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Home Mietrecht

Steuerermäßigungen bei Sanierung für mehr Energieeffizienz

20 Prozent absetzen

in Mietrecht
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Der Handwerker sollte möglichst genau schildern, welcher Betrag für was drauf ging. Nur dann akzeptiert dies das Finanzamt. (Bild: aw.i).

Der Handwerker sollte möglichst genau schildern, welcher Betrag für was drauf ging. Nur dann akzeptiert dies das Finanzamt. (Bild: aw.i).

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Die Stiftung Warentest weist darauf hin: Wer seine Wohnung, sein Haus kernsaniert auch mit dem Ziel, die Energiebilanz zu verbessern, kann Teile der Kosten gegenüber dem Finanzamt in Deutschland geltend machen. Eine seit 2020 geltende Gesetzesänderung macht etwas klarer, wie es geht.

Für eine steuerliche Anerkennung der Sanierungskosten ist es notwendig, dass der Bauherr oder die Baudame eine spezielle Bescheinigung einreicht. Diese ist beim beauftragten Handwerker vom Immobilieneigentürmer einzuholen.

Bei Nachweis zieht dann künftig das Finanzamt 20 Prozent der Sanierungskosten direkt ab. Allerdings ist dieser Betrag auf relativ überschaubare 40.000 Euro gedeckelt, was bedeutet, dass vor allem Wohnungskernsanierungen davon profitieren dürften.

Kernsanierungen sind teuer

Eine Kernsanierung einer Altbauwohnung mit 60 Quadratmetern kostet schnell an die 70.000 bis 80.000 Euro – unter Einbau eines neuen Bades, einer neuen Küche sowie der energiesparenderen und damit umweltfreundlicheren Wasser-Fußbodenheizung.

Die Energiebilanz kann vor allem durch den Einsatz eines entsprechenden Bodens sowie der Decke und der Wände (neue Trockenbauwände) erheblich verbessert werden.

Ein Problem in Altbauten stellen allerdings meist die Außenwände dar, welche Bestandteil der Eigentümergemeinschaft sind. Das heißt, ohne einen gemeinsamen mehrheitlichen Beschluss darf in der Regel nicht an die Außenwände gegangen werden.

Eigentümergemeinschaften stellen sich bei Kosten oft quer

Da aber viele Immobilieneigentümer eher sparsam sind, ist es meist schwer, einen Mehrheitsbeschluss für eine energetische Verbesserung der Haushülle zu erhalten.

In der Bescheinigung des Handwerkers, beziehungsweise Dienstleisters muss dieser erläutern, welche Umbauen mit welchem Ziel vorgenommen wurden und wie teuer diese waren. Beauftragte der Bauherr oder die Baudame vorher einen Energieberater, können auch diese Kosten gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht werden. (Vgl. auch: Finanztest, Juni 2020, Seite 73).

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