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Rauchmelder sind nicht als Nebenkosten umlegbar

Allerdings müssen Mieter die Kosten für deren Wartung tragen

Von Anton Anger
19, Januar 2020
in Mietrecht
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Rauchmelder können Leben retten. Die Kosten für Anschaffung und Montage aber trägt der Vermieter. (Foto: Pixabay, license free)

Rauchmelder können Leben retten. Die Kosten für Anschaffung und Montage aber trägt der Vermieter. (Foto: Pixabay, license free)

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Im Frühjahr flattern den Mietern alljährlich die Nebenkostenabrechnungen ins Haus. Immer wieder gibt es dabei Streit – meist, weil Vermieter dabei Posten abgerechnet haben, die in der Nebenkostenabrechnung absolut nichts zu suchen haben. Wie zum Beispiel die Kosten für Rauchwarnmelder. Die Kosten für die Anschaffung und die Montage der Geräte nämlich trägt allein der Vermieter. Sollte sich dieser Posten auf der Nebenkostenverordnung finden, dann sollten Sie der Abrechnung widersprechen. Und falls Sie bereits im Vorjahr fälschlicherweise für die Rauchmelder bezahlt haben, dann können Sie das zuviel gezahlte Geld noch innerhalb eines Jahres vom Vermieter zurückfordern.

In Deutschland gilt inzwischen in fast allen Bundesländern eine Rauchmelder-Pflicht. Lediglich Sachsen hat hierzu noch keine Regelung erlassen. In Berlin und Brandenburg gilt noch eine Übergangsregelung. Dort werden Rauchwarnmelder erst nach dem 31. Dezember 2020 ebenfalls zur Pflicht.[1]

Da die Verordnungen über die Rauchmelder Ländersache sind, müssen in verschiedenen Bundesländern auch immer wieder Gerichte über die Umlagefähigkeit bezüglich der Nebenkostenabrechnungen entscheiden. Allerdings sind sich landauf/landab die Amtsgerichte in dieser Frage weitestgehend einig.[2] Denn das, was in der Nebenkostenabrechnung zulässig oder unzulässig ist, regelt §2 der Betriebskostenverordnung BetrKV.[3]

Wartung als„sonstige Betriebskosten“ umlagefähig

Allerdings darf der Vermieter die Wartungskosten für Rauchwarnmelder auf den Mieter umlegen. Denn die kleinen elektronischen Geräte fallen unter §2 Nr. 17 BetrKV. Sie gehören zu den „sonstigen Betriebskosten“ nach § 1 BetrKV, die von §2 Nr. 1 bis 16 nicht erfasst sind. Dies gilt jedoch nicht, wenn laut Mietvertrag die Mieter selbst für die jährliche Kontrolle zuständig sind.

Auch die Miete von Rauchwarnmeldern ist nicht als sonstige Betriebskosten auf die Mieter umlagefähig. Grund: Die Anmietung tritt an die Stelle der nicht umlagefähigen Anschaffung. Dies hat das das Landgericht Hagen entschieden. Hierzu aber fehlt noch eine höchstrichterliche Entscheidung. Denn das Landgericht Hagen hat eine Revision des Urteils zugelassen.[4]

Einzelnachweise:

[1] Rauchmelderpflicht.net: „Rauchmelderpflicht in Deutschland“, in: rauchmelderpflicht.net, Abruf am 19. Januar 2020.

[2] RA-Online GmbH: „Mietkosten für Rauchwarnmelder sind nicht als Betriebskosten auf Mieter umlegbar (AG Leonberg – C11/19)“, in: kostenlose-urteile.de vom 9. Mai 2019, Abruf am 19. Januar 2020, sowie: Landshuter Wochenblatt: „Rauchmelderurteil wird richtig teuer für Vermieter“, in: wochenblatt.de vom 18.Januar 2020, Abruf am 19. Januar 2020.

[3] Bundesamt für Justiz: „Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV) § 2 Aufstellung der Betriebskosten“, in: gesetze-im-internet.de, Abruf am 19. Januar 2020.

[4] Haufe-Lexware GmbH & Co. KG, Freiburg: „Urteil: Miete für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten umlagefähig“, (LG Hagen, Urteil v. 4.3.2016, 1 S 198/15), in: haufe.de vom 19 Juli 2016, Abruf am 19. Januar 2020.

 

Tags: BetriebskostenverordnungNebenkostenabrechnungRauchmelder
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