Eine 16jährige Muslimin darf weiterhin vollverschleiert zur Schule gehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden. Wie die Hamburger Justiz erst jetzt publizierte, gab das Gericht damit dem Widerspruch der Antragstellerin gegen eine Verfügung der Hamburger Schulbehörde vom 9. Dezember 2019 statt. Nach der Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg darf der Berufsschülerin, die ihr Gesicht mit einem sogenannten Niqab verhüllt, der Schulbesuch nicht verboten werden.[1]
Hamburg Schulsenator Ties Rabe schmeckt die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts freilich gar nicht. Er erwägt, notfalls sogar das Schulgesetz zu ändern. Mit dem Tragen von Kopftüchern oder auch eines Burkinis im Schwimmunterricht (einer zweiteiligen Badebekleidung für Frauen, die bis auf Gesicht, Hände und Füße den gesamten Körper bedeckt) könne er noch leben. Aber mit der Vollverschleierung des Gesichts werde eine Grenze überschritten, die guten Unterricht und gelingende Lernprozesse unmöglich machten.[2]
Pädagogische Prozesse basierten auf der Kommunikation der Lehrenden und Lernenden sowie der Lernenden untereinander. Dies funktioniere nur, wenn auch Mimik und Gestik in die Kommunikation mit einbezogen würden, so Rabe. Eine Vollverschleierung würde dies verhindern.
Die Vollverschleierung muslimischer Frauen ist rechtlich wie politisch höchst umstritten, gilt sie doch nach westlichen Werten als ein Symbol der Unterdrückung der Frau. Belgien, Frankreich, Dänemark und die Niederlande haben das Tragen von Ganzkörperschleiern wie des Niqab oder der Burka gesetzlich verboten. Deutsches Recht ermöglicht bereichsspezifische Regelungen zur Gesichtsverhüllung im öffentlichen Dienst sowie ein Verbot nach dem Versammlungsgesetz („Vermummungsverbot“).[3]
Die Hamburger Schulbehörde legt großen Wert darauf, dass Kinder und Jugendliche aus allen Kulturkreisen und Religionen an einem „Religionsunterricht für Alle” teilnehmen können, in dem Fragen zu allen Religionen und Weltanschauungen gleichermaßen behandelt werden. Der Schulsenator bedauere daher, dass das Gericht der Rechtsauffassung der Behörde nicht gefolgt sei und das Verschleierungsverbot aufgehoben habe. Rabe kündigte an zu prüfen, inwieweit seine Behörde weitere rechtliche Schritte einleiten könne. Nächst höhere Instanz wäre das Oberverwaltungsgericht Hamburg.
[1] Justiz-Portal der Freien und Hansestadt Hamburg: „Beschluss in der Verwaltungssache 2 E 5812/19“, in: justiz.hamburg.de vom 20. Dezember 2019, Abruf am 3. Februar 2020.
[2] Hamburger Abendblatt: „Vollverschleierung: Notfalls Schulgesetz ändern“, in: abendblatt.de vom 2. Februar 2020, Abruf am 3. Februar 2020.
[3] Wikipedia: „Verschleierungsverbot“, in: de.wikipedia.org, Abruf am 3.Februar 2020.
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