Verkehrsrecht

Gaffende Teenagerin fotografiert Verletzte

Eine gewisse Neugier ist dem Menschen angeboren. Schlimm wird es nur, wenn diese in Sensationsgier ausartet. Zu erleben ist das immer wieder bei Verkehrsunfällen, wo sich rasch Schaulustige einfinden und die Arbeit der Helfer behindern. Vielen Schaulustigen fehlt dabei offenbar jegliches Einfühlungsvermögen in die Situation und die Betroffenen. Sie fertigen Fotos und Videos von der Unfallstelle und den Betroffenen an, um die Erlebnisse in sozialen Netzwerken zu teilen. Das aber nennt man Gaffen und das ist eine Straftat.

So geschehen gerade erst wieder in Dortmund:  An einer Straßenbahn-Haltestelle wollte eine 57-jährige Dortmunderin rasch noch die Gleise überqueren, um ihre Bahn noch  zu erreichen. Dabei übersah sie offenbar eine andere herannahende Tram-Bahn. Diese erfasste die Frau trotz eines sofort eingeleiteten Bremsmanövers und die Frau stürzte zu Boden.

Nicht ganz so heimlich wie gedacht

Während der Rettungsmaßnahmen fiel der Polizei eine 17-jährige Dortmunderin auf, die – laut Polizeibericht „nicht ganz so heimlich wie sie offenbar dachte” – ein Foto von der Verletzten machte. Erste Recherchen der Beamten ergaben zudem, dass dies über ein App geschehen und das Foto offenbar auch direkt verschickt worden war. Die Polizisten stellten das Mobiltelefon sicher. Die 17-Jährige erwartet nun eine Anzeige wegen des Verdachts der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen.[1]

Das ist kein Einzelfall: Erst wenige Wochen zuvor erwischte die Dortmunder Polizei einen Passanten, der an einer Unfallstelle vorbeikam, sein Handy zückte und anfing, das am Boden liegende Unfallopfer zu filmen. Ein Autofahrer  hatte zuvor eine 55-jährige Fußgängerin übersehen, als diese die Straße an der dortigen Ampel überqueren wollte und angefahren.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Als der filmende  Passant die eintreffenden Beamten sah, wollte er sich entfernen. Dies unterbanden sie jedoch und stellten das Mobiltelefon des Gaffers sicher. Zudem schrieben sie eine Anzeige wegen des Verdachts der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen. Die unglaubliche Reaktion des Mannes: Dass derartige Aufnahmen verboten seien, habe er nicht gewusst.[2]

Bei einem Rettungseinsatz zählt jede Sekunde. Es ist deshalb lebenswichtig, dass die Rettungsdienste ungestört arbeiten können. Sollten sie durch anhaltende Fahrzeuge oder Menschentrauben rund um den Unfallort nicht schnell genug zu den Verletzten kommen, kann das fatale Folgen für den Verunfallte und Verletze haben. Überdies können Gaffer das Rettungspersonal und auch sich selbst in Gefahr bringen.

Hohe Geldbußen und Freiheitsstrafen

Ordnungskräftehaben daher zunächst einmal das Recht Ansammlungen von Schaulustigen aufzulösen. Nach  Paragraf 113 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWG): Ordnungswidrig handelt, wer sich einer öffentlichen Ansammlung anschließt oder sich nicht aus ihr entfernt, obwohl ein Träger von Hoheitsbefugnissen die Menge dreimal rechtmäßig aufgefordert hat, auseinanderzugehen. Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, dass die Aufforderung rechtmäßig ist. Zuwiderhandlungen können mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.[3]

Wer überdies aber an Unfallstellen auch noch Film- oder Fotoaufnahmen anfertigt begeht eine Straftat. Dafür droht neben eine hohe Geldbuße auch eine Freiheitstrafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis. Grundlage dafür ist Paragraf 201 des Strafgesetzbuchs (StGB). Dabei ist es zunächst unerheblich, ob die Aufnahmen weitergegeben oder im Internet veröffentlicht werden. Es zählt allein schon die Anfertigung von Bildern oder Videos, welche „die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen“.[4]

Polizei darf Kameras und Handys einziehen

Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte, wie Kameras oder Mobiltelefone, die der Gaffer verwendet hat, können eingezogen werden. Strafbar macht sich überdies jeder, der solche Bildaufnahmen gebraucht oder sie weiterverbreitet. Auch von diesen dritten Personen kann die Polizei Bildträger oder technische Hilfsmittel (Rechner, Handys, Datenträger etc.) später noch sicherstellen und einziehen.[5]

Ausnahmen gelten lediglich für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, wie zum Beispiel die Presse. Hauptberufliche Journalisten müssen sich gegenüber den Ordnungskräften akkreditieren und entsprechend ausweisen. Sie wissen in der Regel, was und wo sie fotografieren und filmen dürfen, denn ihre Arbeit unterliegt dem Pressekodex.

Einzelnachweise:

[1] Polizei Dortmund: „Nach Unfall mit Straßenbahn: Verletzte fotografiert -Mobiltelefon sichergestellt“, in: presseportal.de vom 4. Februar 2020, Abruf am 5. Februar 2020.

[2] Polizei Nordrhein-Westfalen: „Fußgängerin in Dortmund-Hörde angefahren – Polizei stellt Gaffer-Handy sicher“, in: dortmund.polizei.nrw vom 16. Januar 2020, Abruf am 5. Februar 2020.

[3] Bundesamt für Justiz: „Ordnungdwidigkeitengesetz (OWG), §113 Unerlaubte Ansammlung“, in: dejure.org vom 13 Dezember 2001, Abruf am 5. Februar 2020.

[4] Bundesamt für Justiz: „Strafgesetzbuch (StGB), § 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“, in: gesetze-im-internet.de vom 6. August 2004, Abruf m 5.Februar 2020.

[5] Bundesamt für Justiz: „Strafgesetzbuch (StGB), § 74a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen“, in: gesetze-im-internet.de vom 13. April 2017, Abruf am 5. Februar 2020.

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Werner Schmid

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