Warnstreik bei Lufthansa-Töchtern: Welche Rechte haben die Pasagiere?

Die Gewerkschaft UFO (Unabhängige Flugbegleiter Organisation) hat die Mitarbeiter des Kabinenpersonals der Lufthansa-Töchter SunExpress, Eurowings und Germanwings zum Ausstand aufgerufen. Gestreikt werden soll am Sonntag, 20. Oktober, zwischen fünf und elf Uhr morgens. Passagiere müssen entsprechend mit Einschränkungen rechnen.[1]

Welche Rechte haben Betroffene?

Zunächst einmal haben Passagiere laut der Fluggastrechte-Verordnung der EU einen Anspruch auf eine Umbuchung . Möglich ist aber auch, dass Passagiere auf andere Transportmittel gebucht werden, wenn beispielsweise das Ziel per Bus oder Bahn erreichbar ist. Das beträfe vor allem Kunden von Inlandsflügen und Passagiere kürzerer Strecken innerhalb der EU.[2]

Entschädigung rechtlich umstritten

Die Frage aber, ob Fluggästen bei einem Streik eine Entschädigung für Flugausfälle zusteht, ist juristisch umstritten. Der Bundesgerichtshof (BGH) befand 2012, dass ein Pilotenstreik ein außergewöhnlicher Umstand war. Die Folge war, dass die von Verspätungen und Annullierungen betroffenen Passagiere keine Entschädigungen (Az.: X ZR 138/11; X ZR 146/11) erhielten.

Zudem: Aus Sicht der Flugbegleiter zockt die Lufthansa. Sie erkennt nämlich die UFO nicht als zuständigen Tarifpartner an. In der Tat gab es im Vorstand der UFO in den vergangenen Monaten diverse Querelen, und so ist es rechtlich unklar, ob der aktuelle Vorstand tatsächlich im Tarifverfahren verhandlungsberechtigt ist (wir berichteten).[3] Doch auch bei einem sogenannten „wilden Streik” muss die Airline alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um die Folgen des Ausstands zu minimieren.

So hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) inzwischen entschieden, dass sich eine Fluggesellschaft bei einem wilden Streik nicht ohne weiteres auf  außergewöhnliche Umstände berufen kann (Az.: X ZR 111/17). Ob das Urteil aber nun auf den aktuellen Fall übertragbar ist, müsste juristisch erst noch geklärt werden.

Lufthansa-Flüge werden nicht bestreikt

Verbraucherzentralen raten daher: Wer jetzt vorsorglich schon eine Entschädigung beantragt, habe im Fall einer für die Verbraucher positiven Entscheidung dieser Frage bereits eine gute Ausgangslage, um sein Geld nach der Fluggast-Regelung der EU zu erhalten.

Ursprünglich wollte die UFO eigentlich die Muttergesellschaft der Kranich-Airline bestreiken. Doch die Lufthansa hat der Hauptforderung der UFO, einer Gehaltserhöhung um mindestens 1,8 Prozent für die rund 22.000 Mitarbeiter der Airline entsprochen. Das Unternehmen hat sich nun nach dem Streikaufruf direkt an seine Kabinencrews gewandt und ihnen zwei Prozent mehr Gehalt zugesagt. Daraufhin lief die Streikandrohung der Gewerkschaft ins Leere und so hat die UFO den Streik bei der Konzernmutter Lufthansa wieder abgeblasen. Bestreikt werden stattdessen nun nur noch deren Konzerntöchter.

Bei Pauschalreisen gilt, dass der Der Reiseveranstalter sich um eine alternative Beförderung kümmern muss. Ab einer Verspätung von mehr als vier Stunden am Ankunftsort können Urlauber den Reisepreis nachträglich anteilig mindern. Verkürzt sich eine Kurzreise durch den Streik erheblich, kann der Fluggast die Reise natürlich auch stornieren. Er bekommt dann zumindest seinen Reisepreis zurück.

Einzelnachweise:

[1] BILD-Zeitung:  „Halbe Absage! Streik-Wirrwarr bei der Lufthansa“, in: bild.de vom 18. Oktober 2019, Abruf am 19. Oktober 2019

[2] Rheinische Post: „Welche Rechte Passagiere jetzt haben“, in: rp-online.de vom 18. Oktober 2019, Abruf am 19. Oktober 2019

[3] Airliners: „Keine Aussicht auf Annäherung im Lufthansa-Ufo-Konflikt“, in: airliners.de vom 16. Oktober 2019, Abruf am 19. Oktober 2019

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sgf

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