Reiserecht

Corona-Pandemie: Der Reisende darf von seiner Pauschalreise kostenfrei 30 Tage vor Reisebeginn zurücktreten

Corona-Pandemie: Urlauber können Pauschalreisen vier Wochen vor Antritt kostenlos stornieren

Nach den monatelangen Beschränkungen der Coronakrise soll der lang ersehnte Urlaub endlich losgehen. Doch noch immer bestehen Reisewarnungen, und in vielen Ländern gelten Einreiseverbote oder Quarantäneauflagen. Nach § 651h BGB haben Pauschalreisende einen Anspruch darauf, ihren Vertrag kostenlos zu stornieren, wenn die Reise aufgrund außergewöhnlicher Umstände beeinträchtigt wird. Über die einzelnen Voraussetzungen des Rücktrittsrechts und den Zeitpunkt, in dem es ausgeübt werden kann, herrschen jedoch noch viele Unklarheiten.

Ist die Covid-19-Pandemie ein außergewöhnlicher Umstand?

Nach § 651h III BGB sind Umstände dann außergewöhnlich, wenn die Parteien keinen Einfluss auf sie haben und sie auch dann nicht hätten vermeiden können, wenn sie alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen hätten. Die Corona-Pandemie fällt zweifellos unter diese Definition. Örtlich muss der Umstand im Zielgebiet oder in dessen unmittelbarer Nähe auftreten.

Diese Voraussetzung kann fraglich sein, wenn der Reisende den Urlaubsort nicht direkt, sondern über Zwischenstationen erreicht und die Beeinträchtigung nur am Ort der Durchreise vorliegt. Nach der herrschenden Auffassung besteht das Rücktrittsrecht in diesen Fällen ebenso, weil auch dann die sichere Reise an den Zielort gefährdet ist.

Wann liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor?

Außerdem muss es sich um eine “erhebliche” Beeinträchtigung handeln. Die Einschätzung der Erheblichkeit hängt allein von objektiven Kriterien ab und nicht davon, wie der Reisende selbst seine Gefährdungssituation bewertet. Erheblich ist ein Umstand dann, wenn die sichere Durchführung der Reise unmöglich ist und deshalb der Reisezweck nicht erreicht werden kann.

Ein wichtiger Anhaltspunkt ist das Vorliegen einer Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Weitere Indizien können beispielsweise Hotelschließungen, Quarantänemaßnahmen, Flugstornierungen und Warnungen der Weltgesundheitsorganisation sein. Beruft sich der Reisende auf sein Rücktrittsrecht, trägt er die Beweislast für die erhebliche Beeinträchtigung. Wenn die genannten Indizien vorliegen, lässt sich der Beweis unproblematisch erbringen, und dem Reiseveranstalter wird kaum ein Gegenbeweis gelingen.

Ab wann darf der Rücktritt erklärt werden?

Das Gesetz nennt keine Frist für die Rücktrittserklärung, vielmehr hängt der richtige Zeitpunkt von der “erheblichen Wahrscheinlichkeit” ab, dass die Beeinträchtigung bei Reiseantritt noch fortbestehen wird. Die Rechtsprechung hat im Hinblick auf frühere Krankheitsausbrüche oder Naturkatastrophen entschieden, dass bei hohem Gefahrenpotenzial schon eine 25%-ige Wahrscheinlichkeit genügt. Da Corona-Infektionen tödlich verlaufen können und es sich somit um eine ernst zu nehmende Gefahr handelt, muss auch hier eine entsprechend niedrige Schwelle ausreichen.

In der Rechtslehre wird empfohlen, die Rücktrittserklärung etwa 30 bis 28 Tage vor dem Reisebeginn abzugeben. Denn ab diesem Zeitpunkt ist eine relativ sichere Zukunftsprognose möglich. Wenn das Rücktrittsrecht bereits fünf oder sechs Wochen vor Reisebeginn ausgeübt wird, kann die Erklärung als verfrüht betrachtet werden. Je näher der Zeitpunkt der Reise rückt, desto sicherer lässt sich das Fortdauern der Beeinträchtigung vorhersagen.

Rücktrittsrecht des Veranstalters

Auch der Veranstalter hat das Recht, entschädigungslos vom Vertrag zurückzutreten, wenn er bereits absehen kann, dass Flüge gestrichen werden oder Hotels geschlossen bleiben. Im Gegenzug verliert er seinen Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. Hat der Reisende bereits bezahlt, kann er die Erstattung des Preises verlangen. Derzeit bieten die Veranstalter gern Gutscheine anstelle der Rückzahlung an. Darauf müssen sich Urlaubswillige jedoch nicht einlassen, sondern können darauf bestehen, ihr Geld zurückzuerhalten.

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CHLA

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