Mannschaftsärzte haben die Aufgabe, die von ihnen betreuten Sportler in gesundheitlicher und sportlicher Bestform zu erhalten. Gerade im Profisport stehen sie dabei unter hohem Erfolgsdruck. Auf der anderen Seite müssen Sie aber umfangreiche Aufklärungspflichten über jedes dem Sportler verabreichte Präparat erfüllen. Denn welche Inhaltsstoffe selbst bei handelsüblichen Arzneimitteln dopingrelevant sein können, lässt sich für Laien oft nicht erkennen.
Das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19.10.2015 listet in Anlage I alle diejenigen Stoffe auf, die als Dopingmittel qualifiziert werden. Aus dem Gesetz gegen Doping im Sport (AntiDopG) folgt eine Kennzeichnungspflicht dieser Inhaltsstoffe in den Packungsbeilagen aller Arzneimittel. Diese müssen den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass die Anwendung zu einem positiven Ergebnis bei Dopingkontrollen führen kann. Weiterhin muss vor den gesundheitlichen Risiken bei der Einnahme gewarnt werden.
Dennoch können kennzeichnungspflichtige Medikamente auf legalem Weg in den Verkehr geraten, ohne einen Warnhinweis zu enthalten. Zum einen kann es sich um Präparate handeln, die vor der Aufnahme des Inhaltsstoffes in die Liste verkauft werden duften. Zum anderen können Produkte mit den als dopingrelevant eingestuften Inhaltsstoffen auch noch bis zu einem Jahr nach dieser Einstufung in den Handel gebracht werden. Denn § 7 II AntiDopG räumt den Arzneimittelherstellern bereits zugelassener Mittel eine Übergangsfrist ein, die bis zur nächsten Zulassung und längstens bis zu einem Jahr gilt.
Der Arzt kann sich keinesfalls darauf zurückziehen, dem Sportler nur die Packungsbeilage zum Lesen zu geben. Vielmehr muss er vor der Verordnung eines jeden Mittels dem Patienten alle Risiken und Nebenwirkungen erläutern. Außerdem hat er ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass ein Medikament zu einem positiven Dopingtest führen kann. Nur wenn der Sportler so umfassend informiert wurde, dass er anschließend eine freie und selbstständige Entscheidung über die Einnahme treffen kann, hat der Arzt seine Aufklärungspflicht hinreichend erfüllt.
Klärt der Mannschaftsarzt einen Sportler nicht oder nicht vollständig über die Risiken des Dopings auf, verletzt er damit seine vertraglichen Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Die Folge ist ein Schadenersatzanspruch des Sportlers, wenn dieser durch eine positive Dopingkontrolle Einbußen erleidet. Der Arzt trägt die Beweislast dafür, dass er den Patienten ordnungsgemäß und vollständig aufgeklärt hat. Nur wenn er seine Behandlung lückenlos dokumentiert hat, kann er sich anhand seiner Unterlagen entlasten. Egal ob ein Profi oder ein Hobbysportler unwissentlich gedopt wird, ist daneben jeder rechtswidrige ärztliche Eingriff auch eine strafbare Körperverletzung. In bestimmten Fällen richtet sich die Strafbarkeit nach Sondervorschriften aus Spezialgesetzen, zum Beispiel dem Arzneimittelgesetz und dem Betäubungsmittelgesetz.
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