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Inkassoforderung nach Softwarekauf im Internet

Wer über den Onlinehändler Amazon bei „JP Trading Enterprises UG” Software gekauft hat, könnte unangenehme Post von der „Juslegal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH” aus Vaterstetten bekommen. Die Juslegal / RA Dr. Hauke Scheffler  will im Namen der „JP Trading Enterprises UG” angeblich offene Kosten eintreiben, warnen die Verbraucherzentralen in Bremen und Nordrhein-Westfalen.[1]

Gegenstand der Inkassoschreiben sind angeblich offene Forderungen aus dem Kauf von Software (wie beispielsweise Microsoft Office) auf dem Amazon-Marketplace. Dabei hatten die Kunden die erworbenen  Software-Schlüssel umgehend bezahlt. Wie Kunden berichteten, sei ihnen aber der Kaufpreis überraschend wieder ihrem Amazon-Konto gutgeschrieben worden.

Angeblich ein “IT-Fehler”

Daraufhin erhielten sie kurze Zeit später von der JP Trading ein Schreiben, in dem diese mitteilte, dass die Rückzahlung durch einen von ihr selbst verursachten “internen technischen IT-Fehler” veranlasst wurde. Der Software-Händler forderte die Kunden daher dazu auf, den Kaufpreis nun erneut innerhalb von nur drei Tagen direkt an die JP Trading zu zahlen. Die Drei-Tage-Frist ist ungewöhnlich und wirkt unseriös. Denn wer auf die Forderung nicht unmittelbar reagiert, gerät schnell in Zahlungsverzug Das allein lässt bereits vermuten, dass es hier um rasch entstehende Mahnkosten und spätere Inkassogebühren gehen könnte.

Mancher Betroffene hat dann auch die Rückzahlung gar nicht bemerkt und auch die Amazon-E-Mail zu der Rückerstattung nicht beachtet. Auf die Zahlungsaufforderung des Verkäufers reagierten diese Kunden daraufhin auch nicht, da die Kaufabwicklung zuvor ja direkt über Amazon-Payment erfolgte. Bei diesem Zahlungsverfahren kassiert Amazon normalerweise das Geld von den Kunden und leitet es an den Marktplatz-Händler weiter.  In diesem Fall aber lief das ganze alles andere als normal ab.

Inkassoschreiben rechtlich suspekt

Hatten die Kunden zunächst einen Software-Schlüssel für etwa sieben Euro erworben, so erhielten sie nun von der Juslegal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Inkassoforderungen von rund 90 Euro. Auffällig dabei ist, dass die Inkasso-Schreiben weder das Datum des ursprünglichen Kaufvertrages noch eine konkrete Produktbezeichnung enthält. Beides aber wäre bei korrekten Inkasso Forderungen rechtlich zwingend vorgeschrieben. Suspekt ist zudem, dass die abmahnende Kanzlei in ihren Schreiben an die Kunden  unterschiedliche Briefköpfe verwendet.

Aus Sicht der Verbraucherzentralen ist eine Inkassoforderung nicht berechtigt, wenn Kunden den Kaufpreis über Amazon bereits bezahlt hatten. Denn dann könnten sie gar nicht erst in Verzug gekommen sein. Die Verbraucherzentralen warnen daher davor, die Inkassoforderungen zu begleichen. Einfach ignorieren sollte man das Schreiben der Abmahnkanzlei allerdings nicht.

 

Musterbrief der Verbraucherzentralen

Sollte die Juslegal die Kunden noch einmal zur Zahlung einer noch offenen Rechnung am JP Trading Enterprises auffordern, so sollten Betroffene fristgerecht und schriftlich darauf reagieren, empfehlen die Verbraucherzentralen. Anderenfalls wäre die Gegenseite berechtigt, die Forderung einzuklagen bzw. ein Mahnverfahren zu eröffnen, was zu unnötigen weiteren Kosten führen würde. Für das Antwortschreiben an die Kanzlei halten die Verbraucherzentralen in Bremen und Nordrhein-Westfalen einen Musterbrief (pdf) zum Download im Internet bereit.[2] Dieses sollte man sicherheitshalber per Einschreiben versenden.

Zusätzlich sollten sich Betroffene telefonisch oder per Mail direkt an den Amazon-Kundendienst wenden, um zu klären, wie das Geld für den Marketplace-Kauf an Amazon gebucht werden soll. Alle weiteren Forderungen des Inkasso-Schreibens brauche man nicht zu bezahlen.

Verkäufer angeblich gesperrt

Amazon teilte seinen Kunden mit, dass man die Inkasso-Forderungen als „Betrug” erachte. Der Verkaufspartner sei bereits im Vorjahr gesperrt worden. Denn mit der direkten Zahlungsaufforderung verstoße der Händler gegen Amazons Vertragsbedingungen und -richtlinien. Die Bezahlung für Geschäfte auf dem Amazon-Marketplace müsse ausschließlich über Amazon laufen. Das Unternehmen prüfe daher rechtliche Schritte gegen den Händler.

Allerdings ist das Verkäuferprofil der JP Trading über Suchmaschinen immer noch aufrufbar. Die Firma wirbt dort sogar mit einer Bewertung von fünf Sternen und 95 Prozent positiven Bewertungen innerhalb der letzten zwölf Monate. Einen Hinweis auf eine Sperrung durch Amazon findet sich dort nicht.[3]

Einzelnachweise:

[1] Verbraucherzentrale Bremen: „Inkassoforderung nach Software-Kauf auf Amazon-Marketplace“, in: verbraucherzentrale-bremen.de vom 5. August 2019, Abruf am 7. August 2019 (vgl. Verbraucherzentrale NRW)

[2] Verbraucherzentrale Bremen: „Musterbrief: Abwehr Forderung der Juslegal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH“, in: verbraucherzentrale-bremen.de vom 5. August 2019, Abruf am 7. August 2019

[3] Amazon: „JP Trading Enterprises“, in: amazon.de, Abruf am 7. August 2019

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sgf

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