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Flugbegleiter drohen mit Streiks

Mitten in den Ferien drohen die Flugbegleiter mit Streiks. (wir berichteten). Neben der Eurowings könnte auch deren Mutterkonzern Lufthansa vom Arbeitskampf betroffen sein. Wie die Unabhängige Flugbegleiter Organisation (UFO) mitteilt, sollen zunächst in den Flugbetrieben Eurowings und Germanwings Urabstimmungen stattfinden. Für die Muttergesellschaft Lufthansa werden derzeit noch Tarifforderungen verfasst, die dann ebenfalls zur Urabstimmung gestellt werden. Die ersten Streiks könnten dann bereits im Juli stattfinden und würden die meisten Bundesländer genau zur Sommerferienzeit treffen.[1]

Wie wahrscheinlich sind die Streiks?

Für Passagiere, die im Juli mit Eurowings oder Lufthansa in den Urlaub fliegen wollen, bedeutet das zunächst erst einmal Ungewissheit. Es ist noch keineswegs sicher, dass es wirklich zum Streik kommt. Denn es besteht durchaus auch die Chance, dass die Flugbegleiter in den Urabstimmungen gegen Streiks stimmen. Wenn es aber zum Streik kommt, dann dürfte das Chaos deutlich größer als im Vorjahr ausfallen.

Sind auch andere Airlines betroffen?

Im Falle von Streiks würden gewiss viele Flüge der Eurowings und der Lufthansa anulliert, andere aber starten verspätet. An den großen deutschen Flughäfen sind die Slots gerade in der Urlaubszeit sehr eng getaktet. Flugausfälle und Verspätungen wirken sich folglich auf den gesamten Flugverkehr aus. Zudem würden Fluggesellschaften bei Flugausfällen versuchen, Passagiere auf andere Maschinen bzw. andere Airlines umzubuchen. Das kann gegebenfalls zu Überbuchungen bei anderen Airlines führen.

Darf man seinen Flug kostenlos stornieren?

 Zur Zeit ist noch nicht einmal klar, ob es tatsächlich zu den Streiks kommt. Wer jetzt bereits vorsorglich umbucht, muss die Kosten dafür selbst tragen. Anders verhält es sich, wenn die Streiks konkret angekündigt sind und die Airline ankündigt, welche Flüge betroffen sind. Airlines sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Reisende sein Ziel erreicht. Passagieren steht daher ein Ersatzflug zu. Dieser kann eventuell auch von einem anderen Airport erfolgen. Dann muss die Airline auch die Kosten für die Anreise zum anderen Airport übernehmen. Bei Inlandsflügen können die Reisenden auch auf Busse und Bahnen umgebucht werden.

Man ist nicht verpflichtet, das erstbeste Umbuchungsangebot der Airline annehmen zu müssen. Wird der Ersatzflug durch Umsteige-Verbindungen und Flugdauer zu strapaziös, kann man ein anderes Umbuchungsangebot einfordern. Wir man auf einen Flug am nächsten Tag vertröstet, dann hat man Anrecht auf eine Hotelübernachtung. Die Airline muss dann auch die Kosten für die Fahrt zur Unterkunft übernehmen.

Betroffene sollten sich an den Kundenservice der Airline wenden. Das geht auch telefonisch, wenn die Schlangen am Schalter der Airline zu lang ist. Bei einer Pauschalreise sollte man den Veranstalter kontaktieren. Denn oft hat der Veranstalter die Möglichkeit, Reisen frühzeitig auf andere Airlines umzubuchen.

Gibt es Entschädigungszahlungen?

Streiks sind nicht unbedingt höhere Gewalt. Betroffene haben daher durchaus die Chance, Entschädigungen nach dem Fluggastrecht zu bekommen. Wird ein Flug komplett gestrichen, kann man sich den Ticketpreis komplett zurückerstatten lassen. Bei Verspätungen stehen Passagieren je nach Flugstrecke gegebenenfalls bis zu 600 Euro Entschädigung zu.[2]

Die Fluggastrechte bei Streiks, werden von Gerichten allerdings unterschiedlich ausgelegt. Bei Streiks muss zunächst unterschieden werden, ob Mitarbeiter der Airline oder es Flughafens in den Arbeitskampf treten. Streiken Mitarbeiter der Airline, hat man in der Regel Anrecht auf Entschädigung, wenn die Streikbereitschaft ihrer Mitarbeiter für die Airline im Vorfeld erkennbar gewesen war. So musste beispielsweise der irische Billigfluganbieter Ryanair Passagieren in Luxemburg Entschädigungen bezahlen, nachdem ihr Flug im vergangenen Sommer wegen eines Pilotenstreiks ausgefallen war. Auch bei einem wilden Streik bei der TUIfly im Oktober 2016 wurde die Airline zu Entschädigungszahlungen verpflichtet.[3]

Verweigert die Airline die Entschädigungszahlung, kann man als Betroffener die Schlichtungsstelle einschalten. Alternativ bieten auch Rechtsportale wie z. B.  flightright Unterstützung an. Diese behalten jedoch im Erfolgsfall einen Teil der Entschädigung als Gebühr ein (siehe dazu unser Beitrag „Schlichtung statt Gerichtsverfahren“).

Bei Flugverspätungen ab zwei Stunden hat der Passagier Anspruch auf Betreuungsleistungen, wie Telefongespräche, E-Mails, Getränke und Mahlzeiten. Der ADAC hält für Flugausfälle, Verspätungen und Umbuchungen eine Notfallcheckliste, ein Musterschreiben und eine Tabelle zu „außergewöhnlichen Umständen” im Internet bereit.[4]

Einzelnachweise:

[1] UFO: „Flugbegleiterstreiks im Juli“, in: ufo-onlne.de, vom 20. Juni 2019, Abruf am 24. Juni 2019

[2] Europäische Union: „Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates“, in: eur-lex.europa.eu, vom 11.April 2004, Abruf am 2. Juni 2019

[3] Reisereporter: „Pilotenstreik: Ryanair muss Passagiere entschädigen“, in: reisereporter.de vom 25. Januar 2019, Abruf am 24 Juni 2019

[4] ADAC: „Flug ausgefallen, verspätet oder überbucht“, in: adac.de vom 29. April 2019, Abruf am 24. Juni 2019

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sgf

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