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Kompromiss-Urteil zu Schönheitsreparaturen

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Kompromiss-Urteil zu Schönheitsreparaturen
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BGH: Vermieter trifft auch bei unrenoviert übergebener Wohnung eine Instandhaltungspflicht

Der BGH hatte über zwei Mietrechtsstreitigkeiten aus Berlin zu entscheiden. Mieter hatten unrenovierte Wohnungen bezogen und verlangten später Schönheitsreparaturen von ihren Vermietern (Urteile vom 08.07.2020, Az.: VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18).

Im einen Fall forderten die Mieter einen Kostenvorschuss von 7.000 Euro für Tapezier- und Malertätigkeiten, im anderen verlangten sie einen neuen Wandanstrich. Während das LG Berlin die erste Klage abwies, gab sie den Mietern im zweiten Fall recht. Der BGH verwies nun beide Verfahren an das Landgericht zurück.

Kompromiss: Mieter und Vermieter müssen sich die Kosten teilen

Im Jahr 2015 hat der BGH klargestellt, dass Mieter, die eine unrenovierte Wohnung bezogen haben, nicht durch eine Klausel im Mietvertrag zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet werden können. Offen blieb jedoch die Frage, ob sie Instandhaltungsmaßnahmen von den Vermietern einfordern können oder sich auf unbegrenzte Zeit mit einer unrenovierten Wohnung arrangieren müssen. Hierzu fand der BGH jetzt einen Kompromiss: Der Vermieter muss die Wohnung tapezieren und streichen lassen, aber der Mieter muss die Hälfte der Kosten übernehmen.

Hat sich der Zustand der Wohnung erheblich verschlechtert?

Der BGH stellt darauf ab, ob sich der Zustand der Wohnung während der Mietzeit deutlich verschlechtert hat. Vorliegend bestanden die Mietverhältnisse bereits seit 15 beziehungsweise 25 Jahren. Nach Ansicht des Senats kann ein Vermieter nicht über einen derart langen Zeitraum von seiner Instandhaltungspflicht befreit werden, nur weil er die Wohnung im unrenovierten Zustand übergeben hat. Da sich durch den Zeitablauf der Zustand der Wohnungen zweifellos verschlechtert habe, müsse er etwas zur Verbesserung leisten.

Wiederherstellung des Anfangszustands wäre nicht sachgerecht

Der Vermieter wäre allerdings nur verpflichtet, die Wohnungen wieder in den unrenovierten Anfangszustand zu versetzen. Diese Lösung sei aber nicht praktikabel und nicht sachgemäß. Vielmehr sei allen Beteiligten damit gedient, wenn die Wohnungen wieder in einen frisch renovierten Zustand versetzt würden. An den anfallenden Kosten müssten sich die Mieter angemessen beteiligen.
Diese Entscheidung lässt sich auf eine Vielzahl von Mietverhältnissen übertragen: Sie betrifft alle Fälle, in denen eine Wohnung unrenoviert bezogen wurde und die Schönheitsreparaturen nicht wirksam auf den Mieter abgewälzt wurden.

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