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EU verschärft Regeln für Onlineshops, Jobbörsen oder Partnerbörsen

Ranking-Ausweisung, Preise

Von Anwalt-Innovativ
4, Juni 2020
in Sonstige
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Viele Shops, Jobbörsen oder Partnerbörsen locken mit oft erfundenen Dauer-Preisnachlässen für Neukunden. (Bild: pixabay.com | free)

Viele Shops, Jobbörsen oder Partnerbörsen locken mit oft erfundenen Dauer-Preisnachlässen für Neukunden. (Bild: pixabay.com | free)

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Kommentar – Die EU hat zum Jahr 2020 den Mitgliedsstaaten vorgeschrieben, in den nächsten 24 Monaten weitere nationale Gesetzte in Bezug auf Onlineshops, Jobbörsen (Stellenbörsen), Partnerportale, Ahnenforschungsportale oder ähnliche E-Commerceportale mit Bezahlmodellen zu erlassen. Dies geschieht im Rahmen der Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften.

Im Zentrum der schärferen Regeln stehen Änderung der Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG sowie der Richtlinie 2011/83/EU [COM (2018) 185 final]. Beides wird zusammengefasst unter dem Namen OMNIBUS-Richtlinie.[1]

Bislang sind allerdings einige Punkte der EU noch etwas wirr und man wird sehen, ob und wie die Ansprüche der Europäischen Union hinsichtlich mehr Transparenz auf E-Commerceportalen oder Onlineshops sowie sonstigen Internetportalen, von welchen es auch zahlreiche unseriöse gibt, umgesetzt werden können.

Zwei Punkte betreffen beispielsweise die künftige Pflicht von Onlineshops transparent zu machen, warum sie wie in Suchmaschinen ranken.[2]

Da viele Shops jedoch selber nicht genau wissen, warum sie in Google oder Bing eher hinten oder vorne ranken, dürfte es für Betroffen häufig schwer sein, das dann auf der Webseite auszuweisen.

Absurd ist zudem, dass die EU einerseits Cookies am liebsten ganz verbieten würde, andererseits diese neue EU-Richtlinienüberarbeitung den Einsatz von Cookies unerlässlich macht.

Keywords

Denn über Cookies könnte in Google Analytics ausgewertet werden, zu welchen Haupt-Keywords eine Webseite wie in Google rankt. Das könnte dann beispielsweise als Basis genommen werden, transparenter zu machen, wozu man in Google wie eingeblendet wird. Zudem könnte man klassische SEO-Tools zur Ranking-Auswertung hinzuziehen. Aber auch diese arbeiten mit Cookies.

Google hat nach eigenen Aussagen circa 200 Kriterien, die entscheidend sind, ob eine Webseite im Google Search Index weiter vorne oder weiter hinten auftaucht. Zentral ist dabei aber ebenso, dass Google mit seinen eigenen Angeboten Milliarden verdienen möchte. Dazu gehören «Google Shopping», «Google Hotels», «Google Flights», und künftig vielleicht auch noch Angebote wie «Google Jobs» etc.

Bekannt sind rankingrelevante Kriterien, wie:

  • Alter der Webseite.
  • Bewegung auf der Webseite (Seitenbesucher, beziehungsweise Erneuerung oder Erweiterung von Content).
  • Struktur der Seite.
  • Endung der Domain (.gov-Seiten werden meist höher gerankt).
  • Anzahl Backlinks von anderen seriösen Seiten, wobei Linkkauf Google verboten hat.

Zudem sind rankingrelevant:

  • Externe Nennungen auf anderen Portalen zu einer Webseite, einem Onlineshop.
  • Die Anzahl gelisteter Produkte, die auch gekauft werden.
  • Anzahl und Qualität von Produktbeschreibungen.
  • Die Integration von Kundenmeinungen.
  • Transparente Buchungsstruktur sowie
  • Integration von Social Media Inhalten, wie YouTube, also beispielsweise von Erklärvideos.

Neuer Punkt im Footer?

Unklar ist auch, ob im Footer künftig dann beispielsweise neben «Datenschutzrichtlinie», «Allgemeine Geschäftsbedingungen», «Impressum», «Widerrufsrecht» ein weiterer Punkt wie «Ranking-Kriterien» aufgeführt werden muss.

Die Trickserei mit Preisnachlässen

Weitere Punkte der überarbeiteten EU-Richtlinie betreffen Rabattaktionen. Hier darf nur noch mit durchgestrichenen Preisen gearbeitet werden, die vorher tatsächlich 30 Tage auch gültig waren.

Viele Portale, beispielsweise Jobportale, arbeiten gerne damit, dass sie Neukunden vorgaukeln, wenn man jetzt noch schnell sich für ein Angebot entschließe, erhalte man einen angeblichen «Vorzugspreis» von beispielsweise 29,99 statt 59,99 Euro. Das dürfte künftig illegal sein und ist es eigentlich heute tendenziell schon.

Häufig bewerben Jobportale ihre Angebote mit erfundenen angeblichen Preisnachlässen, die über Wochen und Monate in ähnlicher Größenordnung angeboten werden. Ähnlich gehen oft Partnerportale oder Portale für Ahnenforschung etc. vor.

Transparenter sollen entsprechend der EU zudem Internetportale künftig mit Bewertungen umgehen, wo ebenfalls viele Tricksereien üblich sind, die nicht selten an Betrug grenzen.

Einzelnachweise

[1] Omnibus-Richtlinie zum EU-Verbraucherrecht, in: haendlerbund.de vom

[2] Omnibus-Gesetzespaket. Der Verbraucherschutz wird verschärft, von Patrick Schwalger, in: onlinehaendler-news.de vom 20.12.2019. Abgerufen am 4.6.2020.

Tags: Recht Onlineshops
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