Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hatte bereits 2019 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht vorgelegt.
Die geplanten Änderungen umfassten auch die Vergütung und die Aufklärungspflichten von Anwältinnen und Anwälten, welche Forderungen einziehen.
Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) hatte kritisch Stellung genommen und die drastischen Gebührenabsenkungen und die Erweiterung der Hinweispflichten in der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) gegenüber Schuldnern abgelehnt.
Jetzt ist der Gesetzentwurf mit einigen Änderungen vom Bundeskabinett beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet worden. [1] Die Gremien des DAV prüften derzeit, heißt es, den Regierungsentwurf, der teilweise Verschärfungen zum Referentenentwurf enthalte.
2.100 Inkassobetriebe treiben Schulden ein
Neben Anwältinnen und Anwälten dürfen in Deutschland nur registrierte Inkassodienstleister Inkassodienstleistungen erbringen. Davon gibt es nach Angaben des Regierungsentwurfs etwa 2.100 natürliche und juristische Personen.
Darunter seien normale Einzelkaufmänner, beziehungsweise -frauen. Es gebe unter den Inkassobetrieben aber auch große Firmen mit Konzernstrukturen.
Kein Wunder: Der Markt gilt als lukrativ, teilte das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) mit. Das nun geänderte Inkassorecht soll vor allem unseriöse Anbieter etwas mehr in die Schranken weisen als bislang und die Verbraucherrechte stärken.
Denn einige Inkassodienstleister haben einen Ruf, der nicht weit hinter dem von windigen Abzock-Schlüsseldiensten steht.
Einzelnachweise
[1] Vgl.: Bundesjustizministerium will Inkassokosten senken – das trifft auch die Anwaltschaft, von Jessika Kallenbach und Sabrina Reckin, in: anwaltsblatt.anwaltverein.de vom 30.4.2020.