Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat den Klagen von aktiven und pensionierten Berufsfeuerwehrleuten der Stadt Oldenburg vollumfänglich und Berufsfeuerwehrleuten der Stadt Osnabrück teilweise stattgegeben. Die Lüneburger Richter verurteilten die Städte dazu, den Feuerwehrleuten eine finanzielle Entschädigung oder einen Freizeitausgleich für Rufbereitschaften zu leisten.[1]
Die Kläger, aktive bzw. pensionierte Beamte der Berufsfeuerwehren der Städte Oldenburg und Osnabrück, leisteten außerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit unterschiedlich ausgestaltete Führungsdienste. Gemeinsam war ihnen dabei, dass sich die Betreffenden außerhalb der Feuer-/Rettungswache für einen möglichen Einsatz bereit zu halten hatten. Sie waren in diesen Zeiten mit einem dienstlichen Mobiltelefon, einem Funkalarmempfänger und einem dienstlichen Einsatzfahrzeug ausgestattet, um ihre Erreichbarkeit und im Alarmierungsfall ihre Dienstaufnahme am jeweiligen Einsatzort zu gewährleisten.
Rufbereitschaft nur „Hintergrund-Dienste“?
Die beklagten Städte stuften die entsprechenden Dienste als „Rufbereitschaft“ , also als “dienstfreie Zeit” ein und glichen diese lediglich auf der Grundlage einer pauschalen Berücksichtigung von 12,5 Prozent der entsprechenden Stunden aus – entweder durch die Gewährung von Freizeit oder durch die Zahlung einer finanziellen Entschädigung. Dabei wurden jedoch die tatsächlichen Einsatzzeiten vollumfänglich als Dienstzeit angerechnet.
Dagegen zogen die Kläger in Oldenburg und Osnabrück vor Gericht. Sie verlangten, die entsprechenden Stunden als Arbeitszeit anzuerkennen und entsprechend durch Freizeit bzw. finanziell auszugleichen. Die Verwaltungsgerichte Oldenburg und Osnabrück hatten die Klagen abgewiesen. In ihren Begründungen führten die Verwaltungsrichter an, es habe sich bei den Tätigkeiten um „Hintergrund-Dienste” gehandelt, in denen erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme nicht zu rechnen gewesen sei.
Dienste im privaten Umfeld
Nach Ansicht der Richter hätten die betreffenden Feuerwehrleute nämlich ihre Dienste außerhalb der Feuer-/Rettungswache in ihrem privaten Bereich wahrnehmen können. Deshalb seien sie nicht in einem solchen Maß belastet gewesen, dass ihre Dienste der Arbeitszeit zugerechnet werden könnten.
Dem mochte der 5. Senat des OVG Niedersachsen nicht folgen und berief sich dabei auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Februar 2018. Denn gemäß der EU-Richtlinie 2003/88/EG zum „Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer“ (Begriffs-Bestimmung “Arbeitszeit” iin Artikel 2 und den besonderen Ausnahmen für Feuerwehrleute nach Artikel 17) gilt Dienstbereitschaft als Arbeitszeit. Im Falle der Klagen der 12 aktiven bzw. pensionierten Feuerwehrleute aus Oldenburg verurteilte das Gericht die beklagte Stadt Oldenburg folglich dazu, den Klägern eine finanzielle Entschädigung zu gewähren.
Osnabrück hatte Dienstausgestaltung geändert
Den Klagen von fünf aktiven bzw. zwischenzeitlich pensionierten Berufsfeuerwehrleuten der Stadt Osnabrück konnten die Richter hingegen nur teilweise stattgeben. Aufgrund der Änderung der Ausgestaltung der Dienste ab dem 1. Oktober 2014 handele es sich bei diesen Zeiten des „Sich-Bereit-Haltens“ nicht um Arbeitszeit, bei den Zeiten davor jedoch schon.
Das Urteil ist rechtskräftig. Eine Die Revision gegen die Urteile zum Bundesverwaltungsgericht Leipzig ließen die Lüneburger Oberverwaltungsrichter nicht zu (Aktenzeichen 5 LB 49/18 und 5 LB 62/18).[2]
Einzelnachweise:
[1] Behörden Spiegel: „Urteil zu Rufbereitschaft“, in: behoerden-spiegel.de vom 25. März 2020, Abruf am 26. März 2020.
[2] Oberverwaltungsgericht Niedersachsen: „Berufsfeuerwehrleute erhalten finanzielle Entschädigung oder Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft“, in: oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de vom 13. März 2020, Abruf am 26. März 2020.