Categories: Scheidungsrecht

Namensänderung von Scheidungskindern auch ohne Einwilligung des Vaters

Eine Namensänderung eines Scheidungskindes ist unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung beider Elternteile möglich. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Willigt der geschiedene Mann nicht ein, dass seine Tochter den Namen des neuen Ehemanns der Mutter trägt, kann das Gericht die Einwilligung ersetzen, wenn die sogenannte „Einbenennung“ erforderlich ist. Eine konkrete vorherige Kindeswohlgefährdung sei entgegen einer früheren Auslegung des Bundesgerichtshofs (BGH) für die Ersetzung nicht erforderlich, befanden die Richter am OLG. (Az.  1 UF 140/19)[1]

Die geschiedenen Eltern stritten vor Gericht um die Änderung des Nachnamens ihrer gemeinsamen Tochter. Die Ehe war bereits 2010 geschieden worden und der Vater hatte schon seit 2014 keine Umgangskontakte mit der Tochter mehr. Die Mutter der Tochter aber ist inzwischen neu verheiratet und trägt den Familiennamen ihres neuen Ehemannes ebenso wie ihre in dieser Ehe geborene weitere Tochter. Die Mutter wollte nun, dass auch ihre erste Tochter ebenfalls diesen Familiennamen tragen darf. Das aber lehnte der leibliche Vater der Tochter ab.

„Wohl des Kindes“ entscheidend

Da der Vater seine Einwilligung verweigerte, beantragte sie vor dem Amtsgericht die Ersetzung seiner Einwilligung in die sogenannte „Einbenennung“.[2] Dies aber lehnte das Amtsgericht ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde jedoch hatte nun vor dem OLG Frankfurt Erfolg. Die Richter sahen die Voraussetzung für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung des Vaters als erfüllt. Denn die Namensänderung sei hier zum Wohl des Kindes erforderlich, entschied das Gericht.

Das Familiengericht könne die Einwilligung ersetzen, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich sei. Zwar genügten Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit dafür allein nicht. Entgegen der Auffassung des BGH aus dem Jahr 2005 komme eine Ersetzung aber auch nicht erst in Betracht, wenn konkrete Umstände für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen würden.[3]

Aufrechterhaltung des Namensbandes nicht zumutbar

Ausreichend für eine Ersetzung sei vielmehr die niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit wie sie sich aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ergebe. Die Ersetzung sei erforderlich, wenn „die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint“. Dies liege im strittigen Fall vor.

Das Gericht berücksichtigte zwar, dass sich der Vater des Kindes in einer schwierigen Lebenssituation befinde und die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstelle. In die Abwägung einzubeziehen sei jedoch auch, dass die Tochter seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr mit ihrem Vater habe, stellten die Richter klar. Zudem wünschte die Tochter selbst ausdrücklich eine Namensänderung. Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente habe, sei im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen, der vorliegend ebenfalls für eine Ersetzung der Einwilligung spreche, betonte das OLG.

Rechtsbeschwerde zum BGH zulässig

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf die abweichende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2005 ließ das Gericht eine Rechtsbeschwerde nach Karlsruhe zu.

Einzelnachweise:

[1] Oberlandesgericht Frankfurt: „Pressemitteilung 01/2020“, in: ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de vom 2. Januar 2020, Abruf am 8. Januar 2020.

[2] Bürgerliches Gesetzbuch BGB: „§ 1618 Einbenennung“, in: gesetze-im-internet.de, Abruf am 8. Januar 2020.

[3] Bundesgerichtshof BGH: „Beschluss XII ZB 153/03“, in: juris.bundesgerichtshof.de vom 10. März 2005, Abruf am 8. Januar 2020.

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Wilfried Müller

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