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Was ist auf dem Balkon erlaubt?

An lauen Sommerabenden kann sich glücklich schätzen, wer bei seiner Wohnung über einen Balkon verfügt. Der Balkon ist zwar eine Fläche, die zur Wohnung gehört. Dennoch aber gelten draußen andere Regeln als drinnen. Denn eine enge Nachbarschaft birgt mitunter Konfliktpotenzial.

Für das Leben auf dem Balkon gilt unter Nachbarn in erster Linie das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Gestritten und vor Gericht geklagt wird am meisten wegen Lärms. Aber auch eine starke Rauchbeeinträchtigung – etwa durch das Grillen– kann oftmals Streit unter Nachbarn auslösen. Grillen, Rauchen, Musikhören – was ist auf dem Balkon erlaubt?[1]

Planschbecken bringt Balkon zum Einsturz

In Stuttgart beispielsweise ist ein Balkon abgestürzt, weil Mieter dort ein Planschbecken aufgestellt hatten. Verboten ist das zwar nicht. Doch die Mieter hatten die Traglast des Holzbalkons überschätzt. Mit einem Durchmesser von drei Metern wurde das 70 Centimeter hohe Becken einfach zu schwer. Sechs Menschen wurden verletzt es entstand ein Schaden von rund 100.000 Euro.[2]

Bei der Frage nach der Haftung können mehrere Faktoren eine Rolle spielen. War den Mietern überhaupt die limitierte Traglast – etwa durch eine Beschilderung – bekannt? Dann wären die Mieter möglicherweise für den Schaden mitverantwortlich. Untersucht werden muss im Falle eines Balkonabsturzes auch, ob eventuell statische Baumängel vorgelegen haben. Im Normalfall aber haftet de Gebäudeversicherung.

Topfplanzen bei Unwetter sichern!

Das Aufstellen von Möbeln ist auf dem Balkon grundsätzlich erlaubt. Denn es gehört zu der üblichen Nutzung Tische und Stühle oder eine Liege aufzustellen. Ebenso darf man den Balkon auch durch Bepflanzungen aufhübschen. Kletterpflanzen allerdings dürfen das Mauerwerk nicht beschädigen. Ebenfalls darf man Blumenkästen am Geländer befestigen. Allerdings muss man sicherstellen, dass dadurch keine Passanten gefährdet werden. Das gilt es insbesondere auch bei schweren Unwettern zu beachten.

Bauliche Veränderungen, wie etwa das Anbringen einer Markise, müssen mit dem Vermieter abgesprochen werden. Denn der Vermieter kann über das optische Erscheinungsbild seines Hauses, wie beispielsweise die Farbe der Markise entscheiden.

Elektrogrill verursacht weniger Qualm

Das Grillen auf dem Balkon kann der Vermieter per Mietvertrag verbieten. Oft schreibt der Mietvertrag auch vor, dass auf dem Balkon nur elektrische Grills verwendet werden dürfen. Diese nämlich produzieren weniger Qualm. Denn übermäßiger Rauch kann Nachbarn stören. Können sich Nachbarn in diesem Fall nicht einigen, dann darf der Vermieter das Grillen auf dem Balkon auch nachträglich verbieten.

Auch starke Raucher können gegebenenfalls vom Nachbar als belästigend empfunden werden. Wenn der Tabakqualm zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Nachbarn führt, kann das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu zeitlichen Einschränkungen des Rauchens führen. Neben zahlreichen Einzelentscheidungen verschiedener Amts- und Landgerichte hat dies im Jahr 2015 sogar der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil festgeschrieben.[3]

Raucherrechte dürfen eingeschränkt werden

Wenn Raucher ein solches Urteil nicht beachten, dann kann es richtig teuer werden. Nach einem Vergleich vor dem Amtsgericht Berlin-Lichtenberg beispielsweise darf eine Mieterin nachts von 20 Uhr bis 6 Uhr morgens nicht mehr auf dem Balkon rauchen. Wenn sie das dennoch täte, dann droht ihr eine Geldstrafe bis zu 250.000 Euro bzw. sechs Monate Ordnungshaft. Wie das Landgericht Düsseldorf feststellte riskiert derjenige, der nach einem solchen Urteil weiter exzessiv auf dem Balkon raucht, sogar die Kündigung des Mietverhältnisses (Az. 21 S 240/13).[4]

Das Füttern von Vögeln auf dem Balkon ist grundsätzlich erlaubt, selbst, wenn durch gelegentlich Futterreste oder Vogelkot auf Nachbarbalkonen landen. Lediglich unverhältnismäßige Verschmutzungen müssen Nachbarn nicht hinnehmen und dürfen in solchen Fällen die Miete mindern. Tauben und Möwen stellen eine Ausnahme dar. Weil diese Tiere Krankheiten übertragen können, darf der Vermieter deren Fütterung untersagen.

Musikhören oder Fernsehen auf dem Balkon muss der Nachbar in der Regel hinnehmen. Allerdings hat man sich an die ortsüblichen Ruhezeiten, in der Regel mittags von 13 bis 15 Uhr bzw. je nach Gemeindeverordnung von 12 bis 14 Uhr sowie an die Nachtruhe  nach 22 Uhr zu halten. Ist der Nachbar in diesen Zeiten zu laut, darf man die Polizei rufen, die dann eine Streife schickt und für Ruhe sorgt.

Einzelnachweise:

[1] Kieler Nachrichten: „Was Mieter auf dem Balkon dürfen – und was nicht”, in: kn-online.de vom 12. Juli 2019, Abruf am 17. Juli 2019

[2] Stuttgarter Zeitung: „Balkon bricht unter zu schwerem Pool zusammen”, in: stuttgarter-zeitung.de vom 30. Juni 2019, Abruf am 17. Juli 2019

[3] Bundesgerichtshof: „Urteil des V. Zivilsenates V ZR 110/4“,  in: juris.bundesgerichtshof.de vom 16. Januar 2015, Abruf am 17. Juli 2019

[4] Kölnische Rundschau: „Nachbar raucht ständig auf dem Balkon – was kann man tun?”, in: rundschau-online.de vom 12. Juli 2019, Abruf am 17. Juli 2019

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sgf

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