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Parkverbot? Wann der Abschleppwagen kommt!

Wer Auto fährt, der will sich zwar in erster Linie fortbewegen. Irgendwann aber muss jeder Autofahrer auch einmal anhalten – sei es am Fahrtziel oder bei einem Zwischenstop. Parken oder Halten: Was  ist Mythos, was ist korrekt?

Wer die Theorie im Rahmen der Fahrschule nicht mehr präsent vor Augen hat: Nach den Verkehrszeichen gibt es genau genommen gar kein Parkverbot. Es gibt lediglich ein eingeschränktes und ein uneingeschränktes Halteverbot. Im eingeschränkten Halteverbot darf man halten, aber nicht parken. Im absoluten Halteverbot darf man noch nicht einmal kurz halten.

Als Halten gilt jede vom Fahrer selbst gewollte Fahrtunterbrechung auf der Fahrbahn oder auf dem Seitenstreifen. Das Stoppen aufgrund eines Staus, an einer roten Ampel oder an einer Vorfahrtstraße gilt hingegen nicht als Halten, sondern als Warten.

Wer in Sichtweite bleibt, parkt nicht.

Beim Parken gilt die Drei-Minuten-Regel: Wer  länger als drei Minuten hält oder sein Fahrzeug verlässt, der parkt. Dabei ist das Aussteigen aus dem Fahrzeug allein noch kein Parken. Denn wer in Sichtweite seines Fahrzeuges bleibt, und innerhalb von maximal drei Minuten jederzeit wieder in den Verkehr eingreifen kann, der hält lediglich.

Es gibt Bereiche, in denen ein generelles Parkverbot gilt, ohne dass ein Verkehrszeichen gesondert darauf hinweist:

– Auf Fahrradwegen und markierten Fahrradstreifen

– Vor einem Andreaskreuz bei Bahnübergänge:. Innerorts herrscht bis fünf Meter vor Andreaskreuzen ein Parkverbot  außerhalb geschlossener Ortschaften sind es 50 Meter.

– An Haltestellen von Bussen und Bahnen: Hier gilt ein Parkverbot 15 Meter vor und hinter dem Haltestellenschild

– Auf, vor und hinter Fußgängerüberwegen (fünf Meter davor und dahinter)

– In Fußgängerzonen: Hier gilt ein Durchfahrtsverbot, das ein Parkverbot mit einschließt.

– Auf Vorfahrtsstraßen außerorts; innerorts ist das Parken auch auf Vorfahrtstraßen erlaubt.

– In Kreuzungs- und Einmündungsbereichen: Fünf Meter davor und dahinter darf nicht geparkt werden. Bei einer engen Straßeneinmündung kann es teuer werden. Denn sollten dort möglicherweise Feuerwehr- Rettungsfahrzeuge blockiert werden können, darf die Polizei dort abgestellte Fahrzeuge auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen lassen.

– In Grundstücksein- und -ausfahrten. Dies gilt auf schmalen Straßen auch gegenüber!

– An einem abgesenkten Bordstein: Dieser ermöglicht nicht nur das Ein- und Ausfahren in Garagen und Zufahrten. Der abgesenkte Bordstein ermöglicht auch Eltern mit Kinderwagen sowie in der Mobilität eingeschränkten Bürgern (Rollstuhl, Rollator etc.) ein barrierefreier Zugang. Oder aber er dient Radfahrern zum Befahren von Rad- und Gehwegen (sofern diese für den Radverkehr freigeben sind).

– Bei einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung: Auf einer Fahrbahn mit durchgezogener Mittel-Linie darf man nur parken, wenn zwischen Fahrzeug und der Fahrstreifenbegrenzung ein ausreichender Platz von mindestens drei Meter Breite bleibt

– Im Kreisverkehr

– Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen (“Schnellstraßen”)

Auch auf Geh- oder Radwegen ist das Parken verboten. Das gilt allerdings nicht, wenn ein Schild den Fußweg ausdrücklich als Parkfläche für Autos ausweist. Selbst dann sollte man jedoch Schacht- und Gullideckel sowie abgesenkte Bordsteine meiden. Denn hier gilt weiterhin ein Parkverbot. Ansonsten darf man grundsätzlich überall im Straßenverkehr parken, wo kein entsprechendes Verbotsschild steht oder wo ein Schild mit weißem P auf blauem Grund das Parken ausdrücklich erlaubt. Gibt es keine Parkflächenmarkierung, darf man alternativ den rechten Fahrbahnrand als Parkfläche nutzen, sofern die Straßenbreite dies zulässt und dort keine anderen Verkehrsteilnehmer am Weiterfahren gehindert werden. In Einbahnstraßen darf man auch den linken Fahrbahnrand nutzen.

Parken in zweiter Reihe

Das Parken in zweiter Reihe ist nicht zulässig. Allerdings ist das Halten (bis drei Minuten) erlaubt, etwa zum Ausladen schwerer Güter. Taxis dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt, neben anderen Fahrzeugen auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Aber auch wenn man es im Alltagsleben anders gewohnt ist: Lieferfahrzeuge bräuchten dazu eigentlich eine Ausnahmegenehmigung.

Ein Mythos ist es, dass man mit eingeschalteter Warnblinkanlage signalisiert, dass man gleich zurückkommt und man dann nicht parkt, wenn man sein Fahrzeug kurzzeitig verlässt. Denn die Warnblinkanlage darf nur in Gefahrensituationen benutzt werden.

Frauenparkplätze

In der Straßenverkehrsordnung gibt es keine Frauenparkplätze und dementsprechend kennt die StVO auch keine dafür verbindlichen Verkehrszeichen. Eine Geldbuße für dort parkende Männer kommt deshalb nicht infrage. Betreiber von Parkplätzen oder Parkhäuern können jedoch darauf bestehen, dass die Plätze gemäß ihren Nutzungsbedingungen verwendet werden.  Der Betreiber kann dort parkende Männer anweisen, den Parkplatz zu verlassen, und eventuell ein Hausverbot aussprechen. Gleiches gilt analog für sogenannte Eltern-Kind-Parkplätze.

Parkscheiben

Wenn ein Parken nur mit Parkscheibe erlaubt ist, dann reicht es keineswegs, einen Zettel mit der Ankunftszeit ins Fenster zu legen. Denn für Parkscheiben gelten genaue Vorschriften. Die Parkscheibe muss nach den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung blau-weiß sowie elf Zentimeter breit und 15 Zentimeter hoch sein. Eine Parkscheibe muss auch dann benutzt werden, wenn der Parkscheinautomat defekt ist. Dabei muss dann auch die geltende Höchstparkzeit eingehalten werden.

Die Parkscheibe muss auf die nächste halbe Stunde nach der Ankunftszeit eingestellt werden. Den Zeiger nach der genauen Uhrzeit zwischen die Striche zu stellen, ist nicht erlaubt und zählt als Parken ohne Parkscheibe. Dies kostet bei einer Kontrolle ein Bußgeld von mindestens zehn Euro.

Das Nachstellen der Parkscheibe ist nicht erlaubt und wird, wenn man dabei erwischt wird, wie das Parken ohne Parkscheibe gewertet. Besser ist es, einmal um den Block herum zufahren oder den Wagen wenn möglich auf einem freien Nachbarparklatz abzustellen. Dann darf man auf der Parkscheibe problemlos die neue Ankunftszeit einstellen.

Parken während einer Urlaubsreise

Es ist riskant, den Wagen während einer Urlaubsreise einfach auf einem öffentlichen Parkplatz oder im regulären freien Bereich am Straßenrand abzustellen. Denn durch kurzfristig eingerichtete Halteverbotszonen (z.B. für Umzüge oder Bauarbeiten) kann das Fahrzeug dort plötzlich doch unrechtmäßig geparkt sein. Nach drei Tagen Vorlaufzeit darf das Fahrzeug dann auch abgeschleppt werden und der Fahrzeughalter hat dann die Kosten dafür zutragen.

Parkplätze für Umzug reservieren?

Parkplätze zu reservieren und diese durch Gegenstände für andere zu blockieren, ist grundsätzlich nicht erlaubt und gilt als Ordnungswidrigkeit. Beim Straßenverkehrsamt bzw. dem Ordnungsamt kann aber für den Umzugstag ein Parkverbot  beantragt werden. Dies kostet eine Gebühr, aber Mitarbeiter des Bauhofs der Kommune stellen dann entsprechende Schilder auf. Der Antrag sollte frühzeitig erfolgen, damit Fahrzeughaltern nach dem Aufstellen der Schilder genügend Zeit bleibt, ihre dort bislang noch regulär parkenden Autos rechtzeitig zu entfernen.

Einzelnachweise:

ADAC: „Parken, was ist erlaubt?”, in adac.de vom 27.05.2019, Abruf am 12. Juni 2019

T-Online: „Parkverbot: Das sind die häufigsten Irrtümer”, in: t-online.de vom 18. Mai 2019 , Abruf am 12. Juni 2019

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sgf

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