Graue und rosa-farbene „Lappen“ sind Geschichte

Es ist amtlich: Wer heute noch mit einem grauen oder rosafarbenen Papierführerschein unterwegs ist, muss sich bald von ihm trennen. Der Umtausch zum Scheckkartenformat wird zur  Pflicht. Hintergrund ist eine EU-Richtlinie, dienun auch Deutschland umsetzen will. Bis spätestens zum 19. Januar 2033 müssen die grauen und rosa-farbenen Papierlappen gegen neue Plastikkärtchen in einheitlichem EU-Standard umgetauscht werden.[1]

Die Verordnung trat am 19. März diesen Jahres offiziell in Kraft. Damit nicht zu viele Mitbürger bis zum letzten Moment warten und es dann möglicherweise einen Massenansturm bei den Ämtern gibt, sollen die Führerscheinbesitzer ihre Dokumente gestaffelt nach ihren Geburtenjahrgängen zum Umtausch bringen. Betroffen davon sind rund 43 Millionen Deutsche, die in den kommenden Jahren ihre Führerscheine gegen die neuen, europaweit einheitlichen Dokumente eintauschen müssen.

Grünes Licht vom Bundesrat

Der Bundesrat gab bereits im Februar grünes Licht für die neue Richtlinie. Der Vorschlag des Verkehrsausschusses sieht vor, dass die Führerscheininhaber ihre Dokumente gestaffelt nach ihren Geburtenjahrgängen zum Amt bringen. Demnach müssten zunächst die Jahrgänge 1953 bis 1958 aufs Amt. Sie sollen ihre alten Lappen bereits bis zum 19.Januar 1922 in die die neuen Plastik-Kärtchen umtauschen.[2]

Neue Datenbank geplant

Bereits ein Jahr später sind die Geburtsjahrgänge 1995 bis 1964 an der Reihe. Die Jahrgänge 1965 bis 1970 sind bis zu 19. Januar 2024 an der Reihe und von 1971 bis später gilt der 19. Januar 2025 als Stichtag. Rund 15 Millionen Papierführerscheine wurden bis 1999 ausgestellt. Doch auch die 28 Millionen Inhaber der der ersten Scheckkarten-Führerscheine, die ab Januar 1999 ausgestellt wurden, brauchen neue, europaweit geltende Dokumente. Grund dafür ist, dass die Europäische  Union spätestens im Jahr 2033 alle künftig fälschungssicheren EU-Führerscheine in einer gemeinsamen Datenbank erfassen möchte.[3]

Führerscheinbesitzer, die vor 1953 geboren wurden, sind von der Regelung ausgenommen. Der Verkehrsausschuss im Bundesrat begründet das damit, das diesen älteren Mitbürgern erspart werden soll, ihren Führerschein umtauschen zu müssen, zumal es nicht sicher sei, ob sie nach dem Stichtag des 19. Januar 2033 altersbedingt überhaupt noch von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen möchten

Durch den Stufenplan nach Geburtsjahrgängen ändert sich nichts an dem Verwaltungsvorgang an sich. Das Dokument wird auf Antrag umgetauscht. Eine genauere Untersuchung oder eine Prüfung, der gültigen Klasen erfolgt nicht. Ältere Bürger, die  beispielsweise noch den alten Führerschein III besitzen, werden auch künftig neben PKWs der Klasse B auch Kleinlaster nach Führerschein C1 und C1E oder Krafträder der Klasse A1 oder M fahren dürfen. Gleiches gilt analog für den alten DDR-Führerschein. Eine entsprechende Umtauschtabelle beinhaltet die Anlage 3 zur Fahrerlaubnisverordnung.

Der Bürger zahlt die Kosten

Wie die Führerscheininhaber künftig von ihrer Umtauschpflicht informiert werden sollen, ist bislang noch unklar. Vorgesehen ist aber, dass derjenige, der die Umtauschfrist versäumt, ein Verwarnungsgeld von zehn Euro riskiert. Und natürlich wird der Führerscheininhaber die Verwaltungsgebühren für den Umtausch berappen müssen. Laut DAC soll die Gebühr voraussichtlich 25 Euro betragen. Ebenso trägt der Führerscheininhaber die Kosten für das biometrische Passfoto, das für die neue Scheckkarte benötigt wird.

Ein kleiner Trost: Als Inhaber eines PKW-Führerscheines begeht man, wenn man die die Frist für den Umtausch verstreichen lässt, keine Straftat – anders als bei LKW- oder Busführerscheinen. Zum Umtausch wird man zur Verwaltungsbehörde  den alten Führerschein und ein aktuell gültiges Ausweisdokument (Personalausweis) mitbringen müssen.

Wurde der alte (rosa oder graue) Papierlappen nicht von der kommunalen Behörde Ihres aktuellen Wohnsitzes ausgestellt, dann benötigen Sie außerdem eine sogenannte „Karteikartenabschrift“ der Behörde, die den alten Führerschein ursprünglich ausgestellt hat. Diese lässt sich per Post oder häufig auch schon online bei der jeweiligen Kommune beantragen. Sie wird dann direkt an die neue zuständige Führerscheinstelle geschickt.

Die detaillierten Fristen für den Umtausch nach Geburtsjahr kann man in einer Tabelle des ADAC einsehen.[4]


Einzelnachweise:

[1] Kölner Stadtanzeiger: „Wie der Führerschein-Umtausch genau abläuft“, in: www.ksta.de vom 3.Juni.2019, Abruf am 3.Juni 2019

[2] Berliner Zeitung: „Führerscheine müssen umgetauscht werden – Das sind die Fristen“, in: www.berliner-zeitung.de vom 25.03.2019, Abruf am 3.Juni2019

[3]ADAC: „Fristen für den verpflichtenden Führerschein-Umtausch in Kraft“, in: www.adac.de vom 12. April 2019, Abruf am 3. Juni 2019

[4] ADAC: „Umtauschtabelle: Alte und neue Führerscheinklassen“, in: www.adac.de vom 21. Mai 2019, Abruf am 3. Juni 2019

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sgf

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