Arbeitsrecht

Quarantäne kann bedeuten: Kein Lohn bei Einreise aus Serbien, USA etc.

Die Welt steht zwar nicht mehr ganz so still, wie noch vor wenigen Wochen. Doch das Tempo des täglichen Lebens ist nach wie vor stark angezogen. Das gilt insbesondere immer noch für Urlauber, aber auch Geschäftsreisende. Denn jetzt teilte die Schweiz mit:

Wer aus Corona-Risikoländern wie Serbien, Schweden oder USA in die Schweiz reisen möchte, wird verpflichtet, sich selbst in eine zehntätige Quarantäne zu begeben. Das heißt: Das Hotelzimmer oder die Ferienwohnung, beziehungsweise das Ferienhaus darf auch nicht fürs Shoppinggehen oder zum Baden in den See verlassen werden. Wer gegen die Corona-Auflagen in der Schwiez (Landesaussprache) verstößt, dem drohen Bußgelder von bis zu 10.000 Franken.

Wichtig ist zudem: Wer zwangsweise in einem anderen Land in Quarantäne muss, der hat nicht unbedingt Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern das außerhalb des sowieso gebuchten Urlaubs passiert. Ausnahmen stellen offizielle Geschäftsreisen dar.

Dauert die Quarantäne im Urlaub länger, als der Urlaub, muss mit dem Arbeitgeber ein Deal gefunden werden – beispielsweise durch eine Verlängerung des Urlaubs oder eine offizielle Krankschreibung oder eine sonstige kulante Regel.

Erkrankt aber jemand im Urlaub wirklich an Corona, so gilt das als Krankheitsfall und kann von der Urlaubszeit wiederum abgezogen werden. Dann muss auch Krankengeld bezahlt werden. Allerdings muss auch dann spätestens zum dritten Tag eine Krankschreibung vorgelegt werden.

Die Quarantänezeit dürfte in den allermeisten Fällen auch jetzt schon als Krankheitszeit anerkannt werden, sofern ein ärztliches Attest vorgelegt wird. Allerdings hat natürlich jeder eine Mitwirkungspflicht. Wer alle zwei Wochen in Quarantäne muss, dürfte irgendwann Probleme mit dem Arbeitgeber bekommen. Oder der Arbeitgeber verfolgt die Strategie, dass eh jeder selbst entscheiden kann, ob im Office gearbeitet wird, oder von zu Hause aus.

Quarantänepflicht oder saftiges Bußgeld

Die jetzt in der Schweiz eingeführte Quarantänepflicht gilt auch für Schweizer, die in den bestreffenden Risikoländern waren. Allerdings sind die meisten Grenzen wieder offen. So ist die Grenze zwischen Deutschland und der Schweiz, ebenso nach Frankreich, seit Tagen ganz normal ohne großen Kontrollen im Auto oder der Bahn passierbar. Kontrolliert wird kaum.

Nur ab und an werden Autos mit deutschen Kennzeichen aus dem Verkehr gezogen. Besonders beliebt sind dabei Luxus-Autos oder Autos mit größerem Kofferraum. Auch wenn über zwei Personen im Auto sitzen, ist das Risiko in eine Sonderkontrolle zu müssen, größer.

An vielen Grenzposten wird vor allem am Wochenende von Freitag bis Sonntag stärker kontrolliert als sonst. Das gilt beispielswiese für die Grenze Kreuzlingen oder Tägerwilen nach Konstanz oder von Konstanz in die Schweiz.

Doch auch unter der Woche kann es passieren, dass der Zoll alle Fahrgäste eines FlixBus mit ihrem Gepäck komplett aus dem Bus holt und sie zwingt, das Gepäck durchsuchen zu lassen (zum Beispiel nach Drogen).

Der FlixBus wird gerne in Konstanz kontrolliert

So geschehen vor wenigen Tagen: Mehrere Dutzende Reisende eines FlixBus aus Deutschland mussten in Konstanz am Hauptzoll mit ihrem Gepäck aus dem Bus steigen und sich am Zoll in Reihe mit ihrem Gepäck aufstellen. Wer dann beispielsweise Drogen im Gepäck hat, dem drohen Strafen oder Einreiseverbote.

Doch auch der deutsche Zoll kontrolliert sehr gerne direkt in Konstanz am zentralen Omnibusbahnhof Tags oder spät Abends Reisende in FlixBussen, welche beispielsweise von München nach Konstanz gefahren sind.

Für Schweizer gilt zudem: Wer beispielsweise Urlaub in Serbien oder den USA machte und dann zurückkommt und deshalb nun zehn Tage standardmäßig in Quarantäne kommt, hat keinen Anspruch auf eine Lohnfortzahlung seines Schweizer Arbeitgebers. Die Schweizer Anordnung gilt ab 6. Juli, teilte der Schweizer Bundesrat mit, die zentrale Schweizer Regierung. Immerhin ordnet die Schweiz derzeit 29 Länder zu den Risikoländern.

Auch Israel oder Russland gelten als Risikoländer

Genannt werden neben den USA oder Serbien auch Russland, Israel, der Kosovo, Nord Mazedonien, Schweden. Die Liste soll laufend aktualisiert werden. Bereits seit Anfang Juni flog die Swiss zahlreiche Risikoländer an. Die jetzt gefällte Regierungsentscheidung in der Schweiz dürfte ihr einmal mehr die Bilanzen verhageln und die Krise der Luftfahrt sowie Reisewirtschaft weiter anheizen.

Doch es geht nicht nur um Flugreisende, schreibt das Schweizer Portal Nau.ch:

«Die betroffenen Personen werden gezielt im Flugzeug, im Reisebus und an den Grenzübergängen informiert. Sie müssen sich nach der Einreise innerhalb von zwei Tagen bei den kantonalen Behörden melden. Für Zuwiderhandeln droht eine Busse bis zu 10’000 Franken».

Dass im Falle einer Quarantäne in der Schweiz nach Reisen aus Risikoländern kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, also Erwerbsentschädigung besteht, beruht darauf, dass dies in der Schweiz als «selbstverschuldete Arbeitsverhinderung» gewertet werden darf.

Zumindest versucht derzeit der «Schweizer Arbeitgeberverband» die öffentliche Stimmung in diese Richtung zu beeinflussen. Der Arbeitgeberverband ist ein Dachverband von rund 80 regionalen und branchenspezifischen Arbeitgeberverbänden sowie einige Einzelunternehmen. So zitiert Nau.ch Roland A. Müller, den Direktor des Schweizerischen Arbeitgeberverbands mit den Worten:

«Die Arbeitnehmer wählen den Zielort selber aus und tragen dementsprechend auch die Verantwortung und das Risiko selber.»

Nau führt zudem aus: «Heisst also, wer für eine Woche in ein Risikoland in die Ferien reist, muss zehn weitere Quarantäne-Tage unbezahlt dranhängen. Oder aber er gibt zehn Ferientage her.»

Als Ausnahme gilt natürlich, wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer in ein solches Corona-Risikoland schickt – beispielsweise Ingenieure oder sonstige Geschäftsleute.

Immerhin: Natürlich kann auch in Quarantäne im Rahmen von Home-Office weitergearbeitet werden, sofern das für den Arbeitgeber ok ist. Dann besteht selbstverständlich Anspruch auf Lohnfortzahlung.

Nach Ansicht des Schweizer Konsumentenschutzes «SKS» dürfte man Reisen in von der Regierung erklärte Risikoländer stornieren, erklärte die Leiterin der SKS, Sara Stalder.

«Darum hat man das Anrecht auf Rückerstattung und man kann vom Vertrag zurücktreten.»

Share
CHLA

Recent Posts

Empfängnis­verhütende Mittel können beihilfefähig für andere Krankheiten sein

BVerwG: Verhütungsmittel zur Krankheitsbehandlung können beihilfefähig sein Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) befasste sich mit der Frage,…

27, August 2020

Restzahlungen bei Pauschalreisen

Pauschalreisen in Coronazeiten: Muss ich den Restpreis bezahlen? Sind Sie wegen der Coronalage noch unsicher,…

25, August 2020

Kompromiss-Urteil zu Schönheitsreparaturen

BGH: Vermieter trifft auch bei unrenoviert übergebener Wohnung eine Instandhaltungspflicht Der BGH hatte über zwei…

20, August 2020

So erkennen Sie Betrugsversuche

C.B. Group Inkasso verschickt gefälschte Mahnungen: So erkennen Sie Betrugsversuche Fast wöchentlich gibt es neue…

18, August 2020

Das krankenversicherte Kind

Bei Möglichkeit der Mitversicherung haben Kinder keinen Anspruch auf privaten Krankenversicherungsschutz Das OLG Frankfurt am…

13, August 2020

Dieselskandal

Nacherfüllungsanspruch kann sich auf Lieferung eines Nachfolgemodells erstrecken Das OLG Köln hat entschieden, dass der…

11, August 2020