Arbeitsrecht

Arbeitgeber müssen Teilmiete bei Zwangs-Homeoffice zahlen

Wer von seinem Arbeitgeber auf freiwilliger Basis das Recht eingeräumt bekommt, Homeoffice machen zu dürfen, der muss die Mietkosten für ein mögliches Büro in den eigenen privaten vier Wänden selber bezahlen. Das ist bekannte Rechtsprechung. Nun entschied aber ein hohes Schweizer Gericht:

Bei Zwangs-Homeoffice sieht die Lage anders aus. Dann muss sich in der Schweiz auch der Arbeitgeber zu einem symbolischen Minibetrag an der Miete beteiligen, sollte der Arbeitnehmer darauf bestehen. Das entschied bereits am 23. April 2019 ein Schweizer Bundesgericht, wie jetzt bekannt wurde.

Im vorliegenden Fall hatte eine Zürcher Treuhandfirma einen Angestellten zwangsweise ins Homeoffice geschickt. Auch wenn zahlreiche Studien bestätigen, dass die Möglichkeit des Homeoffice die Motivation der Mitarbeiter stärkt, so hatte es in dem vor Gericht verhandelten Fall doch Streitigkeiten gegeben.

Deshalb hatte in diesem Fall das Gericht entscheiden: Die Treuhandfirma musste dem Angestellten eine symbolische Mietentschädigung in Höhe von 150 Franken monatlich bezahlen dafür, dass er die komplette notwendige Office-Infrastruktur privat aufgebaut hatte.

Dieses Urteil sorgt nun nachträglich wegen der Coronakrise für Schlagzeilen und so mancher Arbeitnehmer mag sich schon die Hände reiben, ob er jetzt nachträglich mit Ersatzzahlungen rechnen kann.

Und was ist bei Zwangs-Shutdown?

Doch einige könnten da die Wette ohne den Wirt machen. Denn viele Unternehmen haben ihrerseits die Arbeitnehmer wiederum nicht freiwillig komplett ins Homeoffice entlassen, sondern durch den vom Bundesrat veranlassten Zwangs-Shutdown für die Wirtschaft. Außerdem dürften Millionen Arbeitnehmer froh sein, wenn sie überhaupt ihren Arbeitsplatz erhalten können und die Firma die Krise überlebt. Denn ins Homeoffice wurden faktisch fast alle Berufsstände geschickt: Ob Journalisten, Handwerker, Marketing-Fachleute, Juristen, Behördenmitarbeiter.

Die Neue Zürcher Zeitung zitiert Thomas Geiser, Professor für Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen mit den Worten: Er halte es nicht für ausgeschlossen, dass der eine oder andere Arbeitnehmer, der ins Zwangs-Homeoffice geschickt worden ist, möglicherweise Anspruch haben könnte auf eine kleine Entschädigung.

Bleibt allerdings die Frage, ob Arbeitnehmer da derzeit wirklich auf Konfrontation mit ihren eh schon gebeutelten Arbeitgebern gehen möchten oder nicht lieber die Füße still halten und hoffen, dass es die Firma auch im nächsten Jahr noch gibt und der Arbeitsplatz erhalten bleibt.

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CHLA

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