Mietrecht

Landgericht Berlin hält den Mietendeckel für verfassungswidrig

Nach Auffassung des Berliner Landgerichts verstößt der Mietendeckel gegen die Verfassung. Die 67. Zivilkammer des Gerichtes hat im Rahmen eines Berufungsverfahrens beschlossen, das Gesetz vom Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe prüfen zu lassen. Aus Sicht des Gerichtes habe das Land Berlin nicht über die Kompetenzen verfügt, ein solches Gesetz wie den Mietendeckel zu erlassen.[1]

Zuvor hatte das Amtsgericht Spandau in einem Mieterhöhungsklageverfahren Mieter zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung verurteilt. Die Mieter legten dagegen Berufung ein und bezogen sich dabei unter anderem auf das im Verlauf des Verfahrens in Kraft getretene Mietendeckel-Gesetz, nach dem Mieten in Berlin für die Dauer von fünf Jahren nicht erhöht werden dürfen.

Strenge Anforderungen

Mit Beschluss vom 10. März 2020 hatte die 3. Kammer des Ersten Senats einen Eilantrag auf vorläufige Außerkraftsetzung der Bußgeldvorschriften des Gesetzes zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (sogenannter „Mietendeckel) abgelehnt. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass grundsätzlich ein enger Maßstab dafür gelte, um ein Gesetz vorläufig außer Kraft zu setzen. Die notwendigen Anforderungen dafür seien nicht erfüllt.

Die Nachteile, die sich aus einer vorläufigen Anwendung der Bußgeldvorschriften ergäben, wenn sich das Gesetz im Nachhinein als verfassungswidrig erweise, seien zwar von besonderem Gewicht. Sie überwögen aber nicht deutlich die Nachteile, die entstehen würden, wenn die Bußgeldvorschriften des Gesetzes außer Kraft träten, sich das Gesetz aber später doch als verfassungsgemäß erweisen würde. Die Antragstellenden, die  Wohnungen in Berlin vermieten, hätten selbst unumwunden eingeräumt, dass sich Vermieterinnen und Vermieter dann nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten würden. Die Wirksamkeit des Gesetzes wäre dadurch deutlich gemindert.[2]

Bereits im Februar hatte Karlsruhe einen ersten Eilantrag von Vermietern gegen den Mietendeckel aus formalen Gründen verworfen. Nach Angaben der Karlsruher Richter sei die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde allerdings weder von vorneherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Bis zu einer endgültigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bleibt der Mietendeckel folglich in Kraft. Die 3. Kammer des ersten Senats wies in ihrem Beschluss darauf hin, dass Vermieter ausreichend Zeit hätten, sich mit den neuen Vorgaben vertraut zu machen und damit Bußgelder zu vermeiden.

Bayerisches Volksbegehren vor Phase 2

Der vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossene Mietendeckel war Mitte Februar in Kraft getreten. Demnnach werden die Mieten zunächst auf dem Stand vom Juni 2019 eingefroren und dürfen ab dem Jahr 2022 höchstens um 1,3 Prozent jährlich steigen (wir berichteten). In Bayern haben indes die Initiatoren eines Volksbegehrens für einen Mietenstopp in angespannten Wohnungsmärkten des Freistaats rund 52.000 Unterschriften gesammelt und diese offiziell beim bayerischen Innenministerium eingereicht. Für die zweite Phase des Volksbegehrens warte man ab sofort auf die Zulassung des Antrages.[3]

Einzelnachweise:

[1] Landgericht Berlin: „Bundesverfassungsgericht soll über den Berliner Mietendeckel entscheiden“, in: berlin.de vom 12. März 2020, Abruf am 13. März 2020.

[2] Bundesverfassungsgericht: „Eilantrag gegen ‚Mietendeckel‘ erfolglos“, in: bundesverfassungsgericht.de vom 12. März 2020, Abruf am 13. März 2020.

[3] Mieterverein München: „Volksbegehren #6Jahre Mietenstopp“, in: mietenstopp.de, vom 9. Oktober 2019, Abruf am 13. März 2020.

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Tobias Köhler

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