Mietrecht

Gerichtsurteil: „Kurzzeit-Vermietung ist Zweckentfremdung“

Auf der Internetplattform Airbnb hatte ein Ehepaar eine 2-Zimmer-Wohnung  mehrmals als kurzzeitige Unterkunft angeboten. Das deute auf einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz hin, urteilte jetzt das Berliner Verwaltungsgericht. Die jeweils nur für Wochen oder wenige Monate vermietete Eigentumswohnung  müsse wieder dem Wohnungsmarkt zugeführt werden, so das Urteil der 6. Kammer des Verwaltungsgerichts.[1]

Das Ehepaar hatte eine seiner Wohnungen im relativ zentral gelegenen Berliner Ortsteil Friedenau im Bezirk Tempelhof-Schöneberg bei Airbnb als möblierte Unterkunft angeboten. Für 45 Euro pro Nacht konnte man die Wohnung anmieten – Bettwäsche und  WLAN inklusive. Für eine Mindestmietdauer von einem einen Monat stellten die Vermieter zudem einen Rabatt von zehn Prozent in Aussicht.

Bezirksamt drohte mit Zwangsgeld

Dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg gefiel das gar nicht. Das Amt forderte die Eigentümer dazu auf, ihre Wohnung wegen  Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot-Gesetz wieder dem Berliner Mietwohnungsmarkt zu zu führen. Denn seit Dezember 2013 müssen als Ferienwohnungen genutzte Mietwohnungen in Berlin nach dem Gesetz gegen die Zweckentfremdung von den Bezirken genehmigt werden. Ziel der Verordnung ist der Schutz von Wohnraum vor eine Umwandlung in Gewerberaum, Ferienwohnungen, oder Leerstand. Damit will das Land Berlin einer weiteren Verknappung von Wohnraum in Berlin entgegen wirken.[2]

Das Ehepaar klagte gegen den mit Androhung eines Zwangsgelds verbundenen Bescheid des Bezirksamtes. Die 65-Quadratmeter große Wohnung habe das Paar nämlich nur dann vermietet, wenn ihr Au-Pair-Mädchen diese nicht benötigt habe, argumentierte der Anwalt der Wohnungsbesitzer. Zweimal hätten so unter anderem Künstler die Wohnung jeweils über vier Monate angemietet. Auch eine längere Mietdauer bis zu acht Monaten könne sich das Paar vorstellen.

Das aber sah das Gericht anders. Denn nach der der Anzeige im Internet könne man das Angebot bei Airbnb auch als eine nicht zulässige „tageweise Vermietung” verstehen. Zudem sei die Wohnung für die jeweiligen Mieter nicht deren Lebensmittelpunkt gewesen, weil sie dort keinen eigenständigen Haushalt geführt hätten – dies selbst dann, wenn sie ein Klingelschild mit ihrem Namen an der Tür angebracht hätten, urteilte die vorsitzende Richterin.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung dieses „besondereren Falls der Fremdbeherbergung“ ließ das Gericht eine Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu.

Einzelnachweise:

[1] Rundfunk Berlin-Brandenburg: „Vermietung unter drei Monaten ist meist Zweckentfremdung“, in: rbb24.de vom 4. März 2020, Abrufa m 5. März 2020.

[2] Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Berlin: „Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz, Berlin: „Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Zweckentfremdungsverbot-Gesetz – ZwVbG)“, in gesetze-berlin.de vom 12. Dezember 2013, Abruf am 5. März 2020.

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Wilfried Müller

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