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Home Reiserecht

Behinderter stürzt auf Rollstuhlrampe

Bundesgerichtshof verweist auf die Bedeutung der örtlichen Bauvorschriften

in Reiserecht
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Auf einer Behindertenrampe sollte sich ein Hotelgast mit Krücken eigentlich sicher fühlen (Foto: Pixabay, license free)

Auf einer Behindertenrampe sollte sich ein Hotelgast mit Krücken eigentlich sicher fühlen (Foto: Pixabay, license free)

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Wenn einer eine Reise tut, dann sollte er sich darauf verlassen dürfen, dass er nicht gleich nach der Ankunft im Hotel aufgrund schlampiger Bauausführungen stürzt. Dabei geht es vor allem um die so genannte Verkehrssicherungspflicht. Wenn im Hotel etwa gefährliche Stufen nicht  warnend abmarkiert, Wege schlecht beleuchtet sind, ein Geländer fehlt oder eventuelle Löcher im Boden nicht ausreichend gesichert wurden, hat man im Falle eines Sturzes in der Regel Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

In der Praxis aber sieht es oft anders aus. Denn der Betroffene steht selbst in der Beweispflicht. Und oft haben Urlauber ihre Unfallursache einfach nicht ausreichend dokumentiert. Nur zu gerne reden sich Reiseveranstalter dann darauf hinaus, der Reisende hätte besser aufpassen sollen. So geschehen im Falle eines behinderten Urlaubers aus Bremen, der am Tag nach der Anreise im Frühjahr 2016 auf der nassen Rollstuhlrampe stürzte, als er das Hotel verlassen wollte, und er sich dabei das Handgelenk brach.[1]

Verletzung der Verkehrssicherheit?

Nicht nur das Landgericht (LG) Hannover hatte seine Klage abgewiesen. Auch die Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht (OLG) Celle scheiterte. Wie bereits das Landgericht hatte auch das OLG einen Reisemangel nach § 651c Abs. 1 BGB af (alte, bis einschließlich Juni 2018 geltende Fassung!)[2] wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte verneint. Ein Reisender müsse in bestimmten Fällen damit rechnen, dass Bereiche von Gehwegen nass seien und daher entsprechende Vorsicht geboten sei.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne zwar unter der Voraussetzung angenommen werden, dass der Reisende vor einer nässebedingten Rutschgefahr nicht ausreichend gewarnt werde und zudem die Bodenbeschaffenheit nicht den örtlichen Unfallverhütungsvorschriften entspreche. Dem Kläger jedoch sei der Beweis nicht gelungen, dass keine dementsprechenden Warnschilder aufgestellt gewesen seien.

Kläger trägt Beweislast

Diese Unsicherheit gehe zu Lasten des Klägers, der für die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte beweispflichtig sei, begründeten die Richter der Vorinstanzen ihre Entscheidung. Daher könne im Streitfall offenbleiben, ob das spanische Recht bestimmte Anforderungen vorgebe, denen Rollstuhlrampen entsprechen müssten, und dass die Rollstuhlrampe zum Unfallzeitpunkt solchen Anforderungen genügt habe.

Das OLG aber hatte die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen und dort hat der 10. Zivilsenat nun sein Urteil gesprochen (14. Januar 2020, Aktenzeichen X ZR 110/18), Der BGH hob die zweitinstanzliche Entscheidung auf und verwies die Sache zu einer neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück an das Berufungsgericht. Der Kläger darf nun wieder auf Entschädigung hoffen, denn das OLG wird im weiteren Prozessverlauf klären müssen, ob der Bodenbelag der Rollstuhlrampe den für die Hotelanlage den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprach.

Urlauber fordert rund 10.000 Euro Entschädigung

Für den Urlauber sollte das Hotel auf der Kanareninsel Lanzarote (Spanien) möglichst barrierefrei sein. Denn der Kläger ist linksseitig oberschenkelamputiert, trägt eine Prothese und ist auf eine Unterarmstütze angewiesen. Aufgrund von Regen hatte sich an jenem Tage auf der Behindertenrampe Feuchtigkeit gesammelt, so dass der Urlauber dort ins Rutschen geriet und sich infolge seines Sturzes eine Handgelenksfraktur zuzog. Er forderte vom Veranstalter Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von gut 10.000 Euro.

Die beiden Vorinstanzen hatten zwar noch argumentiert, eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht könne unter der Voraussetzung angenommen werden, dass der Reisende vor einer nässebedingten Rutschgefahr nicht ausreichend  gewarnt werde und die Bodenbeschaffenheit nicht den örtlichen Unfallverhütungsvorschriften entspreche.

Örtliche Bauvorschriften entscheidend

Der Bundesgerichtshof hingegen sah diese Beurteilung nur für den Fall als zutreffend an, wenn die Rollstuhlrampe den maßgeblichen örtlichen Bauvorschriften entsprochen habe und damit den Sicherheitsstandard geboten habe, den ein Hotelgast erwarten dürfe. Sollte die Rollstuhlrampe diesem Standard jedoch nicht entsprochen haben, dann hätte eine besondere Gefährdungslage bestanden, in der ein Warnschild im Bereich der Rampe nicht ausreiche.[3]

Die jetzt nach dem Erfolg am BGH anstehende Verhandlung vor dem OLG ist auch für andere Reiseveranstalter folglich von großer Bedeutung. Die Frage ist nämlich: Können sich Reiseveranstalter nach einem entsprechenden Urteilsspruch künftig hinter örtlichen (in diesem Fall spanische) Bauvorschriften verschanzen?

Für den Betroffenen ist der Fall mit dem Erfolg vor dem BGH also noch keineswegs entschieden. Aber er kann zumindest weiterhin noch auf eine Entschädigung hoffen.

Einzelnachweise:

[1] Bundesgerichtshof BGH: „Pressemitteilung 168/2019“, in: juris.bundesgerichtshof.de vom 19. Dezember 2019, Abruf am 15. Januar 2020.

[2] Bundesamt für Justiz: „§ 651 c BGB, alte Fassung“, in: dejure.org, Abruf am 15. Januar 2020.

[3] Bundesgerichtshof BGH: „Pressemitteilung 8/2020“, in: juris.bundesgerichtshof.de vom 14. Januar 2019, Abruf am 15. Januar 2020.

 

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