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Bundesgerichtshof: LegalTech-Portal „wenigermiete.de“ ist rechtskonform

Seit 2015 gilt in Deutschland die Mietpreisbremse. Doch wer hat wirklich auch die Chuzpe, seinem Vermieter die Stirn zu bieten und gegen ihn zu klagen? Gut dass es dafür LegalTech-Portale im Internet gibt. Das Onlinetool wenigermiete.de beispielsweise ist auf solche Streitigkeiten um Schönheitsreparaturen, Mietminderung oder zu hohe Mieten spezialisiert und nimmt den Mieter dabei den ganzen juristischen Papierkram ab.

Die Prüfung des Falls läuft relativ simple über einen Online-Rechner auf der Website. Per Mausklick tritt der Nutzer dort seine Ansprüche gegen den Vermieter an den Dienstleister ab – in diesem Fall die Berliner Firma Lexfox,.

Geschäftsmodell umstritten

Deren Geschäftsmodell aber galt bisher als umstritten. Denn derartige Portale haben in der Regel meist keine Rechtsanwaltslizenz, sondern setzen die Verbraucherrechte ihrer Kunden einfach nur als Inkassounternehmen durch. Kosten entstehen für den Mieter dann auch nur bei Erfolg des Verfahrens.

Nun hat der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in letzter Instanz entschieden: Das Geschäftsmodell des Onlinedienstes wenigermiete.de, der für Mieter überhöhte Mietzahlungen zurückfordert, ist rechtmäßig. Das LegalTech-Unternehmen leiste keine unzulässige Rechtsberatung, urteilten die Karlsruher Richter. Lexfox sei im Schwerpunkt als Inkasso-Unternehmen tätig. Da die Gesellschaft als solches eingetragen ist, sei gegen deren Geschäftsmodell rechtlich nichts einzuwenden.[1]

Inkasso-Dienstleistung nicht zu eng auszulegen

Im aktuellen Fall hatte ein Wohnungsmieter 2015 eine 56-Quadratmeter-Wohnung in Berlin gemietet. Die vermietende Wohnungsbaugesellschaft verlangte gegenüber der laut Mietpreisbremse festgelegten Miethöhe 24,76 Euro monatlich zu viel. Deshalb wandte sich der Mieter im März 2017 an wenigermiete.de und trat seine Ansprüche an die Gesellschaft ab. Diese schrieb daraufhin die Wohnungsbaugesellschaft an und verlangte zunächst Auskunft und dann schließlich die überhöhte Miete zurück. Darüber hinaus wollte Lexfox auch den Betrag von 166,90 Euro für ihre Rechtsverfolgungskosten erstattet bekommen.

Der BGH urteilte nun, der Kern des Geschäftes sei der Einzug der Geldforderung. Denn die Zielsetzung des seit 2008 geltenden Dienstleistungsgesetzes (BT-Drucksache 16/3655; 16/6634; BT-Plenarprotokoll 16/118, S. 12256 ff.) gebiete, den Inkassobegriff nicht zu eng auszulegen, erinnerte die vorsitzende Richterin Karin Milger in ihrer Urteilsbegründung. Vielmehr sei innerhalb des Rahmens des mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verfolgten Schutzzwecks (§ 1 Abs. 1 Satz 2 RDG) eine eher großzügige Betrachtung geboten. Der Gesetzgeber habe mit dem im Jahr 2008 in Kraft getretenen Rechtsdienstleistungsgesetz das Ziel einer grundlegenden, an den Gesichtspunkten der Deregulierung und Liberalisierung ausgerichteten Neugestaltung des Rechts des außergerichtlichen Rechtsdienstleistung verfolgt.[2]

Vorinstanzen hatten Forderungen abgelehnt

Wie der Bundesgerichtshof nun entschieden hat, lasse sich – entgegen der von den  Vorinstanzen und der Rechtsliteratur vertretenen Auffassung – eine Überschreitung der Inkassobefugnis der Klägerin auch nicht aus dem Gesichtspunkt möglicher Wertungswidersprüche zu den in einem vergleichbaren Fall für Rechtsanwälte geltenden – strengeren – berufsrechtlichen Vorschriften herleiten.[3]

Die Vorinstanzen, das Amtsgericht Lichtenberg (Urteil vom 7. November 2017 – 6 C 194/17? und das Landgericht Berlin (Urteil vom 28. August 2018, Aktenzeichen 63 S 1/180) hatten nämlich die Forderung von wenigermiete.de zuvor noch abgelehnt, weil das Unternehmen kein Klagerecht habe. Es erbringe im Schwerpunkt unbefugt Rechtsdienstleistungen, hatte das Landgericht Berlin geurteilt. Die Inkassotätigkeit, für die es zugelassen sei, stelle nur das Folgegeschäft der Mieter-Forderungen dar. Da aber das Unternehmen die Forderung über den Onlinerechner ermittle, gehe dies über die reine Inkassotätigkeit hinaus.

Auch das Erfolgshonorar des Portals zulässig

Dem widersprach jetzt der BGH. Die zwischen dem Mieter und der Klägerin getroffene Vereinbarung eines Erfolgshonorars und einer Kostenübernahme führe auch nicht zu einer Interessenkollision im Sinne des § 4 RDG[4] und einer daraus folgenden Unzulässigkeit der von der Klägerin für den Mieter erbrachten Inkassodienstleistungen. Da der Klägerin kein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz zur Last fiel, sei die zwischen dem Mieter und der Klägerin vereinbarte Abtretung wirksam.

Einzelnachweise:

[1] Rheinische Post: „Online-Portal wenigermiete.de darf weiter Mietern helfen“, in: rp-online.de vom 27. November 2019, Abruf am 27. November 2019.

[2] [2] Rechtsdienstleistungsgesetz: Allgemeine Vorschriften, §§ 1-5“, in: dejure.org, Abruf am 27. November 2019.

[3] Bundesgerichtshof: „Pressemitteillung Nr. 163/2019)Zur Vereinbarkeit der Tätigkeit des registrierten Inkassodienstleisters Lexfox mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz (hier: Verfolgung von Ansprüchen aus der ‘Mietpreisbremse’), Pressemitteillung Nr. 153/2019“, in: juris.bundesgerichtshof.de vom 27. November 2019, Abruf am 27. November 2019.

[4] Rechtsdienstleistungsgesetz: „§4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht“, in: dejure.org, Abruf am 27. November 2019.

 

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Anton Anger

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