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Thomas-Cook-Pleite birgt auch Gefahren für Reisen mit anderen Veranstaltern

Wer eine Pauschalreise plant, sollte im Vorfeld klären, welcher Versicherer im Insolvenzfall einspringt

in Reiserecht
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Wer eine Reise plant, sollte voher abklären, welcher Insolvenz-Versicherer gegebenenfalls einspringt. (Foto: Rebecca Matthews, Pixabay)

Wer eine Reise plant, sollte voher abklären, welcher Insolvenz-Versicherer gegebenenfalls einspringt. (Foto: Rebecca Matthews, Pixabay)

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Vor knapp einem Monat kündigte Thomas Cook in Großbritannien die Insolvenz an. In Deutschland mussten deshalb auch beliebte Marken wie Öger Tours, Bucher Reisen, Air Marin und Neckermann Reisen den Betrieb einstellen.

Inzwischen ist  zu befürchten, dass auch Pauschalreisende wohl nicht ihr gesamtes Geld vom Versicherer oder im Insolvenzverfahren zurück bekommen. Denn nach eigenen Angaben des Kundengeld-Absicherers, der Zurich Versicherung, übersteige die Schadenssumme den Versicherungsschutz bei Weitem. Deshalb dürfte der Erstattungsbetrag aller Wahrscheinlichkeit nach quotiert werden (wir berichteten).[1]

Das birgt auch Gefahren für Kunden, die bei völlig anderen Reiseveranstaltern einen Urlaub buchen wollen. Wer nämlich jetzt eine Pauschalreise plant, sollte im Vorfeld mit dem Reiseveranstalter klären, welcher Versicherer im Insolvenzfall einspringt. Denn ist es die Zurich Versicherung, kann man davon ausgehen, dass kaum noch ein Schutz verfügbar ist, denn der Topf der Versicherung ist leer. Verbraucher sollten  in diesem Fall eine Reise mit dem jeweiligen Veranstalter nochmals überdenken.[2]

EU-Richtlinie unzureichend umgesetzt

Laut einer EU-Regelung sollten alle Pauschalreisen, die in der Europäischen Union gebucht werden durch eine Versicherung abgedeckt sein. Auch in Deutschland müssen Reiseveranstalter eine solche Versicherung abschließen. Allerdings hat die Bundesrepublik die Pauschalreise-Richtlinie nur unzureichend umgesetzt. In Deutschland nämlich ist die Versicherungssumme auf 110 Millionen Euro begrenzt. Erste Hochrechnungen haben ergeben, dass sich die Ansprüche der Thomas-Cook-Reisenden wohl auf bis zu 400 Millionen Euro belaufen werden.[3]

Juristisch zu prüfen wäre daher, ob deshalb nicht sogar Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland bestehen. Denn in der EU-Richtlinie heißt es, dass die Mitgliedstaaten gewährleisten sollten, dass Reisende, die eine Pauschalreise erwerben, von der Insolvenz des Reiseveranstalters in vollem Umfang geschützt sind.

Charge back: Frist von 120 Tage läuft!

Auf der relativ  sicheren Seite sind Kunden, die ihre Reisebuchung mit einer Visa- oder Mastercard bezahlt haben. Sie können sich ihr Geld über das Chargeback-Verfahren zurückholen. Dabei ist eine Frist von 120 Tagen zu beachten, die ab dem Zeitpunkt läuft, als bekannt wurde, dass die Reise nicht stattfinden kann. Wenn seit der Abbuchung noch keine acht Wochen vergangen sind, können auch Kunden, die via Lastschrift bezahlt haben, ihre Bank auffordern, die Lastschrift auf ihr Konto zurück zu buchen.

Einzelnachweise:

[1] Stern: „Kriegen Kunden nach der Thomas Cook-Pleite Geld vom Staat?“, in stern.de vom 17. Oktober 2019, Abruf am 22. Oktober

[2] Chip: „Nach der Pleite von Thomas Cook: Wer eine Reise plant, sollte jetzt eine Frage stellen“, in: chip.de vom 21. Oktober 2019, Abruf am 22. Oktober

[3] Finanzen.net: „Thomas Cook Bankrott: Stiftung Warentest erklärt, wie Kunden ihr Geld zurück bekommen“, in: finanzen.net vom 22. Oktober 2019, Abruf am 22. Oktober

 

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