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Inkassobranche klagt über Betrug durch Identitätsklau

Deutsche Inkassounternehmen bearbeiten rund 46 Millionen Forderungen säumiger Zahler. Demgegenüber stehen lediglich 811 Verbraucherbeschwerden, die zwischen Januar und September 2019 beim
Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e. V. (BDIU) eingegangen sind. Laut Branchenverband arbeiten deutsche Inkassounternehmen demnach weitgehend beschwerdefrei.

Jede dritte Beanstandung, die die BDIU-Beschwerdestelle in den vergangenen neun Monaten erreichte, richte sich der Statistik des Verbandes nach gegen das Inkasso-Verfahren. Weitere 26 Prozent der Verbraucher hätten dem Verband zufolge Einwendungen gegen die Hauptforderung. 17 Prozent seien dagegen mit den berechneten Gebühren und Auslagen nicht einverstanden. Ein Anteil von sechs Prozent gehe gegen Forderungen vor, die durch einen Identitätsklau entstanden sind.

Identitätsklau rückläufig

Identitätsdiebstahl stelle auch für Inkassounternehmen ein Problem dar, heißt es. Denn mittelbar würden dadurch auch die Inkassounternehmen geschädigt. Brigitte Zypries, ehemalige Bundesjustizministerin und Ombudsfrau des Verbandes, gestehtt, sie selbst sei auch bereits einmal Opfer eines derartigen Betruges geworden. Zypries:„Wenn man den Unternehmen die Sache mitteilt, lässt sich der Sachverhalt schnell aufklären. Im Zweifel kann man sich auch an den BDIU wenden.”

Die Branche verstärke inzwischen  ihre Aktivitäten zum Schutz vor dieser Art von Betrug. Unter der Internet-Adresse www.identitätsdiebstahl.net bietet der Verband daher auch Informationen zur Aufklärung von Verbrauchern an. Auch die rund 550 Inkassounternehmen engagierten sich schon länger in der Betrugsprävention, heißt es im Branchenverband. Daher seien die Fälle von Identitätsklau inzwischen leicht rückläufig, stellt der BDIU erleichtert fest.

Verbraucher und Auftraggeber, die Probleme mit der Arbeit eines Inkassounternehmens haben, können sich an die Beschwerdestelle des Verbands wenden. Sie ist erreichbar über www.inkasso.de. Bei berechtigten Beschwerden bemüht sich der Verband um eine gütliche Einigung. Das Angebot der Beschwerdestelle ist kostenlos.

Inkassogesetz unzureichend

Nicht von der Statistik erfasst sind demgegenüber die Zahlen zum sogenannten Fake-Inkasso. Denn diese sind rein krimineller Natur und basieren nicht auf  tatsächlichen Forderungen realer Klienten. Alleine in diesem Jahr habe der Verband schon über 80 Hinweise zu Fake-Inkassorechnungen erhalten. Dabei geht es um frei erfundene Forderungen, die sich als angebliche Schreiben tatsächlich existierender Inkassounternehmen tarnen, und die Verbraucher dazu verleiten sollen, Geld auf ausländische Bankkonten zu überweisen.

Der Branchenverband fordert daher vom Staat, verstärkt gegen diese Form des Betrugs vorzugehen. Sowohl der BDIU alsauch die Verbraucherzentralen hatten in diesem Zusammenhang große Hoffnungen auf das von der Politik versprochene Inkassogesetz gelegt. Die Vorschläge, die jetzt auf dem Tisch liegen, griffen jedoch zu kurz, meint BDIU-Hauptgeschäftsführer Uwe Berg. Es reiche nicht aus, wenn die Bundesländer die Anzahl der dort für die Aufsicht zuständigen Gerichte reduzieren. Man brauche vielmehr eine finanzielle und personelle Aufstockung und eine Bündelung der Kompetenzen auf Bundesebene. Dafür eigne sich am besten das Bundesamt für Justiz.

Auch die Verbraucherschützer hatten auf einen besseren Schutz der Menschen vor unseriösen Geschäftspraktiken durch Inkassounternehmen durch den am 16. September 2019 veröffentlichte Gesetzentwurf gehofft. Sie halten die darin enthaltene Deckelung der Inkassogebühren für unzureichend. Wie die Inkassobranche, fordert auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen eine zentrale Aufsichtsbehörde für die Inkassobranche.[1]

Einzelnachweise:

[1]Wallstreet Online:„Nur rund 800 Beschwerden über Inkassounternehmen von Januar bis September 2019 – Branche verstärkt Kampf gegen Betrug durch Identitätsklau“, in: wallstreet-online.de vom 7. Oktober 2019, Abruf am 14. Oktober 2019 und Springer professionell: „Inkassobranche verzeichnet rund 800 Beschwerden“, in: springerprofessionell.de vom 8. Oktober 2019, Abruf am 14. Oktober 2019

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sgf

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