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Home Arbeitsrecht

Anspruch auf Resturlaub im Folgejahr nicht generell

Gerichtsurteil

in Arbeitsrecht
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Die Stimmung in Büros ist heute viel kulanter und offener als in früheren Zeiten.

Die Stimmung in Büros ist heute viel kulanter und offener als in früheren Zeiten.

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Wer viel arbeitet, vergisst manchmal gar seinen wohl verdienten Urlaub zu nehmen. Manche Arbeitgeber versuchen aber, ihren Arbeitnehmern daraus auch noch einen Strick zu drehen und Ihnen das Recht auf Resturlaubs-Übernahme vom Vorjahr ins nächste Jahr zu verweigern.

Andere Arbeitgeber, wahrscheinlich die Mehrheit, wenden wiederum eher kulantere Regeln an und murren beim Thema Urlaubstage ins nächste Jahr mitnehmen nicht, solange der Resturlaub wenigstens bis Ende März des Folgejahres genommen wird. Doch wie ist die Rechtslage?

Grundsätzlich ist es in Deutschland rechtlich so (in Österreich oder der Schweiz sieht es nicht viel anders aus), dass der Gesetzgeber es den Arbeitgebern einfach macht und sagt: Ein Arbeitgeber könne den nicht genommenen Resturlaub seines Angestellten oder Arbeiters mit Ablauf des 31. Dezember schlicht verfallen lassen. Zumindest prinzipiell.

Wichtige Gründe anführen

Doch anders sieht es aus, wenn der Arbeitnehmer belegen kann, dass es wichtige Gründe gegeben habe, weshalb er gar nicht in der Lage gewesen sei, seinen Urlaub komplett im auslaufenden Jahr zu nehmen.

Ein neues Urteil des Bundesarbeitsgericht in Erfurt vom 19. Februar 2019 (Az.- 9 AZR 541/15) konkretisiert nun einmal mehr das Recht auf Urlaub:

  • Demnach könne der Arbeitgeber den Urlaub zum 31.12. verfallen lassen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über seinen restlichen Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt habe.
  • Voraussetzung für eine solche Verfalls-Regel ist aber, dass der Arbeitnehmer trotz deutlicher am besten schriftlicher Information, aus freiem Willen den Urlaub nicht genommen hat.

Dennoch ist es in der Praxis in der Regel so, dass die meisten Arbeitgeber hier kulant sind, da man gerade gute Mitarbeiter nicht mit eigentlich letztlich unnötig harten Regeln traktieren möchte.

  • Doch tut jeder Arbeitnehmer ebenfalls gut daran, mit seinem Chef über den Resturlaub zu sprechen und zu klären: Ist es ok, wenn man einige Tage, beispielsweise bis zu 10, ins nächste Jahr mit nimmt?
  • Auch wer eine längere Reise plant, für den kann so etwas sinnvoll sein.

Zudem gilt: Wer in einem Unternehmen ausscheidet und deshalb seinen Arbeitsvertrag kündigt oder gekündigt wird, dem muss der Arbeitgeber so oder so gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG eine finanzielle Entschädigung gewähren.

Entschädigung für Urlaubstage

Die Entschädigung kann entweder in Form von ausgezahlten Urlaubstagen oder eben von real genommen oder verordnetem Urlaub erfolgen.

Wichtig zu wissen ist auch: Formal ist die Personalabteilung für alle Fragen rund um Urlaubstage zuständig. Deshalb sollte man neben seinem Chef auch die Personalabteilung kurz über die Absprache mit seinem Vorgesetzte informieren.

  • Die Praxis hat gezeigt, dass es da sinnvoll sein kann, wenn das auch per kurzer Mail geschieht, in der man eventuell seinen Chef in cc nimmt und über die Absprache die Personalabteilung kurz informiert.

Bevor aber die E-Mail an die Perso geschickt wird unter cc «Chef», sollte man seinen Vorgesetzten ebenfalls kurz fragen, ob dieser Weg in dieser Form auch für ihn oder sie ok ist. Das kann spätere mögliche Diskussionen vermeiden.

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