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Homeoffice: Unfall beim Toilettengang nicht versichert!

Auch auf der Dienstreise werden derartige Unfälle nicht anerkannt

in Arbeitsrecht
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Im Homeoffice oder auf Dienstreise ist das Bad ein gefährlicher Ort: Man ist dort nicht versichert! (Foto:  Michal Jarmoluk, Pixabay, license free)

Im Homeoffice oder auf Dienstreise ist das Bad ein gefährlicher Ort: Man ist dort nicht versichert! (Foto: Michal Jarmoluk, Pixabay, license free)

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Daheim im Home-Office zu arbeiten, kann schön und praktisch sein Wenn man über genügend Selbstdisziplin verfügt, kann man seine Arbeit bequem am heimischen PC erledigen, kann aber, wenn die Frau ebenfalls berufstätig ist, nebenbei auch die Kinderbetreuung übernehmen, kleine Hausarbeiten erledigen und zuhause essen. Allerdings: Im Home-Office ist man nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt![1]

In einem am Sozialgericht München verhandelten Fall wollte ein Arbeitnehmer  einen Sturz auf dem Rückweg vom heimischen WC als Arbeitsunfall geltend machen. Der Mann arbeitete in einem Büro im Keller seines Hauses, wo auch regelmäßig Besprechungen mit Kollegen stattfanden.

Arbeitgeber hat keinen Einfluss auf die Sicherheit

Im Betrieb wäre der Gang zur Toilette gegen Unfälle versichert gewesen. Zuhause aber greift der Versicherungsschutz nicht. Denn der Arbeitgeber habe dort keinen Einfluss auf die Sicherheit der Einrichtung, argumentierte das Gericht (Aktenzeichen: S 40 U 227/18). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ähnlich erging es einem Arbeitnehmer auf Dienstreise. Der Projektleiter rutschte morgens im Hotel in der Dusche aus und brach sich das Knie. Jahrelang kämpfte er um die Anerkennung seiner schmerzhaften und komplizierten Patellaquerfraktur als Arbeitsunfall. Vergeblich, denn die Richter des Landessozialgerichtes Thüringen erteilten dem Kläger eine Absage (Az.: L 1 U 491/18).[2]

Duschen ist eine „höchstpersönliche Verrichtung“

Die Erfurter Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die gesetzliche Versicherung nur solche Tätigkeiten abdecke, die in einem sachlichen Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben in einem Arbeitsverhältnis stehen. Eine „höchstpersönliche Verrichtung” wie das Duschen zur Körperreinigung stehe nach Auffassung des Gerichtes nicht im Zusammenhang mit der Beschäftigung und sei somit auch nicht versichert. Ein Zusammenhang ergab sich aus Sicht der Richter auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer gemischten Tätigkeit oder einer besonderen Betriebsgefahr.[3]

Nachdem die Berufsgenossenschaft die Anerkennung seines Duschmalheurs als Arbeitsunfall abgelehnt hatte, war der Mann dagegen vor Gericht gezogen. Das Sozialgericht Gotha jedoch wies seine Klage zurück. Der Mann gab nicht auf und ging in Berufung. Doch auch vor dem Thüringer Landessozialgericht in Erfurt erlitt er schließlich eine Niederlage.

Einzelnachweise:

[1] Zweites Deutsches Fernsehen ZDF: „Gang aufs Klo nicht versichert“, in: zdf.de vom 5. August 2019, Abruf am 6. August 2019

und

Spiegel Online: „Wer im Homeoffice stolpert, ist nicht versichert“, in: spiegel.de vom 5. August 2019, Abruf am 6. August 2019

[2] Spiegel Online: „In der Dusche auszurutschen, bleibt privates Pech“, in: spiegel.de vom 17. Januar 2019, Abruf am 6. August 2019

[3] Sozialgerichtsbarkeit Bundesrepublik Deutschland: „Urteil L 1 U 491/18“, in: sozialgerichtsbarkeit.de vom 20. Dezember 2018, Abruf am 6. August 2019

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