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Home Verkehrsrecht

Barfuß Autofahren: Nicht verboten aber auch nicht empfehlenswert

Von sgf
14, August 2019
in Verkehrsrecht
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Wer barfüßig Auto fährt, riskiert bei einem Unfall seinen Versicherungschutz (Foto: Theresa Otero, pixabay, license free).

Wer barfüßig Auto fährt, riskiert bei einem Unfall seinen Versicherungschutz (Foto: Theresa Otero, pixabay, license free).

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Der Sommer neigt sich langsam seinem Finale zu und wenn es draußen noch einmal richtig schön warm wird dann mag man sich bis auf das Allernötigste gerne seiner Klamotten entledigen. Dazu gehört auch das Schuhwerk. Barfuß zu laufen ist etwas Wunderbares. Man hat den direkten Kontakt zu „Mutter Erde”, es regt die Durchblutung an, belebt den Kreislauf und sorgt gewissermaßen für die natürlichste Form der Fußreflexzonen-Massage.

Zugegeben – als Autor dieser Zeilen muss ich gestehen, dass auch ich in jungen Studienjahren gerne  barfuß gegangen bin. Bis ich in Madrid in eine Glasscherbe getreten bin. Die Rückfahrt nach Hamburg mit meiner rostigen Studentenkarre wurde zur Tortur, denn die Wunde unter dem Fußballen hatte sich entzündet. In den großen europäischen Metropolen ist es angesichts der allgemein zunehmenden Vermüllung (wir berichteten) um das sorgenfreie Barfußlaufen heute gewiss nicht besser bestellt.

Bei einem Unfall droht Ärger mit Versicherung

Aber zum Ausflug an den Badeweiher einfach einmal ganz ohne Schuhe oder mit einfachen Flip-Flops ins Auto steigen? Auf den ersten Blick scheint dies dem Gesetzgeber egal. Denn die Straßenverkehrsordnung (StVO) kennt diesbezüglich überhaupt keine Regelung. Laut § 1 Abs. 2 StVO muss man lediglich immer so fahren, dass man den Straßenverkehr nicht gefährdet. Verursacht man jedoch einen Unfall, weil man barfuß das Bremspedal nicht richtig durchtreten konnte, trifft einen mindestens eine Teilschuld und man riskiert seinen  Versicherungsschutz.

Wird man barfuß am Steuer von der Polizei  in einer allgemeinen Verkehrskontrolle überprüft, ist zunächst aber weder mit einem Bußgeld noch mit einem Fahrverbot oder Punkten zu rechnen. So hat es auch das Oberlandesgericht Celle in einem Urteil aus dem Jahr 2010 bestätigt (Az. 322S s46/07).[1]

Flip-Flops erhöhen Unfallrisiko

Anders verhält es sich, wenn während der Fahrt etwas mehr oder weniger Schlimmes passiert. Wenn man als  Autofahrer ohne Schuhe in einen Unfall verwickelt wird, dann kann hieraus eine Teilschuld resultieren, da der Fahrer nicht die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt hat (Oberlandesgericht Bamberg, Az. 2 Ss OWI 577/06). In diesem Fall wird gegebenenfalls ein Bußgeld fällig und es droht unter Umständen Ärger mit der Vollkaskoversicherung

Auch „falsches Schuhwerk” erhöht das Unfallrisiko. Aus Flip-Flops kann der Fuß herausrutschen. Ebenso können sich Schlappen ohne festen Riemen um der Ferse in der Fußmatte oder zwischen den Pedalen verfangen. Auch High Heels sind beim Autofahren eine recht instabile Angelegenheit. Denn bei High Heels tritt man nur mit Zehen und Ballen auf. Die Ferse aber hat keinen wirklichen Kontakt zum Boden.  Da sähe man sich dann bei einem Unfall möglicherweise dem Vorwurf der Fahrlässigkeit ausgesetzt. [2]

Sollte aber einmal ein Notfall auftreten, zählen oft Sekunden, um das Auto rechtzeitig verlassen zu können. Dann bleibt einem keine Zeit, die Schuhe anzuziehen. Wenn man selbst zum Opfer eines Verkehrsunfalls werden sollte, sind die eigenen Füße mit Schuhen zudem besser geschützt als ohne.

In Spanien droht Bußgeld

In Österreich, in der Schweiz und in Italien gelten in etwa die gleichen Regeln. Anders jedoch in Spanien: Wer in Spanien beim Autofahren barfuß oder mit Flip- Flops erwischt wird, muss mit 200 Euro Bußgeld rechnen. Wenn man im Urlaub an den Strand fährt, kann man ja seine Schuhe nach der Hinfahrt im Kofferraum deponieren, um sie dann für den Heimweg wieder anzuziehen.

Übrigens: Für Berufskraftfahrer gelten andere Regeln: Berufskraftfahrer müssen beim Fahren auf geschlossenes Schuhwerk achten. Das schreibt der Gesetzgeber in der der Unfallverhütungsvorschrift „Fahrzeuge” (BGV D29) vor. In § 44 Abs. 2 heißt es dort: „Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen.”  Die dazu gehörige Unfallverhütungsvorschrift (DGUV) stellt dazu klar, dass zum sicheren Führen von Fahrzeugen sind z. B. Sandaletten (ohne Fersenriemen), Holzpantinen oder Clogs nicht geeignet seien. Diese Vorschrift gilt allerdings nur in Bezug auf das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Unfallversicherung.[3]

Einzelnachweise:

[1] VFR Verlag für Rechtsjournalismus GmbH: „Barfuß Autofahren – was die Straßenverkehrsordnung hierzu sagt“, in: bussgeldkatalog.org vom 3. Juni 2019, Abruf am 13 August 2019

[2] Goodyear Dunlop Tires Germany GmbH: „Ist Barfuß, mit Flip Flops oder High Heels Autofahren erlaubt?“, in: bussgeldkatalog-mpu.de, Abruf am 13. August 2019

[3] Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft: „DGUV Vorschrift 70 / BGV D29“, in: arbeitsschutzgesetze.com vom 1 Januar 2012, Abruf 13. August 2019

Tags: BarfußDGUVFlip-FlopsHigh-HeelsSchuhwerk
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