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112.000 Euro Strafe für illegale Vermietung bei Airbnb

Das Wohnen ist teuer geworden. Gerade wenn man längere Zeit auf Reisen ist und die Wohnung leersteht, laufen die Kosten – wie Miete, Nebenkosten, Strom und Wasser – weiter. Da bietet es sich an, die Wohnung zwischen zu vermieten – zum Beispiel über sogenannte House-Sharing-Plattformen, wie Airbnb, Wimdu oder 9flats. Das Anbieten der eigenen Wohnung zur Kurzzeitmiete sorgt besonders in den Städten für ein attraktives Nebeneinkommen.

Doch Vorsicht.!Bevor man seine Privatunterkunft vermietet, sollte man unbedingt einige Regeln beachten! Generell darf jeder Wohnungseigentümer Privatunterkünfte über Airbnb vermieten. Die Registrierung ist einfach und kostenfrei, sei es dass man die gesamte Wohnung oder auch nur ein Zimmer vermieten will. Als Grundausstattung sollte man Bettwäsche, Handtücher, Seife und Toilettenartikel bereithalten und man sollte rasch auf Kundenanfragen reagieren können.[1]

Mieter brauchen Einverständnis des Eigentümers

Allerdings sollte man sich frühzeitig informieren, ob eventuelle rechtliche Einschränkungen vorliegen könnten, wie zum Beispiel bei ausstehenden Hypotheken oder anderen Formen von Darlehen oder subventioniertem Wohnraum. Mieter, die nicht Eigentümer ihrer Wohnung sind und diese an Touristen oder Kurzzeitgäste weitervermieten wollen, brauchen eine Genehmigung des Vermieters (§ 540 Abs. 3 BGB).[2] Die Zustimmung des Vermieters ist vor der ersten Vermietung einzuholen. Andernfalls droht eine Abmahnung und eventuell gar die Kündigung des Vermieters.

Gewinne aus Vermietungen sind steuerpflichtig. Man muss die Mieteinnahmen. dem Finanzamt melden und in der Steuererklärung angeben. Steuerfrei sind die Gewinne aus Mieteinnahmen – also die Einnahmen abzüglich aller anderen Ausgaben (wie z. B. Handwerker-Leistungen, selbst gezahlte Miete, Nebenkosten etc.) wenn sie den geltenden Grundfreibetrag von 9.168 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Als Vermieter ist man zudem verpflichtet, Meldedaten von jedem Gast zu erheben und diese Zertifikate aufzubewahren.

Kurtaxe und Tourismusabgabe

Darüber hinaus unterliegen Mieteinnahmen zusätzlich der Umsatzsteuer, sofern es sich um eine Vermietung zu Ferienzwecken handelt. Der Steuersatz von sieben Prozent (§ 12 Abs. 2 UStG) ist im Voraus von den Gästen einzuziehen und beim zuständigen Finanzamt einzureichen. Gemäß § 19 Abs. 1 UStG darf der Bruttoumsatz die Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im laufenden Jahr nicht übersteigen, um von Umsatz-Steuerzahlungen befreit zu bleiben. Für die Kurzzeit-Vermietung gelten je nach Wohnort unterschiedliche regionale Regelungen. In Kurorten und touristischen Hotspots kann gegebenenfalls für jeden Mieter, der nicht dauerhaft in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde wohnt, eine Kurtaxe oder eine Tourismusabgabe fällig werden.

Kommunen wehren sich gegen Airbnb

Städte, die unter Wohnungsknappheit leiden, wehren sich zunehmend gegen die Vermietungsplattformen. Denn diese entziehen dem Wohnungsmarkt dringend benötigten Mietwohnraum. Einige Städte haben daher sogenannte „Zweckentfremdungssatzungen” erlassen. In Frankfurt a. M. beispielsweise trat 2018 eine Ferienwohnungssatzung in Kraft. Seither dürfen in der Stadt Wohnungen nur noch maximal acht Wochen im Jahr an Feriengäste oder als Messezimmer vermietet werden. Zudem müssen die Wohnungsinhaber bei der Stadt eine Genehmigung beantragen.[3]

Das Zweckentfremdungsverbotsgesetz (ZwVbG) in Berlin beispielsweise sieht vor, dass man sich als Vermieter über eine Nummer beim öffentlichen Bezirksamt registrieren lassenmuss. Denn die Kurzzeitvermietung in Berlin ist seit 2013 mit der sogenannten Übernachtungssteuer steuerpflichtig ist. Zusätzlich gilt die Untervermietung seit 1. Mai 2016 nur dann als erlaubt, wenn die vermietete Fläche nicht mehr als 50 Prozent der Gesamtfläche ausmacht. Vermietet werden dürfen dort folglich nur einzelne Zimmer. Der Eigentümer muss die Wohnung dabei selbst noch bewohnen (§ 2 Abs. 2 ZwVbG).[4]

Auch die Stadt Regensburg hat jetzt den Kampf gegen den Wohnungsmangel aufgenommen: Der Stadtrat hat am 27. Juni den Entwurf einer sogenannten Zweckentfremdungssatzung erlassen. Wohnungen, die länger als acht Wochen als Ferienunterkunft dienen, müssen genehmigt werden. Eine ähnliche Satzung gilt auch schon in München.[5]

Drohende Strafen schrecken nicht ab

Professionelle Vermieter scheinen die drohende Strafen bislang noch nicht abzuschrecken. Frankfurt verhängte seit der Einführung der Ferienwohnungssatzung erst Bußgelder in Höhe von und 23 000 Euro. In Berlin hingegen kamen seit der Einführung von Bußgeldern schon mehr als 1,5 Millionen Euro zusammen. Mehr als 250 Gastgeber sind davon betroffen.[6]

Probleme haben die Kommunen aber noch immer mit der Kontrolle. Denn freiwillig rückt Airbnb keine Daten über die Vermietungen heraus.  Das Verwaltungsgericht München hatte im vergangenen Dezember zwar entschieden, dass Airbnb der Stadt zahlreiche Daten preisgeben muss. Das Unternehmen hat daraufhin erst einmal Berufung beantragt.[7]

Die illegale Ferienwohnungsvermietung ist auch international ein Problem. Nur selten gelingt einer Behörde die Aufdeckung eines derart spektakulären Falls wie kürzlich in London: Dort hatte ein Mann unter dem Namen “Lara” ein Fakeprofil eingerichtet und über Jahre illegal seine Sozialwohnung über Airbnb weitervermietet. Weil der 37jährige bei einigen der Bewertungen seinen Klarnamen angegeben hatte, flog die Sache schließlich auf. Neben der Zwangsräumung der Wohnung musste der man eine saftige Strafe zahlen: 100.974 Britische Pfund (ca.112.000 Euro). Denn in Großbritannien befinden sich die Sozialwohnungen im Besitz der Regierung und werden nur an bedürftige Menschen vergeben. Und den Mietern ist es strikt untersagt, diese Wohnungen unter zu vermieten.[8]

Marktführer legt erstmal Zahlen vor

Airbnb, Marktührer unter den House-Sharing-Anbietern, wehrt sich nun gegen die Vorwürfe der Städte und Kommunen und hat nun erstmals eine Studie vorgelegt, nach der der Einfluss von privaten Ferienwohnungen auf den Wohnungsmarkt angeblich verschwindend gering sei. Den Analysten des Marktforschungs-Unternehmens Empirica nach, gebe es beispielsweise in Berlin lediglich 2.600 Wohnungen, die komplett und über einen längeren Zeitraum, also mehr als 137 Tage im Jahr, über Airbnb vermietet werden.[9]

Nur gelegentlich im Angebot seien rund 13.000 Komplettwohnungen in Berlin, mehr als 13.000 Unterkünfte werden teilweise vermietet, manchmal ist sogar nur ein Schlafplatz im Angebot. Rund 6000 Komplettwohnungen seien jeweils in Hamburg und München bei Airbnb zu finden, knapp 200 in Dortmund.

Hotelbranche steigt in Sharing-Economy ein

In jüngster Zeit ist allerdings auch die Zahl der professionellen Anbieter aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe bei der Plattform gestiegen. Neben Home-Sharern bieten auch immer mehr Hotels ihre Unterkünfte auf Airbnb an. Mit dem Kauf von LuxuryRetreats im Jahr 2017 hatte airbnb sein Portfolio bereits um einen Vermittler von Luxus-Anwesen erweitert, der rund 4.000 Refugien in etwa 100 Ländern im Angebot hat. Und im März 2019 erwarb das Unternehmen nun mit HotelTonight auch eine Vermittler-App von Last-Minute-Angeboten im Bereich Hotelzimmer.

Jetzt schlägt das Hotelimperium Marriott zurück. Marriott startete deshalb unlängst die Vermittlungsplattform „Home & Villas“ für Luxusanwesen in den USA, Europa, der Karibik und Lateinamerika. 2.000 Nobelhäuser soll das Angebot umfassen. Die Konkurenz ist da zurückhaltender. Hyatt hatte zwar in das Homesharing-Startup Oasis Collections investiert, sich dann aber bald wieder zurückgezogen. Die Hilton-Kette sieht derzeit noch von einem Engagement in der Sharing-Economy ab.[10]

Einzelnachweise:

[1] Rechtecheck GmbH: „Sorgenfrei vermieten mit Airbnb: Das sind Ihre Rechte und Pflichten“, in: rechtecheck.de, Abruf am 13. August 2019

[2] Bundesamt für Justiz: „Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte“, in: gesetze-im-Internet.de, Abruf am 13. August 2019

[3] Frankfurter Neue Presse FNP: „Airbnb: Vermieter müssen in Frankfurt mit harten Konsequenzen rechnen“, in: fnp.de vom 23.Juli 2019, Abruf am 13. August 2019

[4] Berlin: „Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum”, in: gesetze.berlin.de vom 29. November 2019, Abruf am 13. August 2019

[5] Donau-Post: „Kampf gegen illegale Airbnb-Vermietung“, in: idowa.de vom 29. Juli 2019, Abruf am 13. August 2019

[6] Focus: „Illegale Ferienwohnungen: Berliner zahlen 1,5 Millionen Euro Strafe“, in: focus.de vom 14 Juli 2019, Abruf am 13. August 2019

[7] Süddeutsche Zeitung: „Stadt fordert Airbnb zur Kooperation auf“, in: sueddeutsche.de vom 7. August 2019, Abruf am 13. August 2019

[8] The London Times: „Council tenant fined £100,000 and evicted for renting flat on Airbnb“, in: thetimes,co.uk vom 29. Juli 2019, Abruf am 13.August 2019

[9] Die Welt: „Selbst drakonische Bußgelder schrecken Airbnb-Vermieter nicht ab“, in: welt.de vom 6. August 2019, Abruf am 13. August 2019

[10] ARD Tagesschau: „Marriott setzt auf das Airbnb-Modell“, in: tagesschau.de vom 6. August 2019, Abruf am 13. August 2019

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Werner Schmid

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