Categories: Inkassorecht

Abzocke mit Inkasso-Gebühren

Die Inkasso-Branche genießt einen schlechten Ruf. Das müsste eigentlich nicht sein. Denn Inkasso ist ein ganz normaler Vorgang aus dem Justiz- und Finanzwesen: Letztlich tritt dabei ein Unternehmen seine Forderungen an einen Finanzdienstleister ab, der die fällige Summe dann vom Schuldner einzieht. Der schlechte Ruf der Branche kommt von den schwarzen Schafen unter den Inkasso-Unternehmen. Diese setzen Gläubiger mit Drohungen unter Druck und verlangen mitunter horrende Gebühren.

Auch wenn der Gerichtsvollzieher dreimal klingelt, muss man nicht gleich in völlige Panik verfallen. Auch der Besuch des Gerichtsvollziehers ist ein ganz normaler juristischer Vorgang. Keineswegs mus man befürchten, dass der Gerichtsvollzieher bei seinem Erstbesuch gleich den Computer, den Fernseher und das Familiensilber einkassiert, die Möbel aus der Wohnung herausträgt oder gar mit dem Wagen des Gläubigers davonbraust. Zunächst erwartet einen lediglich ein sachliches aber rechtsverbindliches Gespräch, in dem einem unmissverständlich die offene Forderung vorgehalten wird. Der Gerichtsvollzieher versucht dabei zu eruieren, ob, wann und wie der Schuldner eventuell in der Lage sein könnte, die ausstehende Forderung zu begleichen.

Ursprungsforderung muss benannt werden

Doch bevor es überhaupt soweit kommt, sollte der Schuldner ja bereits Rechnungen und Mahnungen erhalten haben. Erst dann nämlich kann ein Inkasso-Unternehmen überhaupt tätig werden. Wenn es nicht so wäre und man keine Zahlungsaufforderung und Mahnschreiben erhalten hätte, dann wäre eine Inkassoforderung unrechtmäßig. Denn auch im Schreiben des Inkassounternehmens muss die ursprüngliche Forderung inklusive des Auftraggebers genau bezeichnet sein.

Selbst wenn die Grundinformationen im Inkasso-Schreiben korrekt benannt sind, erschrecken den Gläubiger oft überhöhte Gebührenforderungen der Inkassobüros – nicht selten flankiert von einer mächtigen Drohkulisse mit Besuch des Gerichtsvollziehers, einer baldigen Pfändung und gar auch einem möglichen Haftbefehl. Bei den Gebühren werde am meisten getrickst, wissen die Verbraucherzentralen. Seriöse Inkassounternehmen aber orientieren sich bei der Höhe ihrer Kosten lediglich an den Regelungen für Rechtsanwälte.

Phantasiegebühren unzulässig

Ausgehend vom Streitwert ergibt sich eine Gebühr, die je nach Aufwand des Verfahrens mit einem Faktor zwischen 0,5 und 2,5 bewertet wird. Da Inkassoschreiben meist nach einem vorformulierten Muster erstellt werden und in der Regel keine individuellen rechtlichen Erklärungen enthalten, ist im Normalfall eine Gebühr von 0,5 bis 0,8 angemessen. Mehr wäre nur dann angebracht, wenn sich die Angelegenheit besonders umfangreich oder schwierig gestaltet.

Nach den Erfahrungen der Verbraucherzentrale Bayern komm es jedoch häufiger vor, dass neben der Inkassogebühr noch weitere Gebühren berechnet werden. Sehr verbreitet seien so zum Beispiel eine „Kontoführungsgebühr“, eine „Titulierungsvergütung“ oder auch eine so genannte „Reaktivierungsgebühr“. Derartige Gebühren seien unzulässig und sollten zurückgewiesen werden, rät Tatjana Halm, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Bayern. „Auch die ‘Ermittlungsgebühr’ für eine angebliche Adressermittlung nehmen wir regelmäßig wahr. Gab es keinen Anlass für eine Adressermittlung, weil die Adresse sich nicht geändert hatte, dann raten wir dazu, diese nicht zu bezahlen”, erklärt Tatjana Halm im Interview mit dem Straubinger Tagblatt.[1]

Inkasso-Check der Verbraucherzentrale

Ob eine Forderung eines Inkassobüros überhaupt rechtens ist und ob auch die darin erhobenen Gebühren in Ordnung sind, kann man bei der Verbraucherzentrale Bayern recht einfach überprüfen lassen. Denn die bayerischen Verbraucherschützer halten auf ihrer Webseite (https://www.verbraucherzentrale-bayern.de) eigens ein Online-Tool dazu bereit. Für den kostenlosen „Inkasso-Check” sollte man sich einfach die wichtigsten Unterlagen bereitlegen, insbesondere die Inkassoforderung und die ursprüngliche Rechnung. Dann braucht man eigentlich nur noch dem Online-Fragebogen folgen, dort alle relevanten Daten eintragen und man erhält eine rechtliche Ersteinschätzung. Bei Bedarf gibt es dazu gleich auch einen Musterbrief an das Inkasso-Unternehmen, mit dem man der Forderung widersprechen kann.[2]

Einzelnachweise:

[1] Straubinger Tagblatt: „Wenn der Schuldeneintreiber vor der Tür steht“, in: idowa.de vom 28. Juli 2019, Abruf am 29. Juli 2019

[2] Verbraucherzentrale Bayern: „Inkasso-Check“, in: verbraucherzentrale-bayern.de, Abruf am 29. Juli 2019

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sgf

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