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Home Scheidungsrecht

Wer bekommt den Hund?

in Scheidungsrecht, Sonstiges
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Tierische Kost für Richter.

Tierische Kost für Richter.

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Manche Paare schaffen sich lieber einen Hund an, als eigene Kinder zu zeugen. Ein Hund kostet weniger, ist treu und widerspricht nicht. Im Falle einer Scheidung jedoch besteht kein gesetzlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem Hund, wenn der Hund vor der Ehe angeschaffen wurde. Da hat das Oberlandesgericht Stuttgart jetzt in einer Grundsatzentscheidung klargestellt.

Es ging um eine Labradorhündin, die sich das Paar vor der Ehe angeschafft hatte. Sie Holten den Welpen damals, im Jahr 2012, aus dem Tierheim, der Mann bezahlte. Während der Ehe aber war es die Frau, die sich mütterlich um das Tier kümmerte. Dann kam wenige Jahre später die Scheidung.

Während man sich ansonsten über die Aufteilung von Hab und Gut einig wurde, stellte sich beiden die Frage: Wer bekommt den Hund. Im Scheidungsprozess schien er zunächst einzulenken: Im Scheidungspaar verständigte man sich zunächst darauf, dass die Frau regelmäßigen Umgang” mit dem Tier haben sollte, so wie man das sonst mit Scheidungskindern kennt. 

Das Tier aber sei extrem schreckhaft und ängstlich, erklärte die Frau selbst vor Gericht, und es benötige ein liebevolles Umfeld. Der Mann, der die Hündin nach der Trennung von seiner Frau nicht mehr zum Gassi gehen mit Frauchen heraus rücken wollte, mochte das Tier nicht seiner gewohnten Umgebung und seines fürsorglichen Umfeldes entreißen.

Hündin bezahlt

Er hatte die Hündin damals bezahlt und im Tierheim die notwendigen Papiere unterschrieben. Das war kurz vor der Eheschließung und so sprachen die Richter des Oberlandesgericht das Tier dem Mann zu und entschieden, dass die Frau auch keinen Anspruch auf Umgang mit dem Hund habe.

Grundsätzlich gelten Haustiere in der Rechtsprechung als Haushaltsgegenstände, welche einem Ehepartner nur dann überlassen werden können, wenn dese auch gemeinsam angeschafft worden wären. Zwar schreibt das Bürgerliche Gesetzbuch BGB seit einer Änderung des Tierschutzgesetzes im Jahr 1990 ausdrücklich , dass Tiere keine Sachen sind (§ 90 a), aber das Gericht verwies vor allem auch auf das Tierwohl.

Denn die Hündin hatte bereits drei Jahre lang nach der Trennung im ehemals gemeinsam bewohnten Haus des Exmanns gelebt. Weil der Mann damals das Tier bezahlt und sämtliche Papiere unterschrieben hatte, konnte die Frau nicht nachweisen, das ihr die Hündin gehöre. Und ein gemeinsames Umgangsrecht, wie bei Kindern, gebe es bei Hunden nicht, stellte das Gericht klar.

Familienstreit

Das Familiengericht Sigmaringen hatte dies bereits 2016 in erster Instanz klargestellt, als die Frau damals die Herausgabe des Hundes bzw. ein Umgangsrecht mit dem Hund auf dem Rechtsweg erstreiten wollte. Dagegen hatte die Frau Beschwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht Stuttgart jedoch bestätigte nun die Entscheidung des Familiengerichtes. Und eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen die jetzige Entscheidung ließ das Gericht nicht zu.

Es war nicht das erste Mal, dass das Stuttgarter OLG in einer Scheidungssache über den Verbleib eines Hundes entscheiden musste. In einem früheren Fall im Jahr 2014 gestaltete sich die Lage anders, denn beide Partner hatten sich den Hund während der Ehe gemeinsam angeschafft.

Der oberste Richter ließ damals die wenig vergnügliche Zerreißprobe um den Hund nicht etwa nach Art des „Kaukasischen Kreidekreises“ zwischen Mann und Frau entscheiden, sondern stellte dem Hund selbst die Wahl. Im Gerichtssaal sprang der Hund sogleich auf den Schoß des Frauchens und fühlte sich dort offenbar pudelwohl. Damit war die Sache entschieden.

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