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Home Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Lausanne: Kündigung von Uber-Fahrer war unrechtens

in Arbeitsrecht, Verkehrsrecht
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Uber sorgt immer wieder für Gerichtsstreite. (Bild: Pixabay License free)

Uber sorgt immer wieder für Gerichtsstreite. (Bild: Pixabay License free)

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Ein ehemaliger Fahrer des Fahrdienstvermittlers Uber hat vor dem Arbeitsgericht Lausanne Recht bekommen. Das Gericht hat ihn als Angestellten des Uber-Konzerns anerkannt. Wenn das erstinstanzliche Urteil Bestand haben sollte, ist es möglicherweise richtungsweisend für die Schweiz.

Der Fahrer hat von April 2015 bis Dezember 2016 jeweils gut 50 Stunden pro Woche für Rasier Operations BV, eine Amsterdamer Tochtergesellschaft des Fahrdienstleisters Uber gearbeitet. Dementsprechend sei dies seine berufliche Haupttätigkeit gewesen, urteilten die Richter.

Aufgrund von Beschwerden sei dem Fahrer zum Jahresende 2016 mit sofortiger Wirkung gekündigt worden. Zu Unrecht, urteilte das Arbeitsgericht Lausanne. Wie die französischsprachige Sonntagszeitung Le Matin Dimanche berichtet, sei das berufliche Verhältnis zwischen Uber und seinen Fahrern vergleichbar mit einem Arbeitsvertrag zwischen einem Taxiunternehmen und seinen Mitarbeitern.

Vertragliches Konstrukt

Das vertragliche Konstrukt, mit dem der Uber-Konzern über das niederländische Tochterunternehmen private Fahrer an sich bindet, gilt als arbeitsrechtlich umstritten. Denn laut Vertrag hat der Fahrer viele Pflichten aber kaum eigene Rechte.

In der Auftragsannahme ist der Fahrer frei. Er ist nicht verpflichtet, einen bestimmten Umfang des sogenannten Ride-Sharings zu erbringen. Denn zwischen dem angeblich „privaten“ Fahrer und dem Kunden wird bei jeder Fahrt ein Vertrag über die Mitfahrt geschlossen Auf den ersten Blick klingt die bargeldlose und unkomplizierte Abwicklung derartiger Fahrauftrage bei freier Zeiteinteilung verlockend. Private Autobesitzer reizt folglich die Aussicht auf schnelles und unbürokratisch verdientes Geld. Denn die Mitfahrer zahlen die Fahrt per Kreditkarte.

Gegenüber der Rasier Operations BV hat der Fahrer laut Vertrag allerdings keinen Anspruch auf eine Vergütung. Der Fahrer erhält für jede Fahrt lediglich eine Art Servicepauschale. Von dieser behält sich der Fahrdienstvermittler 20 Prozent ein.

Uber Fahrer müssen Benzin selbst zahlen

Demgegenüber stehen erhebliche Pflichten, denen sich die Uber-Fahrer unterziehen müssen. Die Fahrer müssen nicht nur Eigentümer oder Leasingnehmer des jeweiligen Mitfahrer befördernden Fahrzeugs sein. Sie tragen auch sämtliche Kosten, wie Benzin, Kfz-Versicherung,

Instandhaltung und Reparaturen bis hin zu Gebühren und Bußgeldern.
Darüber hinaus haftet der Uber-Fahrer auch für die Erfüllung aller Pflichten gemäß Steuer- und Sozialversicherungsgesetzen. Genau dies aber mochte das Arbeitsgericht Lausanne so nicht gelten lassen. Die Richter stellten fest, dass die Uber-Fahrer aufgrund der Firmenorganisation nicht als Selbstständige zu werten seien sondern Angestellte.

Das Gericht ordnete deshalb an, dass die niederländische Uber-Tochter dem Fahrer ein zweimonatiges Gehalt, den ihm zustehenden Urlaub sowie eine Entschädigung, also insgesamt 18.000 Schweizer Franken (entsprechend knapp 16.000 Euro), zu zahlen habe.

Sollte das Urteil Bestand haben, wären die Folgen für Uber und seine Tochtergesellschaft weitreichend, denn laut Gericht gelten betroffene Fahrer als arbeitsrechtlich geschützt, so dass der Fahrdienstleister dann auch Sozialabgaben und Krankenkassenbeträge nachzahlen müsste.

Der Rechtstrick mit den Niederlanden

Für die Schweiz wäre dieses bislang noch nicht rechtskräftige Urteil wegweisend. Denn die niederländische Tochtergesellschaft hätte das Verfahren gerne, wie im Vertrag mit dem Fahrer vorgesehen, vor einem niederländischen Gericht geführt. Allerdings kann Uber noch beim Kantonsgericht Waadt und ggf. später beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil einlegen.

Gerichte in Deutschland teilen übrigens schon länger die Auffassung der Lausanner Richter.  Sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundesarbeitsgericht vertreten die Auffassung, dass internationale Gerichtsstandvereinbarungen zwar grundsätzlich zulässig seien. Dies dürfe aber nicht einem Verlust des Rechtsschutzes gleichkommen dürfen. Ein in Deutschland tätiger Fahrer müsse auch ein deutsches Gericht anrufen können.

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