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Uber schert sich nicht um Münchner Gerichtsurteil

Umstrittener Fahrdienstleister will trotz eines Verbots dreier Uber-Apps in München weitermachen

in Reiserecht, Verkehrsrecht
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Der amerikanische Fahrdienstleister Uber bietet Touren meist deutlich billiger an als klassische Taxiunternehmen. (Foto: Uber-Newsroom)

Der amerikanische Fahrdienstleister Uber bietet Touren meist deutlich billiger an als klassische Taxiunternehmen. (Foto: Uber-Newsroom)

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Viele Kunden finden die Uber-Fahrdienstvermittlungen praktisch, zumal der amerikanische Dienstleister Fahrten meist deutlich billiger anbietet als klassische Taxiunternehmen. Daher ziehen die Taxler immer wieder gegen die unliebsame Konkurrenz juristisch zu Felde. Neben Lohndumping werfen vor allem die Taxiunternehmen dem US-Unternehmen unlautere Praktiken und Verstöße gegen das Beförderungsgesetz vor.

Eine Münchner Taxiunternehmerin hatte gegen Uber geklagt. Die Handelskammer des Münchner Landgerichts München I, die vor allem auch für Verstöße gegen das Gesetz des unlauteren Wettbewerbs zuständig ist, verurteilte Uber nun wegen der Verwendung dreier Apps. Nach Auffassung des Gerichts verstoßen die Apps  „UBER Black“, „UBER X“ und „UBER Van“ gegen das Personenbeförderungsgesetz in München (Az. 4 HK O 14935/16).[1]

Untersagung der Uberdienste noch nicht rechtskräftig

Anders als Taxen dürfen Mietwagendienstleister nämlich nur Beförderungsaufträge ausführen, die am Betriebssitz des Unternehmers eingegangen sind. Nach Ausführung eines Auftrags müssten die Mietwagen folglich wieder unverzüglich zum Betriebssitz zurückkehren – es sei denn, der Fahrer habe schon vor Fahrtantritt mehrere Beförderungsaufträge gehabt oder fernmündlich einen solchen zusätzlichen Beförderungsauftrag erhalten.

Auslöser des Streits war ein ähnlich gelagertes Urteil des Landgerichts Frankfurt zu UberX, dem wichtigsten Dienst der Firma. Die Richter hatten damals dem Fahrdienstvermittler Uber untersagt, über seine App in Deutschland Beförderungen per Mietwagen anzubieten. Die Vermittlung von Fahrten an Mietwagenunternehmen sei wettbewerbswidrig, da Uber nicht über eine dafür notwendige Mietwagenkonzession verfüge. Dieses Verbot gilt zwar grundsätzlich ohne eine Übergangsfrist, aber eine Untersagung der Uber-Dienste ist noch nicht rechtkräftig.[2]

Verstöße gegen Rückkehrpflicht

Nach Überzeugung der Münchner Richter habe sich in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich das Unternehmen Uber weiterhin nicht an die Vorgaben halte. Zwar habe Uber zu seiner Verteidigung erklärt, das Unternehmen habe sein Vorgehen mit den jeweils zuständigen Ordnungsbehörden abgesprochen. Dies reichte dem Landgericht allerdings nicht aus, weil Uber keine ausdrückliche schriftliche Erlaubnis der Behörden vorlegen konnte.

Uber steht schon seit längerem im Verdacht, seinen Fahrern die Gelegenheit zu geben, wie Taxis an der Straße auf Kunden zu warten. Wie Zeugen in dem Verfahren bestätigten, seien neue Kunden bereits über die von Uber verwendeten Apps sichtbar gewesen, bevor die Fahrer einen Auftrag von der Zentrale erhalten hätten. Zudem bestätigten Zeugenaussagen, dass Uber-Fahrer die Anweisung nach Erledigung eines Fahrauftrages zur Zentrale zurückzukehren schlichtweg ignoriert hätten. So gebe es beispielsweise am Münchner Flughafen sogar eine Art Standplatz, wo sich die Uber-Fahrer in eine Warteschlange einreihen und auf die nächsten Fahrgäste warten würden.[3]

Uber macht trotz Urteil weiter

Für Uber dürfte das neuerliche Urteil dennoch keine direkten Auswirkungen haben. Denn wie Uber erklärt, beziehe sich das Urteil auf veraltete Versionen seiner Apps. Inzwischen habe man eine neue Version in Betrieb genommen. In dieser sei nun ein Mechanismus einprgrammiert, über den die Einhaltung der Rückkehrpflicht überwacht werden könne. Bei einer Verletzung der Vorgaben würde der Fahrer laut Uber dann von einer weiteren Vermittlung ausgeschlossen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und Uber will die schriftliche Urteilsbegründung abwarten, um über eventuelle Rechtsmittel zu entscheiden. Vorerst also macht Uber erst einmal weiter wie bisher – ob das den Münchner Taxlern schmeckt oder nicht!

Einzelnachweise:

[1] Justiz Bayern: „Landgericht München I verbietet Uber-Apps in München“, in: justiz.bayern.de, Pressemitteilung Nr. 03/2020 vom 10. Februar 2020, Abruf am 11. Februar 2020.

[2] Spiegel Online: „Gericht verbietet Ubers Geschäftsmodell in Deutschland“, in: spiegel.de vom 19. Dezember 2019, Abruf am 11. Februar 2020.

[3] Süddeutsche Zeitung: „Landgericht München verbietet Uber-Apps“, in: sueddeutsche.de vom 10. Februar 2020, Abruf am 11. Februar 2020.

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