Arbeitsrecht

Rückforderungen von Fortbildungskosten sind nicht immer rechtens

Man lernt sein Leben lang nicht aus. Das wissen auch Arbeitgeber zu schätzen und gewähren Mitarbeitern gerne die Weiterbildung. In Nordrhein-Westfalen haben Arbeitnehmer sogar einen gesetztlichen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung. Wird die Fortbildung vom Arbeitgeber angeordnet, so muss dieser sie auch bezahlen. Dazu gehören bei einer außerbetrieblichen Fortbildung auch notwendige Reise- und Unterbringungskosten.[1]

Wenn ein solcher Fortbildungsauftrag darüber hinaus auch die Lohnfortzahlung beinhaltet, dann vereinbaren die Arbeitgeber in der Regel eine Rückforderungsklausel. Denn natürlich möchte auch der Arbeitgeber zumindest eine gewisse Zeit lang von der Bildungsmaßnahme seines Mitarbeiters profitieren. Der Arbeitgeber kann so nämlich die Rückzahlung der gezahlten Fortbildungskosten vom Arbeitnehmer einfordern, falls der Arbeitnehmer nach der Inanspruchnahme der  Bildungsmaßnahme doch schon innerhalb der vereinbarten Frist von sich aus kündigt. Allerdings sind solche Rückzahlungsklauseln unwirksam, wenn sie undifferenziert für jeden Fall einer Eigenkündigung des Mitarbeiters gelten. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm in zweiter Instanz entschieden.[2]

Bindungsklausel benachteiligend formuliert

Im vorliegenden Fall, auf den der Bund-Verlag aktuell in seinem Blog für Betriebsräte verweist[3], ging es um einen Krankenpfleger, der im Auftrag seiner Arbeitgeberin eine Weiterbildung absolviert hatte. Für den Lehrgang wurde er für insgesamt 670 Stunden freigestellt und erhielt weiterhin eine Vergütung in Höhe von 15.200 Euro. Die Weiterbildungsmaßnahme selbst kostete zusätzlich 5300 Euro

Als der Arbeitnehmer kündigte, verlangte seine Arbeitgeberin die Rückzahlung sämtlicher Kosten der Fortbildung, also insgesamt einen Betrag in Höhe von 20.500 Euro. Das Arbeitsgericht Herne jedoch wies die Klage der Arbeitgeberin ab. Dem folgte in der Berufungsinstanz schließlich auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm. Denn die Bindungsklausel zur Rückzahlung der Fortbildungskosten sei im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) „unangemessen benachteiligend“ formuliert und daher unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB).[4]

Grundrecht auf Berufsfreiheit

Rückzahlungsklauseln müssen sich, wenn sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) formuliert sind, daran messen lassen, ob sie den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen, stellte die erste Kammer des LAG klar. Die Rückzahlungsklausel aber war im verhandelten Fall ausschließlich an die Eigenkündigung des Arbeitnehmers innerhalb der Bindungsfrist gekoppelt. Dadurch schränkte sie die arbeitsplatzbezogene Berufswahlfreiheit des Arbeitsnehmers in unzulässiger Weise ein. Diese Freiheit ist Teil des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1, Grundgesetz).

Nach Auffassung des Gerichtes sei es erforderlich, dass die Rückzahlungspflicht nach dem Grund des Ausscheidens differenziert. Denn auch eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers kann Gründe haben, die im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers liegen. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer wegen Mobbing kündigt. Da die verwendete Klausel auf derartige Situationen keine Rücksicht nahm, war sie nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichtes komplett unwirksam.

Inhalt der Formularklausel entscheidend

Für die Arbeitsrichter war es dabei ohne Bedeutung, dass die Arbeitgeberin im konkreten Fall keine Veranlassung für die Eigenkündigung des Arbeitnehmers gegeben habe. Für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Rückforderungsklausel, die sich einer AGB-Kontrolle unterziehen müsse, sei es unerheblich, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der aufgrund unzureichender Differenzierung fehlenden und deshalb zur unangemessenen Benachteiligung führenden Klausel gegeben sind. Denn die die gesetzlichen Vorschriften missbilligten allein schon den Umstand, dass inhaltlich unangemessene Formularklauseln gestellt worden seien, ohne dass es auf deren unangemessenen Gebrauch im konkreten Einzelfall ankomme.

Die Entscheidung ist rechtskräftig, eine  Revision ließ das Gericht nicht zu.

Einzelnachweise:

[1] Innenministerium Nordrhein-Westfalen: „Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung – Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AWbG)§, in: recht.nrw.de vom 6. November 1984, Abruf am 13. Februar 2020.

[2] Landesarbeitsgericht Hamm: „Urteil in der Berufungsverhandlung, Az. 1 Sa 503/19“, in: justiz.nrw.de vom 11. Oktober 2019, Abruf am  13. Februar 2020.

[3] Bund-Verlag GmbH, Frankfurt: „Rückzahlungsklausel muss differenzieren“, in: bund-verlag.de vom 12. Februar 2020, Abruf am 13. Februar 2020.

[4] Bundesamt für Justiz: „§307 BGB, Inhaltskontrolle“, in: gesetze-im-internet.de, Abruf am 13. Februar 2020.

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Anton Anger

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