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Home Reiserecht

Doppelte Entschädigung für doppelten Flug-Ärger

Landgericht Hannover stärkt Rechte von Flugreisenden

in Reiserecht
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Wer zweimal Ärger mit dem gebuchten Flug hat, bekommt auch zweimal Entschädigung (Foto: pixabay, license free).

Wer zweimal Ärger mit dem gebuchten Flug hat, bekommt auch zweimal Entschädigung (Foto: pixabay, license free).

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Im Falle, dass ein Flug annulliert wird, hat man Anspruch auf Entschädigung. Wenn aber dann der Ersatzflug am nächsten Tag mit großer Verspätung am Ziel ankommt, dann steht dem Reisenden erneut ein Schadensersatz zu. Dies entschied das Landgericht Hannover in einer Berufungsverhandlung  (Az.: 1 S 175/17).[1]

Die Fluggesellschaft hatte einer Reisenden für den annullierten Flug zunächst 400 Euro Entschädigung gezahlt. Daher argumentiert sie, ihre Entschädigungsverpflichtung gegenüber der Klägerin sei damit abgegolten. Das Gericht aber stellte klar, dass der Anspruch der Klägerin nur ausgeschlossen gewesen wäre, wenn sie ihren Ziel trotz der Verspätung des zweiten Flugs höchstens zwei Stunden später als geplant erreicht hätte. Das aber war nicht der Fall.

Doppelter Ärger – doppeltes Geld

Für die doppelte Entschädigung spielte es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, dass beide Flüge aus ein und demselben Reisevertrag geschuldet waren. Denn die Klägerin dürfe sich darauf berufen, dass sie tatsächlich zweimal ein Ärgernis und Unannehmlichkeiten hatte. Das Landgericht wies daher die Berufung der Airline ab.

Einen ähnlichen Fall hatte vor zwei Jahren auch schon der Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt.[2] Damals allerdings ging es allein um die Entschädigung für den verspäteten Ersatzflug. Die Kläger hatten bei der beklagten Airline einen Flug von Frankfurt am Main nach Singapur mit Anschlussflug nach Sydney gebucht. Dieser sollte auf beiden Teilstrecken von dem beklagten Luftverkehrsunternehmen durchgeführt werden.

Fluggastrechte gelten auch für Weiterflug

Die Airline annullierte den Flug von Frankfurt nach Singapur und bot den Klägern als Ersatz einen Flug eines anderen Luftverkehrsunternehmens an, der am selben Tag starten sollte und am Folgetag um etwa die gleiche Uhrzeit wie der ursprünglich vorgesehene Flug in Singapur landen sollte. Allerdings verzögerte sich dann der Start dieses Fluges um rund 16 Stunden, so dass die Reisenden den  vorgesehenen Weiterflug in Singapur nicht erreichten. Sie kamen daraufhin erst mit einer Verspätung von mehr als 23 Stunden in Sydney an.

Das Amtsgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger hatte das Landgericht dann aber die Airline antragsgemäß zur Zahlung von insgesamt 1.800 Euro nebst Verzugszinsen verurteilt. Der Bundesgerichtshof wies die Revision der Beklagten nach Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Fluggastrechteverordnung zurück. Die Richter 10. Zivilsenats des BGH sahen die maßgeblichen Vorschriften, die den betroffenen Fluggästen bei Annullierung eines Fluges einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 einräumt, als rechtens an.

Einzelnachweise:

[1] FVW Medien: „Bei verspätetem Ersatzflug wird zweimal Entschädigung fällig”, in: fvw.de vom 23. Juli 2019, Abruf am 26. Juli 2019  (vgl. ähnliche Meldung bei airliners.de und entsprechende Berichterstattung der Nachrichtenagentur dpa)

[2] Bundesgerichtshof BGH: „Urteil X ZR 73/16“, in: juris.bundesgerichtshof.de vom 10. Oktober 2017, Abruf am 26. Juli 2019

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