Categories: Scheidungsrecht

Die einvernehmliche Scheidung spart Zeit und Geld

Die Hochzeit in Weiß war ein Traum. Doch irgendwann ist es mit dem einstigen Eheglück vorbei. Noch halbwegs glücklich schätzen können sich Paare, die sich im gegenseitigen Einvernehmen trennen. Denn einen Rosenkrieg kann keiner der beiden Partner gewinnen. Die einzigen Profiteure eines Rosenkrieges sind die Anwälte. Sich einvernehmlich scheiden zu lassen hingegen spart Zeit und Geld.

Karin W. und Michael S. aus einer kleinen Vorstadtgemeinde im Münchner Südwesten beispielsweise wählten diese Variante. Nach 17 Jahren Ehe war ihr einstiges Glück endgültig zerbrochen. Wie schon einmal zuvor packte er nun endgültig seinen Rollkoffer und zog aus.

Scheidung auch mit gemeinsamen Anwalt möglich

Beide waren gut befreundet mit einem Rechtsanwalt. Schnell war man sich einig über den für das Trennungsjahr entscheidenden Trennungszeitpunkt, die Aufteilung des Hausrats, den Zugewinn und den Versorgungsausgleich bei der späteren Rente. Folglich sind sie auch  heute noch sind ziemlich beste Freunde und sie treffen sich mitunter gemeinsam mit ihren neuen Lebenspartnern zur alljährlichen Maibaumfeier oder gelegentlich im Theater oder Konzert. Derartige gütliche Trennungen sind selten, aber es gibt sie mitunter.

Die einvernehmliche Scheidung ist der schnellste und preiswerteste Weg geschieden zu werden. Wenn alle wichtigen Dinge gemeinsam im Einverständnis geklärt sind, kann eine einvernehmliche Scheidung theoretisch nach Einreichung der Antragsschrift binnen weniger Wochen bei einem kurzen Gerichtstermin erfolgen. Zur Scheidungsverhandlung von Karin W. und Michael S. brachte der Anwalt pro Forma einen befreundeten Rechtsanwalt mit. Denn vor Gericht kann ein Anwalt nicht beide Partner vertreten. Das wäre Parteiverrat, womit jeder Anwalt seine Zulassung auf Spiel setzen würde.[1]

Anwaltszwang nur für den Antragsteller

Ein Anwaltszwang allerdings besteht vor dem Familiengericht nur für den Antragsteller. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich nicht auch der andere Partner von einem Anwalt vertreten lassen sollte. Der nämlich kann ihn auch außergerichtlich umfassend über seine Rechte und Pflichten aufklären. Denn viele Menschen wissen gar nicht, welche Ansprüche im Zuge einer Trennung und Scheidung entstehen können. Aus blindem Vertrauen verzichten sie oft völlig unnötig auf Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Ausgleichszahlungen.[2]

Eine vom Notar beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung kostet Geld. Mitunter wollen sich Ex-Partner, die sich über ihre Scheidung im Grunde einig sind, diese Kosten sparen. Vertraut jedoch ganz auf mündliche Absprachen können im Zuge eines Scheidungsverfahrens letztlich doch Streitigkeiten aufkommen und getroffene Vereinbarungen gekippt werden. Rechtswirksam – zumindest unter rein formalen Aspekten – und damit schwieriger anfechtbar sind Scheidungsfolgenvereinbarungen nur dann, wenn sie  notariell beurkundet wurden. Hier Geld sparen zu wollen, kann im Zweifel für einen der beiden Partner teurer kommen.

Emotionen machen Scheidungsverfahren teurer!

Ist die Ehe aufgrund des Fremdgehens eines der Partner gescheitert, ist es Irrtum zu glauben, dass der Verursacher des Ehebruchs für die Kosten und Unterhaltszahlungen des Betrogenen aufkommen muss. Grundsätzlich gilt in Deutschland seit den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts das sogenannte „Zerrüttungsprinzip”:  Allein das Scheitern der Ehe ist Voraussetzung für eine mögliche Scheidung. Die genauen Scheidungsgründe sind zunächst nicht von Interesse. Gegebenenfalls muss dann auch der Betrogene Unterhalt an seine/n Ex leisten und für die Scheidungskosten aufkommen.[3]

Eine Scheidung muss nicht im Streit verlaufen. Auslöser für zerstrittene Scheidungsverfahren sind meist Emotionen. Wenn die Gefühle hochkochen, kann ein Scheidungsverfahren richtig  teuer werden. Allein schon aus Kostengründen sollte man daher alles dafür tun, eine streitige Scheidung zu vermeiden. Notfalls kann man einen Dritten als Mediator einbeziehen, der für  beide Partner das Sprachrohr bildet und sie zu einer einvernehmlichen Scheidung führt.

Einzelnachweise:

[1] Bundesamt für Justiz: „Parteiverrat, § 356 Strafgesetzbuch“, in: gesetze-im-internet.de, Abruf am 31. Juli 2019

[2] VFR Verlag für Rechtsjournalismus: „5 häufige Fehler bei Scheidung”, in: scheidung.org vom 9. Juli 2019, Abruf am 31. Juli 2019

[3] Focus: „Diese 20 Fehler sollten Sie bei einer Trennung und Scheidung auf jeden Fall vermeiden!”, in: focus.de vom 2. Juli 2019, Abruf am 31. Juli 2019

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Werner Schmid

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