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Das krankenversicherte Kind

Das krankenversicherte Kind

Bei Möglichkeit der Mitversicherung haben Kinder keinen Anspruch auf privaten Krankenversicherungsschutz

Das OLG Frankfurt am Main entschied in einem Unterhaltsstreit über die Beiträge zur privaten Krankenversicherung: Wenn der Verpflichtete in die gesetzliche Krankenversicherung wechselt, in der das Kind mitversichert werden kann, besteht kein Anspruch des Kindes auf privaten Versicherungsschutz mehr (Beschluss vom 26.02.2020, Az.: 6 UF 237/19).

Unterhaltspflichtiger ist mit neuer Familie gesetzlich versichert

Die Antragstellerin war als Tochter von zwei privatversicherten Eltern seit ihrer Geburt privat krankenversichert. Die Kindesmutter erwirkte nach der Trennung einen Unterhaltstitel, der Beiträge zur privaten Krankenversicherung der Tochter umfasste. In der Folgezeit heiratete der Vater und trat zusammen mit seiner Frau und seinen zwei Kindern aus der neuen Ehe in die gesetzliche Krankenversicherung ein. Nach einer Beitragserhöhung stellte die Tochter einen Abänderungsantrag, um den Vater zur Zahlung der höheren Versicherungsbeiträge zu verpflichten. Das Amtsgericht Darmstadt gab dem Antrag statt, das OLG Frankfurt als Beschwerdeinstanz lehnte einen Anspruch des Kindes auf weitere Beitragszahlung ab.

Rechtfertigt die Lebensstellung ein höheres Versicherungsniveau?

Das Gericht führt aus, dass im Regelfall die Kosten einer privaten Krankenversicherung nur dann zum angemessenen Unterhalt gehören, wenn das Kind bei keinem Elternteil mitversichert ist. War das Kind von Geburt an privat versichert und wechselt ein Elternteil dann in die gesetzliche Versicherung, komme es darauf an, ob die private Versicherung bessere Leistungen bietet als die gesetzliche und ob sich aus der Lebensstellung ein Anspruch auf dieses höhere Leistungsniveau ergibt. In den meisten Fällen hat die Rechtsprechung bisher entschieden, dass ein Verweis auf die gesetzliche Versicherung nur bei entsprechendem Leistungsumfang infrage kommt. Niedrigere Leistungen der gesetzlichen Versicherung müssten durch eine private Zusatzversicherung ergänzt werden.

Die Verhältnisse beider Eltern sind entscheidend

Nach Auffassung des OLG konnte die Frage, ob vorliegend tatsächlich ein Unterschied im Leistungsniveau bestand, offen bleiben. Denn es sei auf die Lebenssituation beider Eltern abzustellen, die sich zwischenzeitlich geändert habe. Die Lebenssituation der Tochter leite sich von der ihrer Eltern und der übrigen Familie ab. Diese sei nicht statisch, sondern Veränderungen unterworfen. Die Tochter könne insbesondere keine anhaltende Vorzugsbehandlung gegenüber ihren gesetzlich versicherten Halbgeschwistern beanspruchen. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin bisher als Privatpatientin behandelt worden war, konnte an dieser Beurteilung nichts ändern.

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