Wer bislang einen Immobilienkredit umschuldete, also von einer Bank an eine andere verlagerte, wurde gerne von Banken abgezockt. So stellten Banken häufig selbst für die Freigabe einer Grundschuld unter Treuhandauflagen an den neuen Kreditgeber eine Rechnung aus.
Doch eine solche zusätzliche Gebühr nur für die Freigabe einer Änderung des Banken-Eintrags im örtlichen Grundbuch, müsse unentgeltlich erfolgen. Das legte nun in Karlsruhe der Bundesgerichtshof, kurz BGH, fest.
Klage gegen Sparkasse
Dem Gerichtsurteil war eine Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Kreissparkasse Steinfurt vorausgegangen.[i]
In einer Pressemitteilung schrieb die staatlich jährlich mit vielen Millionen Euro subventionierte Bundesverband Verbraucherzentrale:
«Mit seinem Urteil erweitert der BGH seine langjährige Rechtsprechung zu Bankentgelten: Die Sparkasse nehme mit der Verwaltung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr. Der damit verbundene Aufwand dürfe dem Kunden nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.»
Man erwarte nun, dass Banken und Sparkassen, die «entsprechende Klauseln aus ihren Verträgen entfernen und zu Unrecht eingenommene Entgelte an ihre Kunden zurückzahlen», so die Verbraucherzentrale.
Erstattungsansprüche geltend machen
In dem vor dem BGH verhandelten Fall ging es um ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von immerhin 100 Euro, welche die Kreissparkasse Steinfurt einem Kunden für einen Treuhandauftrag zur Ablösung eines Kundendarlehens in Rechnung gestellt hatte.
Kunden, welche an die Kreisparkasse Steinfurt bislang eine Gebühr für die Änderung des Banken-Eintrags im Grundbuch bezahlen mussten, könnten gegenüber der Sparkasse nun Erstattungsansprüche geltend machen.
Einzelnachweise
[i] BGH kippt Entgelt bei Baukredit-Umschuldung, Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bundesverband vom 11.9.2019. Abgerufen am 15.9.2019.