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Überobligatorische Einkünfte: Nicht immer sind Nebentätigkeiten beim Unterhalt zu berücksichtigen?

Überobligatorische Einkünfte: Nicht immer sind Nebentätigkeiten beim Unterhalt zu berücksichtigen?

Das OLG Brandenburg entschied über den Abänderungsantrag einer inzwischen geschiedenen Frau, die ihren titulierten Trennungsunterhalt erhöhen lassen wollte. Denn der Ehemann hatte als Angestellter in Vollzeit nach der Trennung eine selbstständige Nebentätigkeit aufgenommen.

OLG Brandenburg weist Antrag auf Abänderung zurück

In erster Instanz gab das Amtsgericht der Klägerin recht und sprach ihr einen leicht erhöhten Trennungsunterhalt zu, weil es die zusätzlich erzielten Einkünfte des Ehemannes teilweise berücksichtigte. Auf die Beschwerde des Ehemannes wies das OLG Brandenburg den Antrag der Frau zurück (Beschluss vom 11.02.2020, Az.: 13 UF 71/15).

Welche Veränderungen begründen eine Abänderung?

Wenn ein Gericht die Unterhaltshöhe festgesetzt hat, kann einer der Beteiligten eine Abänderung nur verlangen, sofern sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine wesentliche Änderung nimmt die Rechtsprechung an, wenn sich wegen der neu zu berücksichtigen Einkünfte eine Änderung des Unterhaltsanspruchs von mindestens 10 % ergibt. Dies war vorliegend der Fall.

Wann sind Nebeneinkünfte zu berücksichtigen?

Das OLG prüfte daher weiter, ob die Einkünfte des Mannes aus seiner Nebentätigkeit zu berücksichtigen waren. Die Rechtsprechung unterscheidet danach, ob die Einnahmen aus einer zumutbaren oder einer sogenannten überobligatorischen, also unzumutbaren Tätigkeit stammen. Wenn ein Ehegatte besondere berufliche Anstrengungen unternimmt, zu denen er nicht verpflichtet ist und die er jederzeit wieder einstellen könnte, handelt es sich um eine unzumutbare Tätigkeit. Dann hat das Gericht in jedem Einzelfall im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln, ob und in welcher Höhe der Einnahmenüberschuss ausnahmsweise in die Unterhaltsberechnung einfließt.

Nebeneinkünfte wurden erst nach der Trennung erzielt

Da der Mann seine Nebentätigkeit erst nach der Trennung aufgenommen hatte, berücksichtigte das OLG die erzielten Einnahmen im Ergebnis nicht. Denn anderenfalls würde die Ehefrau wirtschaftlich bessergestellt als während der Ehezeit. Das OLG stellte klar, dass nur diejenigen Einkünfte, die bereits die ehelichen Verhältnisse geprägt haben, sich auf die Bemessung des Unterhaltsbedarfs auswirken können.

Fazit:

Grundsätzlich kann ein Unterhaltstitel abgeändert werden, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse derart verändert haben, dass sich der Anspruch um mehr als 10 % erhöht oder verringert. Einkünfte aus Nebentätigkeiten werden nicht immer in die Berechnung einbezogen, sondern nur, falls die Berücksichtigung im Einzelfall geboten erscheint. Wenn aber der Unterhaltspflichtige erst nach der Trennung eine Nebentätigkeit aufnimmt, fließen seine Zusatzeinnahmen nicht in die Berechnung ein.

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