Welchen Urlaubsanspruch hat man in Deutschland und wieviel Ferienanspruch hat man in der Schweiz? Darüber informiert Anwalt Innovativ in einem neuen, anschaulich animierten Video auf unserem Video-Kanal bei Youtube.[1]
In Deutschland sagt man „Urlaub“, in der Schweiz spricht man von „Ferien“. In Deutschland regelt den Anspruch das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)[2], in der Schweiz das Obligationenrecht (OR), der fünfte Teil des Zivilgesetzbuches (ZGB).[3]
In beiden Ländern beträgt der Mindesturlaubsanspruch 20 Tage. Üblich sind in der Schweiz jedoch eher 25 Tage, in Deutschland bis zu 30 Tage. Der Urlaubsanspruch verringert ich freilich, wenn man in Teilzeit arbeitet.. In Deutschland gilt: Wer nur vier Tage pro Woche beschäftigt ist, hat nur 16 Tage Urlaub im Jahr, bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 24. Schwerbehinderte haben bei einer Vollzeitbeschäftigung (fünf Tage) einen Mindesturlaubsanspruch von 25 Tagen.
Das schweizerische Obligationenrecht legt in Artikel 329a fest: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren. Auch bei einer Vier-Tage-Woche erhält man in der Regel 20 Urlaubstage/Jahr. Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren. Das sind in der Schweiz also 20 bis 25 Ferientage.
In der Schweiz: Wenigsten zwei Wochen Ferien zusammenhängend
Während man in der Bundesrepublik selbst entscheiden kann, ob man den Urlaub an einem Stück oder an mehreren Tagen über das Jahr verteilt in Anspruch nimmt, ist das beiden Eidgenossen anders. So steht in Artikel 329 des Obligationenrechts: Wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen. Dabei bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist.
Ehrenamts-Sonderurlaub in der Schweiz
In beiden Ländern muss der Arbeitgeber während des Urlaubs bzw. der Ferien seinen Arbeitnehmern den vollen Lohn bezahlen. Eine Sonderregel in der Schweiz gilt dem Ehrenamt. Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeiter bis zum 30. Lebensjahr eine Sonderurlaubswoche einräumen, wenn de sich nachweislich ehrenamtlich betätigen. Diese Tätigkeit muss unentgeltlich erfolgen und sozialen oder kulturellen Zwecken dienen. Ein Ehrenamts-Sonderurlaub muss vom Arbeitgeber nicht bezahlt werden.
Sonderregelungen für Jugendliche
Bei Jugendlichen gelten in Deutschland Sonderregeln. Wer noch nicht 16 Jahre alt ist, hat grundsätzlich 30 Werktage Urlaubsanspruch. Mindestens 27 Werktage sind es, wenn der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist. Dies regelt § 19 des Jugendarbeitsschutzgesetzes.[4]
Urlaub in der Probezeit
Während die Probezeit in Deutschland häufig bis zu sechs Monate dauert, ist sie in der Schweiz meist nur drei Monate lang. Grundsätzlich gibt es kein Gesetz, das Urlaub in der Probezeit verbietet. Daher ist es Sache des Arbeitnehmers, es mit dem Arbeitgeber auszuhandeln.
Krankheit im Urlaub
Wer im Urlaub krank wird und das mit einem ärztlichen Attest nachweist, dem müssen Krankheitstage als Urlaubstage gut geschrieben werden. Denn der Urlaub dient der Erholung und der Wiederherstellung der Arbeitskraft
Resturlaub
In Deutschland gilt, dass der Resturlaub des Vorjahres bis zum 31. März genommen werden muss. In der Schweiz gibt es diese Regel zwar nicht, aber sie ist auch hier meist gängige Praxis. Laut § 329c OR sind die Ferien in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren
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Einzelnachweise:
[1] Anwalt Innovativ: „Video Channel bei YouTube“, in: youtube.com, Abruf am 11- Januar 2020.
[2] Bundesamt für Justiz: „Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)“, in: gesetze-im-internet.de, vom 8. Januar 1963, Abruf am 11. Januar 2020.
[3] Bürgi/Nägeli: „Ferienrecht“, in: ferienrecht.ch, Abruf am 11. Januar 2020.
[4] Bundesamt für Justiz: „Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG) § 19 Urlaub“, in: gesetze-im-internet.de, Abruf am 11. Januar 2020.