Website-Icon Anwalt Innovativ

Wer auf eigene Faust saniert, trägt auch die Kosten

Fenster

Wer in einer Eigentumswohnanlage irrtümlich seine Fenster auf eigene Kosten erneuert, kann die Kosten im Nachhinein nicht von der Eigentümergemeinschaft zurück verlangen. (Foto: pixabay, license free)

Wohnungsbesitzer, die auf eigene Kosten Sanierungsmaßnahmen am Gebäude veranlassen, können dafür nicht mehr nachträglich die Eigentümergemeinschaft zur Kasse bitten. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Grundsatzurteil (Az. V ZR 254/17). Jede Sanierungsmaßnahme am Gemeinschaftseigentum müsse grundsätzlich von den Eigentümern gemeinsam im Voraus beschlossen werden. [1]

Wohnungssanierungen in einer Eigentumswohnanlage sorgen unter Wohnungseigentümern oft für Streit. So auch in einem Fall, bei dem sich ein Hamburger Wohnungseigentümer im Jahr  die Fenster sanieren ließ. Der Austausch der Fenster war zwingend nötig gewesen und zunächst war der Mann auch davon ausgegangen, dass jeder Eigentümer der Anlage für diese Sanierungsarbeiten selbst zuständig sei. So hatten es alle 200 Eigentümer in der Wohnanlage bisher gehandhabt und die Fenster, wenn notwendig, jeweils auf eigene Kosten austauschen lassen.

Der Kläger hatte die einfach verglasten Holzfenster aus dem Jahr 1972 durch Kunststoffrahmenfenster mit Dreifachisolierglas ersetzen lassen Erst im Jahr 2012 stellte sich durch eine andere BGH-Entscheidung heraus, dass für die Sanierungsmaßnahme eigentlich die Eigentümergemeinschaft zuständig gewesen wäre.[2] Daraufhin wollte der Mann seine Ausgaben in Höhe von  5.500 Euro ersetzt haben.[3]

Nachdem zunächst das Amtsgericht Hamburg-Barmbek die Klage am 14. Oktober 2016 abgewiesen hatte und der Kläger ein Jahr später (13. September 2017) auch in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Hamburg erfolglos geblieben war wies nun auch der 5. Zivilsenat des Bundesgerichtshof dessen Klage in der Revision zurück. Die Karlsruher Richter wollten mit diesem Urteil verhindern, dass Eigentümergemeinschaften von einem Tag auf den anderen mit unabsehbaren Forderungen konfrontiert werden.

Da auch andere Wohnungseigentümer zuvor schon ihre Fenster auf eigene Kosten saniert hatten und sich die Kosten dafür nicht von der Gemeinschaft hatten erstatten lassen, hatte der Kläger in der Vergangenheit auch nicht derartige Sanierungskosten anderer mitfinanzieren müssen. Auch wenn sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lasse, in welchem Umfang bereits vor 2012 Fenster in der Anlage ausgetauscht wurden, habe der Mann daher aus Sicht des BGH letztlich vielleicht gar kein Geld verloren.[4]


Einzelnachweise:

[1] Focus Online:  „Wer auf eigene Faust saniert, muss auch die Kosten tragen“, in: focus.de vom 14. Juni 2019, Abruf am 14. Juni 2019 (vgl. ähnliche Meldungen von RTL, Die Welt u.a. sowie die Berichterstattung der Deutschen Presseagentur dpa)

[2] Bundesgerichtshof: Urteil V ZR 174/11, vom 2. März 2013. Abruf am 14. Juni 2019

[3] Bundesgerichtshof: „Kostenersatz für irrtümliche Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums durch einen Wohnungseigentümer?“, in: bundesgerichtshof.de, Verkündungstermin vom 14.Juni.2019 (Verhandlung am 5. April 2019), Abruf am 14. Juni 2019

[4] ntv: „Wer muss die neuen Fenster bezahlen?” in: n-tv.de vom 14. Juni 2019, Abruf am 14. Juni 2019

Die mobile Version verlassen