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Unterhalt, trotz neuen Partners der Ex

Unterhalt, trotz neuen Partners der Ex

Der Vater muss für das Kind zahlen, auch wenn die Ex-Partnerin in einer neuen Beziehung lebt (Fot: pixabay, license free)

Eine unverheiratete Mutter behält den Anspruch auf Unterhalt vom Vater des gemeinsamen Kindes, auch wenn sie eine neue feste Partnerschaft eingeht. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.[1]

In dem Fall ging es um zwei Eltern, die sich noch vor der Geburt des gemeinsamen Kindes getrennt hatten (Az. 2UF 273/17). Die Mutter hatte nach der Trennung das Kind versorgt und forderte von ihrem Ex-Freund Unterhalt für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. Dies verweigerte der Vater. Er hatte seine Zahlungen reduziert, weil die Mutter weiterhin berufstätig gewesen sei.

Der Mann argumentierte zudem, dass seine frühere Lebensgefährtin in einer neuen Partnerschaft  in einem gemeinsamen Haushalt lebe und daher keinen Anspruch mehr auf Unterhaltszahlungen habe. Die Frau hingegen erklärte, sie hätte nicht arbeiten müssen, daher sei ihr Verdienst nicht voll anzurechnen.[2]

Andere Rechtslage bei verheirateten Eltern

Das Oberlandesgericht Frankfurt gab der Mutter recht. Ihr Ex-Mann müsse ihr den geforderten Unterhalt zahlen, urteilten die Richter. Zwar sehe das Bürgerliche Gesetzbuch vor, dass der Unterhaltsanspruch verfallen könne, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer „verfestigten Lebensgemeinschaft“ lebe. Dieser sogenannte „Verwirkungsparagraf“ gelte laut Gericht nur für geschiedene Eheleute. Da die Frau mit ihrem früheren Partner nicht verheiratet gewesen sei, könne sie eine neue Beziehug eingehen, ohne dabei ihren Unterhaltsanspruch zu verlieren. Während der ersten drei Lebensjahre des Kindes seien ihre Einkünfte nur eingeschränkt anzurechnen.

Der Unterhaltsbedarf orientiert sich an der sogenannten „Düsseldorfer Tabelle“, einer seit 1962 existierenden Unterhaltsleitlinie des Oberlandesgerichtes Düsseldorf in Abstimmung mit Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag. Sie besteht aus vier Teilen: dem Kindesunterhalt, dem Ehegattenunterhalt, der Mangelfallberechnung und dem Verwandtenunterhalt. Die Tabelle hat allein keine Gesetzeskraft. Sie ist als allgemeine Richtlinie anzusehen, die von Gerichten bei einer Unterhaltspflicht zur Berechnung herangezogen wird.

Der in der Tabelle nach Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter des Kindes ausgewiesene Unterhaltsbedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag. Für die Berechnung des tatsächlichen Zahlbetrags müssen unter anderem verschiedene Parameter, wie berufsbedingte Aufwendungen, eventuell vorhandene Schulden und der notwendige Eigenbedarf (“Selbstbehalt”) des Unterhaltspflichtigen herangezogen werden.[3]

Einzelnachweise:


[1] BILD: „Unterhalt, auch wenn die Ex einen neuen Partner hat”, in: bild.de vom 21. Mai 2019, Abruf am 5. Juni 2019

[2] Badische Zeitung: „Mann muss Unterhalt fürs Kind zahlen – trotz neuer Partnerschaft der Mutter” , in: badische-zeitung.de vom 2. Juni 2019, abgerufen am 5. Juni 2019

[3] OLG Düsseldorf: „Düsseldorfer Tabelle 2019“ (pdf), abgerufen am 5.  Juni 2019

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