Die Urlaubssaison rückt näher und eigentlich wäre jetzt die Zeit, in der die Verbraucher ihren Sommerurlaub planen. Doch die Corona-Krise verunsichert Reisende und damit auch die Tourismuswirtschaft. Die Verbraucher zögern und halten sich mit ihren Buchungen zurück. Veranstalter, Hotelbesitzer und Branchenexperten befürchten, dass die Tourismusbranche in eine schwere Krise schlittert. Aus Sicht des Deutschen Reiseverbandes DRV werde die Reisewirtschaft umso stärker betroffen sein, je länger es andauere, das Virus in den Griff zu bekommen.[1]
Für Reiseveranstalter aber hätten die Sicherheit und Gesundheit der Gäste oberste Priorität, beruhigt der DRV. Zahlreiche Reiseveranstalter hätten daher die Stornierungs- und Umbuchungsbedingungen für aktuelle Buchungen geändert und sonst geltende strengere Regelungen gelockert. Man wolle Reisenden eine zusätzliche Sicherheit geben, denn niemand könne heute mit Sicherheit sagen, wie sich die Situation rund um das Coronavirus Covid-19 weiterentwickelt.
Pauschalreisende rechtlich im Vorteil
Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben, sind rechtlich im Vorteil, denn der Reiseveranstalter muss sich nach europäischem Reiserecht bei notwendigen Flugumbuchungen oder Hotelabsagen um die Reisenden kümmern, und auch die anfallenden Kosten übernehmen. Urlauber, die ihre Reise beispielsweise durch eigene Internetbuchungen selbstorganisiert haben, bleiben in der Regel auf ihren Kosten sitzen.
Doch auch bei einer Pauschalreise können sich Verbraucher nicht darauf verlassen, die gebuchte Reise einfach stornieren zu können, wenn ihnen die gesundheitlichen Gefahren am Urlaubsort zu riskant erscheinen. Solange keine Reisewarnung vom Auswärtigen Amt für die entsprechende Region vorliegt, kann der Veranstalter eine Entschädigung – oder je nach Vertrag – die gesamten Kosten der Reise verlangen. Anders verhält es sich, wenn – wie derzeit in einigen Regionen Italiens – die gebuchte Urlaubsregion unter Quarantäne gestellt wird. Wenn der Urlaubsort aus diesem Grund nicht erreichbar ist, erhält der Kunde sein Geld ohne Stornokosten zurück.[2]
Quarantäne ist ein Reisemangel
Wenn man an seinem Urlaubsort im Hotel aufgrund eines Corona Virus Falls unter Quarantäne gestellt wird, dann springt der Reiseveranstalter zunächst einmal für die Dauer des gebuchten Reisezeitraumes ein. Urlauber können dann überdies vom Veranstalter eine Minderung des Reisepreises verlangen. Denn die Quarantäne wäre quasi ein Reisemangel. Allerdings muss der Verbraucher dann dem Veranstalter direkt vor Ort mitteilen, dass man herausgeholt werden möchte. Da das aber aufgrund behördlicher Anordnung nicht möglich ist, muss der Veranstalter Ersatz leisten.[3]
Rechtslücken bei längerer Quarantäne
Rechtlich noch nicht geklärt ist, wenn die Quarantäne-Anordnung zeitlich über den gebuchten Urlaubszeitraum hinaus anhält. Sollte in diesem Fall das Hotel mit Kostenforderungen an den Urlauber herantreten, so sollte man die Forderungen aber auf keinen Fall bezahlen, sondern auf die Behörde verweisen, welche die Quarantäne angeordnet hat. Denn nach gängiger Rechtsauffassung muss am Ende derjenige zahlen, der die Quarantäne angeordnet hat, also der Staat. Bezüglich der späteren Rückflüge muss der Reiseveranstalter aber dafür Sorge tragen, dass der Urlauber wieder sicher nach Hause kommt und ihm alternative Rückflüge organisieren.
Bei Individualreisenden sieht die Rechtslage deutlich anders aus. Wenn eine Behörde die Quarantäne ausspricht, dann hat der Hotelbetreiber zunächst einmal Entschädigungsansprüche gegen die anordnende Behörde. Wenn dann aber ein individuell gebuchter Rückflug aufgrund der Quarantäne nicht erreicht werden kann, ist der Individualreisende auf die Kulanz der Airline angewiesen und muss gegebenenfalls seine neu anfallenden Flugkosten selbst tragen.
Arbeitsrechtliche Aspekte
Wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Quarantäne-Anordnung nicht rechtzeitig aus dem Urlaub an seinen Arbeitsplatz zurückkehren kann, hat man Anspruch auf Lohnfortzahlung nur dann, wenn man selbst erkrankt ist. Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigungszahlung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Ab der siebten Woche gibt es Krankengeldes in Höhe von 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettogehalts.
Besteht bei einer Quarantäne-Anordnung jedoch nur der Verdacht einer Infektion, hat man keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Laut Infektionsschutzgesetz (§ 56 Abs. 1 IfSG) erhalten Arbeitnehmer dann aber stattdessen vom Staat eine Entschädigungszahlung, die der Arbeitgeber ausbezahlt, sie dann aber vom zuständigen Gesundheitsamt erstattet bekommt.
Infektionsschutzgesetz nur im Inland gültig
Das Infektionsschutzgesetz greift allerdings nur, wenn die Quarantäne in Deutschland und von deutschen Behörden angeordnet wird. Die Rechtsprechung bezüglich einer „Auslandsquarantäne“ ist noch nicht endgültig geklärt.
Auf jeden Fall sollte man seinen Arbeitgeber umgehend darüber informieren, wenn man von einer Quarantäne-Anordnung betroffen ist und seine Arbeit nicht pünktlich nach dem Urlaub antreten kann. Eine derart quasi zwangsweise angeordnete Verlängerung des Urlaubs darf der Arbeitgeber nicht auf den Jahresurlaub anrechnen. Der Arbeitnehmer gilt in diesem Fall als „erkrankt“.
Über die Rechte als Reisender bezüglich des Corona-Virus in Europa informiert auch das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V. in Kehl. Auf dessen Webseiten kann man sich auch eine kostenlose Broschüre „Auf Pauschalreise durch Europa“ mit wertvollen Tipps zur geltenden Rechtslage herunterladen.[4]
Einzelnachweise:
[1] Deutscher Reiseverband DRV: „Coronavirus (COVID-19)“, in: drv.de vom 8. März 2020, Abruf am 9. März 2020.
[2] Deutschlandfunk: „Coronavirus – Welche Rechte haben Verbraucher und Arbeitnehmer?“, in: deutschlandfunk.de vom 6. März 2020, Abruf am 9. März 2020.
[3] Wolters Kluwer: „Corona-Virus: Wer zahlt, wenn man im Urlaub in Quarantäne sitzt?“, in: smartlaw.de vom 3. März 2020, Abruf am 9. März 2020.
[4] Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e. V.: „Coronavirus in Europa: Welche Rechte habe ich als Reisender?“, in: evz.de vom 6. März 2020, Abruf am 9. März 2020.