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Corona-Maßnahmen: Gericht untersagt Zweitwohnsitz-Nutzung

Auswärtige Wohnungsnutzer müssen aus Schleswig-Holstein abreisen

Von Wilfried Müller
23, März 2020
in Mietrecht
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Reetdachbedeckungen prägen das Bild kleiner Dörfer ind Schleswig-Holstein (Symbolbild: Pixabay, license free)

Reetdachbedeckungen prägen das Bild kleiner Dörfer ind Schleswig-Holstein (Symbolbild: Pixabay, license free)

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Hinweis: Zu diesem Beitrag liegt ein update (24.März 2020) vor!

Mit sofort vollziehbaren Allgemeinverfügungen haben die schleswig-holsteinischen Landkreise Ostholstein und Nordfriesland auswärtigen Bürgern untersagt, ihre Nebenwohnungen zu beziehen. Grund seien die Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2‑Virus nach dem Infektionsschutzgesetz. In einem Eilverfahren erhielten die Landkreise vor dem Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein Recht. Das Gericht des Landes wies die Gegenanträge der Eigentümer ab.[1]

Die für Gesundheits-, Hygiene-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht zuständige 1. Kammer des Verwaltungsgerichts hat  im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden, dass die Untersagung der Nutzung von Nebenwohnungen und die sich daraus für die sich dort aufhaltenden auswärtige Personen ergebende unverzüglichen Rückreiseverpflichtung sofort vollziehbar ist. Nachdem die auswärtigen Wohnungsinhaber durch die ergangenen Allgemeinverfügungen aufgefordert wurden, den Ort der Nebenwohnung zu verlassen, hat das Gericht in den Entscheidungsgründen weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügungen festgestellt.

Wegen der Eilbedürftigkeit hat die Kammer die Entscheidung auf eine weitergehende Interessenabwägung gestützt. Dabei haben die Richter der im öffentlichen Interesse stehenden Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung und der Sicherstellung der Leistungsfähigkeit der medizinischen, insbesondere krankenhausärztlicher (Intensiv‑) Versorgung für die Bevölkerung ein überragendes Gewicht beigemessen.

Öffentliches vor privatem Interesse

Das private Interesse der Antragsteller, in der Nebenwohnung zu verbleiben, überwiege das überragende öffentliche Interesse nicht, urteilten die Richter. In Schleswig. Insbesondere seien von den Antragstellern keine individuellen Umstände vorgetragen worden, die eine Nutzung ihrer Hauptwohnung im Einzelfall als unzumutbar erscheinen ließe.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden (Aktenzeichen 1 B 10/20, 1 B 11/20, 1 B 12/20, 1 B 13/20, 1 B 14/20).[2]

Einzelnachweise:

[1]Lübecker Nachrichten: „Nutzer von Zweitwohnungen müssen abreisen“, in: ln-online.de vom 22. März 2020, Abruf am 23. März 2020.

[2] Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein: „Verwaltungsgericht entscheidet in Eilverfahren über Corona-Maßnahmen der Kreise Ostholstein und Nordfriesland“, in: schleswig-holstein.de vom 22. März 2020, Abruf am 23. März 2020.

 

Tags: CoronaInfektionsschutzgesetzSARS-CoV-2‑VirusZweitwohnung
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In der Schleswig-Holsteinischen Landeshauptstadt Kiel sorgt man sich um den guten Ruf als Tourismusregion. (Foto: Pixabay, license free)

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