Die bayerische Staatsregierung muss seine Sonder-Regelungen zu den bayerischen Ausgangsbeschränkungen nach erfolgreichen Klagen zweier Bürger nachbessern. Die für das Gesundheitsrecht zuständige Kammer des Verwaltungsgerichts München hat mit zwei Beschlüssen die Wirkung der bayerischen Ausgangsbeschränkungen vom 20. März 2020 aus formalen Gründen vorläufig außer Kraft gesetzt.[1]
Die Gültigkeit der Ausgangsbeschränkungen bleibt mit Ausnahme der beiden Kläger für die Allgemeinheit jedoch davon unberührt. Die inhaltliche Rechtmäßigkeit nämlich hat das Gericht dabei nicht in Frage gestellt. In seiner Begründung bezweifelt das Gericht lediglich, ob der Freistaat Bayern die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen durch eine Allgemeinverfügung regeln durfte oder sie nicht durch eine Rechtsverordnung hätte regeln müssen. Die Beschlüsse wirken nur allerdings nur gegenüber den zwei Antragstellern. Für alle anderen rund 13 Mio. Bayern bzw. alle Menschen, die sich in Bayern aufhalten, bleibt die Verfügung hingegen in Kraft. Jeder einzelne selbst müsste ansonsten ebenfalls klagen.
„Der Zweck heiligt nicht die Mittel“
Bei einem Gesetz wäre das anderes: Ein Gesetz gilt entweder für alle oder für keinen. Für eine der beiden Klägerinnen, eine Juristin, gehe es nicht darum, die Maßnahmen, von der man sich eine Verlangsamung der Pandemie erhofft, grundsätzlich in Frage zu stellen. Doch gerade in Krisenzeiten müsse sich gerade auch der Rechtsstaat bewähren. Landtag und Bundestag seien handlungsfähig. „Wir sind in der Lage, vernünftige Rechtsgrundlagen zu schaffen. Der Zweck heiligt nicht die Mittel“, zitierte sie das Online-Portal Regensburg-Digital.[2]
Vor diesem Hintergrund ist auch das Monitoring der Maßnahmen zu verstehen, für das Ministerpräsident Markus Söder die ehemalige Oberkirchenrätin der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern im Kirchenkreis München und Oberbayern und jetzige Ratsvorsitzende des Bayerischen Ethikrates, Susanne Breit-Keßler, sowie die früheren Oberlandesgerichtspräsidenten Clemens Lückemann und Christoph Strötz vorgesehen hat. Das Monitoring soll unter ethischen, gesellschaftlichen und juristischen Gründen erfolgen.
Bayern hält an Sonder-Regelung fest
Das Verwaltungsgericht München hatte zuvor bereits in zwei Entscheidungen die am 16. März 2020 angeordnete Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels als verhältnismäßig erachtet (M 26 E. 20.1209 und M 26 S 20.1222). Die Bayerische Regelung zum „Social Distancing”, ist schärfer als das, über was sich die Ministerpräsidenten gemeinsam verständigt hatten (wir berichteten). Insbesondere Sport im Freien und Spaziergänge an der frischen Luft darf man in Bayern nur alleine oder aber nur mit den Menschen, mit denen man in einer Wohnung zusammenlebt, unternehmen. Aus der Staatskanzlei hieß es, man wolle parallel zu der rechtlichen Nachbesserung Rechtsmittel gegen die Gerichtsentscheidungen einlegen.[3]
Einzelnachweise:
[1] Verwaltungsgericht München: „Wirksamkeit der Ausgangsbeschränkungen in zwei Einzelfällen vorläufig außer Kraft gesetzt“, in vgh.bayern.de vom 24. März 2020, Abruf am 25. März 2020.
[2] Regensburg-Digital: „Nach Klage gegen Ausgangsbeschränkungen: Der Freistaat muss nachbessern“, in: regensburg-digital.de vom 24. März 2020, Abruf am 25. März 2020.
[3]Wolters Kluwer Deutschland GmbH: „Bayern muss Regelung zu Ausgangsbeschränkungen nachbessern“, in: lto.de vom 24. März 2020, Abruf am 25. März 2020.