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Home Mietrecht

Corona: Zweitwohnungsnutzer dürfen doch bleiben

Landesregierung Schleswig-Holstein reagiert auf Misstöne

Von Wilfried Müller
24, März 2020
in Mietrecht
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In der Schleswig-Holsteinischen Landeshauptstadt Kiel sorgt man sich um den guten Ruf als Tourismusregion. (Foto: Pixabay, license free)

In der Schleswig-Holsteinischen Landeshauptstadt Kiel sorgt man sich um den guten Ruf als Tourismusregion. (Foto: Pixabay, license free)

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Wer bereits in seiner Zweitwohnung in Schleswig-Holstein verweilt, darf bleiben. Das stellte Innenminister Hans-Joachim Grote (CDU) nach einem entsprechenden Erlass der Kieler Landesregierung klar. Neuanreisen in Zweitwohnungen ohne triftigen Grund blieben jedoch verboten. Und wer abreist, dürfe bis auf Weiteres auch nicht wieder in seine Zweitwohnung zurückkehren.[1]

Ziel des Erlasses sei ein einheitliches Vorgehen aller Kreise, so Grote nach Beratungen mit Landräten. Nach einer Gerichtsentscheidung sollten zunächst alle Besitzer von Zweitwohnungen in Schleswig-Holstein abreisen. Dies hatte das Verwaltungsgericht Schleswig nach einer Allgemeinverfügung der Kreise Nordfriesland und Ostholstein in einer Eilentscheidung bestätigt und damit Anträge Betroffener (wir berichteten). Daraufhin waren beim Verwaltungsgericht Schleswig bereits 17 ähnliche Anträge Betroffener auf Eilverfahren eingegangen.

Sorge um Ruf der Tourismus-Region

Die Verfügung führte dazu, dass sich manche Zweitwohnungsbesitzer fühlten, als werde eine Jagd auf sie eröffnet. Menschen seien nach dem Motto „Haut ab aus Schleswig-Holstein” beschimpft worden. Das sei schlicht inakzeptabel, sagte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) im Norddeutschen Fernsehen (NDR). Er forderte einen respektvolleren Umgang untereinander  und entschuldigte sich bei den betroffenen Gästen, denen zur Entlastung des Gesundheitssystems in Schleswig-Holstein eine sofortige Abreise auferlegt worden war.[2]

Die Landesregierung sorgte sich vor allem um den guten Ruf als „großartiger Tourismus-Standort“ des nördlichsten Bundeslandes. Künftig jedoch sei es Menschen nur noch bei Vorliegen „triftiger Gründe” auch jetzt noch erlaubt, die Zweitwohnung zu nutzen. Dazu zählen unter anderem zwingende berufliche Gründe, die Betreuung von pflegebedürftigen nahen Familienangehörige oder auch  wenn eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung von Personen, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häusliche Quarantäne gestellt wurden, nicht anders zu gewährleisten ist.

Einzelnachweise:

[1] Kieler Nachrichten: „Zweitwohnungsbesitzer: Nicht jeder muss SH verlassen“, in: kn-online.de vom 23. März 2020, Abruf am 24. März 2020.

[2] Norddeutscher Rundfunk, NDR: „Besitzer von Zweitwohnungen dürfen bleiben“, in: ndr.de vom 23. März 2020, Abruf am 24. März 2020.

 

Tags: AllgemeinverfügungCoronaGesundheitssystemTourismusZweitwohnung
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